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Beiträge 2015


11.11.2015: Fiktive Abrechnung von Unfallschäden in der Kaskoversicherung auf Gutachtenbasis


BGH, Urt. v. 11.11.2015 - IV ZR 426/14

Ausgangslage: Hat der Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte gem. § 249 Abs. 1 BGB Naturalrestitution oder gem. § 249 Abs. 2 BGB Zahlung der zur Herstellung erforderlichen Kosten verlangen. Lediglich, wenn die Herstellung unmöglich bzw. nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen durchführbar ist, hat der Schuldner das Recht, den Gläubiger auch in Geld zu entschädigen (§ 251 BGB). Insoweit haben also die Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) bzw. die Zahlung der zur Herstellung erforderlichen Kosten (§ 249 Abs. 2 BGB) Vorrang vor einer Kompensation nach § 251 BGB (vgl. R. Schmidt, SchuldR BT II, 10. Aufl. 2015, Rn. 1134 mit Verweis u.a. auf BGHZ 154, 395, 397 f.; 143, 189, 193; 115, 364, 367).

Geht es um den Ausgleich von Kfz-Haftpflichtschäden, stehen dem Geschädigten i.d.R. mehrere Wege zur Verfügung. Er kann den Wagen tatsächlich reparieren lassen und anschließend weiter benutzen. In diesem Fall kann er gem. § 249 Abs. 2 BGB die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten ersetzt verlangen. Liegt kein Totalschaden vor, kann der Geschädigte auch auf eine Reparatur verzichten und den zur Reparatur erforderlichen Geldbetrag verlangen. In diesem Fall erfolgt die Abrechnung über die sog. „fiktiven Reparaturkosten“, d.h. es findet eine von einem Kfz-Sachverständigen durchzuführende „fiktive Schadensabrechnung“ statt. Bei dieser „Abrechnung auf Gutachtenbasis“ kann der Geschädigte grundsätzlich verlangen, dass die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt in seiner Region zugrunde gelegt werden (R. Schmidt, SchuldR BT II, 10. Aufl. 2015, Rn. 1135c mit Verweis auf BGH NJW 2014, 535 f.). Der Schädiger muss dies grundsätzlich akzeptieren. Ist das Fahrzeug aber drei Jahre alt (oder älter) und kann der Schädiger (bzw. der Haftpflichtversicherer) nachweisen, dass eine Reparatur in einer mühelos ohne weiteres zugänglichen anderen markengebundenen Fachwerkstatt oder gar in einer „freien“ Werkstatt möglich ist, die qualitativ der Reparatur in der vom Geschädigten gewählten markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und zeigt der Geschädigte keine Umstände auf, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (etwa weil das Fahrzeug bisher ausschließlich in markengebundenen Werkstätten gewartet und repariert worden ist), darf der Schädiger auf die preisgünstigere Reparaturmöglichkeit verweisen (R. Schmidt, SchuldR BT II, 10. Aufl. 2015, Rn. 1135c mit Verweis u.a. auf BGH NJW 2014, 535 f.).

In dem hier zu besprechenden Fall hat der BGH entschieden, dass auch bei einer fiktiven Abrechnung von Unfallschäden in der Fahrzeugkaskoversicherung unter bestimmten Voraussetzungen die Aufwendungen, die bei Durchführung der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden, ersatzfähig sind und der Versicherungsnehmer sich von seinem Versicherer nicht auf die niedrigeren Kosten einer markenungebundenen „freien“ Werkstatt verweisen lassen muss.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde (vgl. Pressemitteilung BGH v. 11.11.2015): K, der seinen Wagen der Marke Mercedes nach einem selbst verschuldeten Unfallschaden nicht reparieren ließ, verlangte von seinem Kaskoversicherer den Ersatz der notwendigen Reparaturkosten auf Gutachtenbasis. Dabei legte er ein von ihm beauftragtes Gutachten zugrunde, in dem auf Basis der Stundenverrechnungssätze einer Mercedes-Fachwerkstatt ein Reparaturkostenaufwand von rund 9.400 € ermittelt worden war. V regulierte dagegen auf der Basis eines von ihm eingeholten Gutachtens nur rund 6.400 €. Diesem Gutachten liegen die Lohnkosten einer ortsansässigen, nicht markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde. K verlangte Zahlung auch der Differenz von knapp 3.000 €.

In Ziffer A.2.7.1 der dem Versicherungsvertrag zwischen K und V zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) in der damals (2008) verwendeten Fassung heißt es:

„Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:

a) Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.6, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend A.2.7.1.b.

b) Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.6.“

Entscheidung des BGH (siehe Pressemitteilung v. 11.11.2015): Der BGH hat entschieden, dass in der Kaskoversicherung allein die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien maßgeblich seien und deshalb die für den Schadensersatz - also insbesondere für die Ersatzpflicht des Unfallgegners - geltenden Regelungen (siehe dazu die obigen Ausführungen zur Ausgangslage) nicht angewandt werden könnten. Jedoch hat der BGH auch entschieden, dass die Aufwendungen für die Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt auch nach der maßgeblichen Auslegung der Versicherungsbedingungen aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers abhängig von den Umständen des jeweiligen Falls als „erforderliche“ Kosten im Sinne von A.2.7.1.b der AKB 2008 anzusehen sein könnten (jetzt: A.2.5.2.1.b). Danach könne der Versicherungsnehmer diese Aufwendungen dann ersetzt verlangen, wenn nur in der Markenwerkstatt eine vollständige und fachgerechte Instandsetzung seines Fahrzeugs möglich ist, im Regelfall aber auch dann, wenn es sich um ein neueres Fahrzeug oder um ein solches handelt, das der Versicherungsnehmer bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. Dass eine dieser Voraussetzungen vorliegt, sei vom Versicherungsnehmer im Streitfall darzulegen und zu beweisen.

Bewertung: Indem der BGH im Falle eines Kaskoschadens ausschließlich die verwendeten AKB für maßgeblich erachtet, wendet er sich (auf den ersten Blick) gegen die Anwendung der von ihm entwickelten Grundsätze über die (fiktive) Schadensabrechnung in Kfz-Haftpflichtfällen (siehe dazu die obigen Ausführungen zur Ausgangslage). Da aber auch die einschlägige AKB-Bestimmung für den Fall, dass das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird, von der Erstattung der „erforderlichen“ Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts spricht (siehe A.2.7.1.b der AKB 2008), existiert ein „Einfallstor“ für die schadensersatzrechtliche Behandlung von Fällen, in denen der Anspruchsteller fiktiv auf Gutachtenbasis unter Zugrundelegung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt abrechnen möchte. Über dieses „Einfallstor“ der „erforderlichen“ Kosten wendet der BGH letztlich dann doch Grundsätze der fiktiven Schadensberechnung bei Haftpflichtschäden an. Demnach kann bei fiktiver Kaskoschadensabrechnung im Grundsatz der Versicherer die Lohnkosten einer ortsansässigen, nicht markengebundenen, also „freien“, Fachwerkstatt zugrunde legen. In Abweichung von diesem Grundsatz kann der Versicherungsnehmer jedoch fiktiv auf Gutachtenbasis unter Zugrundelegung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt abrechnen, wenn mindestens eine der folgenden, vom BGH genannten Voraussetzungen vorliegt:

  • Eine vollständige und fachgerechte Instandsetzung des Fahrzeugs ist nur in einer markengebundenen Fachwerkstatt möglich.
  • Es handelt sich um ein neueres Fahrzeug (hier wird man in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zur Abrechnung von Kfz-Haftpflichtschäden von einem Fahrzeugalter bis 3 Jahre ausgehen müssen).
  • Es handelt sich um ein Fahrzeug, das der Versicherungsnehmer bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen.

Das Vorliegen einer der genannten Voraussetzungen ist gemäß der Entscheidung des BGH vom Versicherungsnehmer im Streitfall darzulegen und zu beweisen (BGH a.a.O.).

R. Schmidt (11.11.2015)

 


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