Aktuelles 2016

Beiträge 2016


Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

an dieser Stelle möchten wir aktuelle Entwicklungen in Form von Gesetzesnovellen und Urteilsanmerkungen aufzeigen und gleichzeitig Inhalte unserer Bücher aktualisieren.  Für das Jahr 2016 werden folgende Themen behandelt (Thema bitte durch Anklicken auswählen):

    1.  Staatsrecht: Unvereinbarkeit der Preisbindung für verschreibungspflichtige Medikamente mit der Warenverkehrsfreiheit gem. Art. 34 AEUV (17.12.2016)
    2. Schuldrecht (Verbrauchsgüterkaufrecht): Zur Reichweite der Beweislastumkehrregelung in § 476 BGB (31.10.2016)
    3. Staatsorganisationsrecht: Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen das OMT-Programm der EZB erfolglos (21.6.2016)
    4. Schuldrecht (Kaufrecht): Fehlende Herstellergarantie als Sachmangel beim Autokauf (19.6.2016)
    5. Familienrecht (nichteheliche Lebensgemeinschaft): Abzug von Betreuungsunterhalt bei Ermittlung der Leistungsfähigkeit bzgl. Elternunterhalt (30.5.2016)
    6. Staatsorganisationsrecht: Neues zur Identitätskontrolle des BVerfG und zum "Machtverhältnis" zwischen BVerfG und EuGH (6.5.2016)
    7. Staatsorganisationsrecht: Minderheitenrechte/Oppositionsrechte im Bundestag (4.5.2016)
    8. Schuldrecht (Kaufrecht): Gewährleistungsansprüche beim Pferdekauf (28.4.2016)
    9. Grundrechte: Akkreditierung von Studiengängen (wesentliche Entscheidungen zur Akkreditierung von Studiengängen muss der Gesetzgeber selbst treffen) (20.3.2016)
    10. Schuldrecht (Kaufrecht): Fehlende Orientierungslinien in Display von Rückfahrkamera als Sachmangel (15.2.2016)
    11. Strafprozessrecht: Benutzung eines Handys/Smartphones während der Hauptverhandlung durch Richter(in) (8.2.2016)
    12. Grundrechte/Strafprozessrecht: Rechtsstaatswidrige Tatprovokation als Verfahrenshindernis (4.2.2016)


    17.12.2016: Unvereinbarkeit der Preisbindung für verschreibungspflichtige Medikamente mit der Warenverkehrsfreiheit gem. Art. 34 AEUV

    EuGH, Urt. v. 19.10.2016 – C-148/15 (NVwZ 2016, 1793)

    Mit Urteil vom 19.10.2016 (C-148/15) hat der EuGH über die Auslegung der Art. 34, 36 AEUV wegen der Festsetzung einheitlicher Apothekenabgabepreise für verschreibungspflichtige Humanarzneimittel im deutschen Recht entschieden.

    Kernaussagen der Entscheidung:

        Art. 34 AEUV ist dahingehend auszulegen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die vorsieht, dass für verschreibungspflichtige Humanarzneimittel einheitliche Apothekenabgabepreise festgesetzt werden, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne dieses Artikels darstellt, da sie sich auf die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch in anderen Mitgliedstaaten ansässige Apotheken stärker auswirkt als auf die Abgabe solcher Arzneimittel durch im Inland ansässige Apotheken (Rn. 27 der Entscheidung).

        Art. 36 AEUV ist des Weiteren dahingehend auszulegen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die vorsieht, dass für verschreibungspflichtige Humanarzneimittel einheitliche Apothekenabgabepreise festgesetzt werden, nicht mit dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen im Sinne dieses Artikels gerechtfertigt werden kann, da sie nicht geeignet ist, die angestrebten Ziele zu erreichen (Rn. 46 der Entscheidung).

    Ausgangslage: Die Europäische Union besitzt trotz fehlender Staatsqualität eine umfassende Rechtspersönlichkeit (vgl. Art. 1 III, 47 EUV). Verstößt ein Mitgliedstaat gegen zwingendes EU-Recht, greift der sog. Anwendungsvorrang. Anwendungsvorrang bedeutet, dass das mit höherrangigem Recht kollidierende niederrangige Recht zwar nicht ungültig ist, allerdings in seiner Anwendung gesperrt wird (siehe dazu R. Schmidt, Staatsorganisationsrecht, 17. Aufl. 2016, Rn. 355 ff.). Zum EU-Recht, das im Kollisionsfall Anwendungsvorrang genießt, gehört in erster Linie das primäre Unionsrecht. Zum primären Unionsrecht gehören im Wesentlichen die Gründungsverträge der Europäischen Gemeinschaft sowie die Änderungsverträge von Maastricht, Amsterdam, Nizza und Lissabon, die die Grundlage der heutigen Europäischen Union bilden. Die Bestimmungen des primären Unionsrechts begründen, soweit sie an natürliche und juristische Personen adressiert sind, unmittelbar geltende Rechte und Pflichten. Dies gilt insbesondere für die Grundfreiheiten, die als grundrechtsähnliche Rechte bezeichnet werden können und die der Verwirklichung der in Art. 3 EUV genannten Ziele der EU durch Errichtung eines gemeinsamen Binnenmarktes dienen (vgl. Art. 3 III S. 1 EUV und Art. 26 f. AEUV – dazu R. Schmidt, Staatsorganisationsrecht, 17. Aufl. 2016, Rn. 341a). Der Binnenmarkt wiederum umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen der Verträge gewährleistet ist (Art. 26 II AEUV). Damit sind auch schon die sog. Grundfreiheiten angesprochen. Die Grundfreiheiten gewähren jedem Unionsbürger das Recht, die in den Primärverträgen und den Durchführungsbestimmungen gewährten Tätigkeiten auszuüben. Zu den Grundfreiheiten gehören:

        Freier Personenverkehr (Art. 21 AEUV mit den Unterarten Arbeitnehmerfreizügigkeit gem. Art. 45 ff. AEUV und Niederlassungsfreiheit gem. Art. 49 ff. AEUV) – Grundfreiheit Nr. 1

        Warenverkehrsfreiheit (Art. 28 ff. AEUV) – Grundfreiheit Nr. 2

        Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 ff. AEUV) – Grundfreiheit Nr. 3

        Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 ff. AEUV) – Grundfreiheit Nr. 4

    Die für den Binnenmarkt wohl bedeutendste Grundfreiheit mit den Arten Zollunion (Art. 28 AEUV), Verbot von Ein- und Ausfuhrzöllen sowie Abgaben gleicher Wirkung (Art. 30 AEUV) und Verbot mengenmäßiger Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowie Maßnahmen gleicher Wirkung (Art. 34, 35 AEUV) stellt indes die Warenverkehrsfreiheit (Art. 28 ff. AEUV) dar (R. Schmidt, Staatsorganisationsrecht, 17. Aufl. 2016, Rn. 342). Art. 34, 35 AEUV schützen also vor mengenmäßiger Beschränkung der Ein- und Ausfuhr von Waren (Handelsbeschränkung) sowie vor allen Maßnahmen gleicher Wirkung. Unter „Waren“ sind alle (beweglichen) körperlichen und unkörperlichen Gegenstände zu verstehen, die einen Geld­wert haben und Gegenstand eines Handelsgeschäfts sein können (siehe EuGH Slg. 1968, 633, 642 - Kunstschätze; Slg. 1994, I-1477, 1478 ff. – Almelo), also typische Handelsgüter wie bspw. Lebens- und Genussmittel, Arzneimittel (EuGH NVwZ 2016, 1793 ff. – Doc Morris; dazu sogleich), Konsumgüter, Fahr­zeuge, Maschinen etc., aber auch Öl, Benzin, Gas und elektrische Energie (EuGH Slg. 1994, I-1477, 1478 ff. – Almelo). Freilich sind ein grenzüberschreitender und zugleich unionsrechtlicher Bezug er­forderlich: Die Ware muss entweder aus einem Mitgliedstaat stammen oder aus einem Drittstaat stammen und sich gem. Art. 29 AEUV in einem Mitgliedstaat im freien Verkehr befinden (vgl. Art. 28 II AEUV – dazu EuGH Slg. 1993, I-6097 ff. – Keck).

    Ein Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit liegt in jeder von staatlicher Seite ausgehenden

        mengenmäßigen Beschränkung der Ein- und Ausfuhr von Waren (Handelsbeschränkung)

        sowie jeder staatlichen Maß­nahme gleicher Wirkung (Art. 34, 35 AEUV)

    Unter einer „Maßnahme gleicher Wirkung“ versteht der EuGH jede Maßnahme eines Mitgliedstaats, die geeignet sei, den Handel innerhalb der Union unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (vgl. etwa EuGH NJW 2016, 621, 623 – Mindestpreise für alkoholische Getränke).

    Eine Maßnahme, die als Eingriff zu werten ist (Handelsbeschränkung oder Maßnahme gleicher Wirkung), muss auch unionsrechtlich gerechtfertigt sein. Den Prüfungsmaßstab gibt Art. 36 S. 1 AEUV vor, indem er Handelsbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung (nur) zulässt, wenn sie aus Gründen

        der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit,

        zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen,

        des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert

        oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums

    gerechtfertigt sind (Art. 36 S. 1 AEUV). Handelsbeschränkungen (bzw. -verbote) dür­fen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen (Art. 36 S. 2 AEUV). Sind diese Anforderungen beachtet, verstoßen handelsbeschränkende Maßnahmen nicht gegen die Warenverkehrsfreiheit.

    In der hier zu besprechenden Entscheidung des EuGH zur Warenverkehrsfreiheit geht es um die Frage nach der Vereinbarkeit einer nationalen Festsetzung von einheitlichen Abgabepreisen für ver­schreibungspflichtige Medikamente mit der Warenverkehrsfreiheit.

    Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: In der Bundesrepublik Deutschland gilt gemäß den Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes i.V.m. der Arzneimittelpreisverordnung (beides Bundesrecht) eine Preisbindung für verschreibungspflichtige (d.h. rezeptpflichtige) Arzneimittel. Das bedeutet, dass jedes verschreibungspflichtige Arzneimittel überall in Deutschland nur zu demselben Preis abgegeben werden darf, gleichgültig, ob die Abgabe stationär oder im Versandhandel erfolgt. Dieser einheitliche Abgabepreis für verschreibungspflichtige Medikamente dient nach Auffassung des Gesetzgebers dem Schutz der Verbraucher und sichert eine qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung sowohl in Städten als auch in ländlichen Regionen. D betreibt eine Versandapotheke mit Sitz in den Niederlanden und versendet auch nach Deutschland nach deutschem Recht verschreibungspflichtige und damit preisgebundene Medikamente, versieht seinen Versandhandel aber mit einem Bonussystem, sodass indirekt Rabatte auch für verschreibungspflichtige Medikamente gewährt werden. Wegen Verstoßes gegen die gesetzliche Preisbindung und damit wegen Wettbewerbsverstoßes wurde D von einem Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert, was D jedoch ablehnte. Es kam daher zu einem gerichtlichen Verfahren, bei dem das Gericht dem EuGH die Frage nach der Vereinbarkeit der deutschen Preisbindung mit EU-Recht stellte (Vorabentscheidungsverfahren gem. Art. 267 AEUV).

    Die Entscheidung: Der EuGH stellt zunächst fest, dass die Festlegung einheitlicher Abgabepreise, wie sie in der deutschen Arzneimittelpreisverordnung vorgesehen ist, sich auf in anderen Mit­gliedstaaten der EU ansässige Apotheken stärker auswirke als auf im deutschen Hoheitsgebiet ansässige Apotheken. Dadurch könne der Marktzugang für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten, die unterhalb der für den Verkauf in Deutschland festgelegten Preise angeboten werden, stärker behindert werden als für inländische Erzeugnisse. Daher stelle die gesetzliche Preisbindung für verschreibungspflichtige Medikamente eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung dar, die daher einer Rechtfertigung bedürfe (EuGH NVwZ 2016, 1793, 1794). Als möglichen Rechtfertigungsgrund prüft der EuGH sodann den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen (siehe Art. 36 S. 1 AEUV). Zwar er­kennt der EuGH an, dass feste Preise für verschreibungspflichtige Medikamente eine bessere geografische Verteilung der Apotheken er­möglichten und damit einer flächendeckenden Medikamentenversorgung der Bevölkerung dienten, was dem Schutz der Gesundheit und des Lebens zugutekomme (EuGH NVwZ 2016, 1793, 1795). Allerdings vermochte der EuGH nicht festzustellen, dass durch vergünstigte Abgabepreise eine flächendeckende Medi­kamentenversorgung der Bevölkerung und damit der Schutz der Gesundheit und des Lebens tatsächlich gefährdet seien. Dem EuGH vorgelegte Dokumente ließen auch den Schluss zu, dass sich Apotheken in geringer versorgten Gebieten ansiedelten. Ohne Preisbindung könnten sie dort aufgrund ge­ringerer Konkurrenz sogar höhere Preise verlangen. Auch die wichtige Notfallversorgung sei nicht in Gefahr, wenn die Preisbindung entfalle. Art. 36 AEUV sei daher da­hingehend auszulegen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die vorsehe, dass für ver­schreibungspflichtige Human­arzneimittel ein­heitliche Apothekenabgabepreise festgesetzt werden, nicht mit dem Schutz der Ge­sundheit und des Lebens von Menschen i.S.d. Art. 36 S. 1 AEUV gerechtfertigt werden könne, da sie nicht geeignet sei, die angestrebten Ziele zu erreichen (EuGH NVwZ 2016, 1793, 1796).

    Stellungnahme: Dem Urteil ist beizupflichten. Können die Voraussetzungen eines zur Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit geeigneten Rechtfertigungsgrundes nicht festgestellt werden, ist eine Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit unionsrechtswidrig. Die Preisbindung nach der Arzneimittelpreisverordnung ist daher wegen Ver­stoßes gegen Art. 34 AEUV nicht anwendbar (zur Unanwendbarkeit unionsrechtswidriger Akte siehe R. Schmidt, Staatsorganisationsrecht, 17. Aufl. 2016, Rn. 355 ff.). Jedoch ist zu beachten, dass die Unanwendbarkeit der Preis­bindung nur Marktteilnehmer anderer EU-Staaten betrifft, die verschreibungspflichtige Medikamente nach Deutschland versenden oder direkt in Deutschland ver­kaufen. Für deutsche stationäre Apotheken und Online-Apotheken hat das EuGH-Urteil keine (un­mittelbaren) Auswirkungen, sodass für diese die Preisbindung nach der Arzneimittelpreisverordnung bestehen bleibt. Das führt zwar zu einer Beeinträchtigung des Art. 12 I GG und zu einer Ungleichbehandlung i.S.d. Art. 3 I GG, nicht je­doch zu einer Verletzung dieser Grundrechte, da die Grundfreiheiten die nationalen Gesetzgeber nicht zwingen, ihren Bürgern ein Schutzniveau zu gewähren, das dem der Grundfreiheiten entspricht, die lediglich die Ausübung der jeweils gewährten grenzüberschreitenden Tätigkeiten bzw. Tätigkeiten in einem anderen EU-Staat schützen. Auch der EuGH geht davon aus, dass die Grundfreiheiten eine Inländerdiskriminierung nicht ausschließen (vgl. EuGH Slg. 1994, I-2715). Hält der deutsche Gesetzgeber also an der Preisbindung für verschreibungspflichtige Medikamente fest, manifestiert er den Wettbewerbsnachteil für deut­sche stationäre Apotheken und Online-Apotheken. Ein Verbot des Online-Versands verschreibungspflichtiger Medikamente, das dem Wettbewerbsnachteil begegnen könnte, erscheint jedenfalls vor dem Hintergrund der Art. 12 I, 14 I GG, Art. 16 GRC nicht gangbar (siehe auch Ludwigs, NVwZ 2016, 1796, 1797 f.) und dürfte der Warenverkehrsfreiheit ebenfalls zu­widerlaufen. 

    Weiterführender Hinweis: Mit der vom EuGH angeführten Argumentation, dass mit der Abgabe von Medikamenten unterhalb des gesetzlich festgelegten Einheitspreises das Anliegen der Preisbindung, die Sicherstellung einer flächen­deckenden Versorgung mit (verschreibungspflichtigen) Medikamenten und damit der Schutz von Gesundheit und Leben der Menschen, nach gegenwärtiger Lage nicht gefährdet sei und daher die Warenverkehrsfreiheit nicht eingeschränkt werden dürfe, lässt sich auch die gesetzliche Buchpreisbindung nicht halten. Man wird diese sogar erst recht als mit Art. 34 AEUV unvereinbar ansehen müssen, wiegen die mit der gesetzlichen Buchpreisbindung verfolgten Zwecke (Schutz des „Kulturguts Buch“; Ge­währleistung einer flächen­deckenden Versorgung der Bevölkerung mit Büchern) doch weitaus geringer als der Schutz der Gesundheit und des Lebens, zumal eine Gefährdung des Zwecks der Buch­preisbindung durch einen nicht preisgebundenen Verkauf ebenso wenig sicher ist.     

    R. Schmidt (17.12.2016)

     
    31.10.2016: Verbrauchsgüterkauf: Zur Reichweite der Beweislastumkehrregelung des § 476 BGB

    BGH, Urt. v. 12.10.2016 - VIII ZR 103/15

    Mit Urteil vom 12.10.2016 (VIII ZR 103/15) hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung zur Reichweite der Beweislastumkehrregelung des § 476 BGB beim Verbrauchsgüterkauf geändert und an die vom EuGH (Urt. v. 4.6.2015 – C-497/13, NJW 2015, 2237 – Faber/Autobedrijf Hazet Ochten BV) (siehe Newsticker-Beitrag v. 31.7.2015) vorgenommene Auslegung des Art. 5 III RL 1999/44/EG (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) angepasst.

    Ausgangslage: Die Ausübung von Mängelrechten (Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz, Aufwendungsersatz, vgl. § 437 BGB) setzt zunächst einen Mangel an der Sache voraus. Diesbezüglich kann entscheidend sein, wer (der Verkäufer oder der Käufer) den Mangel zu beweisen hat. Denn wie bei R. Schmidt, BGB AT, Rn. 64 ausgeführt, gilt im Zivil(prozess)recht die (unausgesprochene) Grundregel („Rosenbergsche Formel“, vgl. Rosenberg, Die Beweislast, 5. Aufl. 1965, S. 98 f.), dass bei einem non liquet („es ist nicht klar“) jede Partei die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Rechtsnorm, auf die sie sich stützt, beweisen muss und das Risiko der Nichterweislichkeit einer Beweisbehauptung zu tragen hat (Beweislast, die im Rahmen des § 286 ZPO zu berücksichtigen ist). Will die Zivilrechtsordnung von dieser Grundregel abweichen, muss sie dies durch entsprechende Regelungen tun, die eine Erleichterung bzw. Umkehr der Beweislast zum Gegenstand haben oder die eine gesetzliche Vermutung normieren. Im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs ist dies durch § 476 BGB geschehen. Diese Vorschrift wurde im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung zusammen mit etlichen anderen Verbraucherschutzvorschriften 2002 in Umsetzung europäischen Verbraucherschutzrechts (konkret: Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG) in Kraft gesetzt: Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang (i.d.R. die Übergabe, vgl. § 446 BGB) ein Sachmangel, stellt § 476 BGB die Vermutung auf, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

    Damit besteht also eine widerlegliche gesetzliche (Rechts-)Vermutung: Zeigt sich bei einem Verbrauchsgüterkaufvertrag binnen der ersten sechs Monate nach Gefahrübergang ein Sachmangel, muss zwar der Käufer beweisen, dass ein Sachmangel besteht. Gelingt ihm aber dieser Beweis, greift die Beweislastumkehrregelung des § 476 BGB, wonach dieser Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag (st. Rspr. des BGH, vgl. nur BGH NJW 2014, 1086, 1087 – mit Verweis u.a. auf BGHZ 159, 215 ff.; 167, 40 ff.).

    Fraglich war bislang allein die Reichweite dieser Regelvermutung. Jedenfalls greift sie bei Mängeln, die zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden waren, auch wenn sie sich erst später zeigen („latente Mängel“). Umstritten war indes die Frage, ob sich die gesetzliche Beweislastumkehr des § 476 BGB auch auf einen dem (später) festgestellten Mangel vorgelagerten Grundmangel erstreckt. Unter „Grundmangel“ ist ein Mangel zu verstehen, der zwar zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war, der zu diesem Zeitpunkt aber noch keinerlei Auswirkungen auf die Gesamtsache zeigte. Diese zeigen sich erst später in Form eines Folgemangels.

    Beispiel: Der Zahnriemen des Motors eines Gebrauchtwagens riss 5 Monate nach Übergabe des Fahrzeugs, wodurch ein kapitaler Motorschaden entstand.

    Da der Motor zum Zeitpunkt der Übergabe keinen Defekt zeigte, scheidet insoweit ein Sachmangel, der Mängelrechte nach sich zieht, aus. Als Mangel kommt aber ein Materialfehler am Riemen in Betracht (sog. Grundmangel). Ob aber Grundmängel von der Beweisregelung des § 476 BGB erfasst werden, ist fraglich. Der BGH entschied 2014 zunächst, dass § 476 BGB lediglich den Zeitpunkt des Mangels erfasse; der Nachweis, dass ein Mangel vorliegt, sei Sache des Käufers. Den Nachweis, dass etwa ein Materialfehler am Riemen vorlag, vermochte der Käufer des Gebrauchtwagens nicht zu erbringen. Daher war seine Klage abzuweisen.

    In der Literatur wurde diese Entscheidung kritisiert, da es einem Käufer regelmäßig nicht gelinge, einen solchen Beweis zu erbringen, und § 476 BGB in den sog. Grundmangel-Fällen praktisch leerlaufe (so etwa die Kritik von Lorenz, in: MüKo, § 476 Rn. 4). Die gesetzliche Vermutung in § 476 BGB beziehe sich auf den Mangel insgesamt, der bei Übergabe vorliege, und differenziere nicht zwischen Grundmängeln und Folgemängeln.

    Im Sinne der genannten Kritik entschied denn auch der EuGH. Im Fall EuGH 4.6.2015 – C-497/13 (NJW 2015, 2237 – siehe Newsticker-Beitrag v. 31.7.2015) erwarb eine Verbraucherin (Frau Faber) bei einem Autohaus in den Niederlanden (Autobedrijf Hazet Ochten BV) ein Gebrauchtfahrzeug. Fünf Monate nach Übergabe fing das Fahrzeug – ohne erkennbare Fremdeinwirkung – Feuer und brannte vollständig aus. Frau Faber machte einen technischen Mangel am Fahrzeug für den Brand verantwortlich und machte beim Autohaus Mängelrechte geltend. Da die Brandursache jedoch nicht ermittelt werden konnte, verweigerte das Autohaus sämtliche Begehren.

    Der EuGH entschied, Art. 5 III RL 1999/44/EG sei dahingehend auszulegen, dass der Verbraucher zwar vortragen und den Beweis erbringen müsse, dass das verkaufte Gut nicht vertragsgemäß sei, da es z.B. nicht die im Kaufvertrag vereinbarten Eigenschaften aufweise oder sich nicht für den Gebrauch eigne, der von einem derartigen Gut gewöhnlich erwartet werde. Der Verbraucher müsse aber nur das Vorliegen der Vertragswidrigkeit beweisen. Er müsse weder den Grund für die Vertragswidrigkeit noch den Umstand beweisen, dass sie dem Verkäufer zuzurechnen sei (Rn. 70 der Entscheidung). Darüber hinaus führt der EuGH aus, der Verbraucher müsse beweisen, dass die in Rede stehende Vertragswidrigkeit binnen sechs Monaten nach der Lieferung des Gutes offenbar geworden ist, also sich ihr Vorliegen tatsächlich herausgestellt hat (Rn. 71 der Entscheidung). Gelinge ihm dieser Beweis, müsse der Verkäufer nachweisen, dass der Grund oder Ursprung der Vertragswidrigkeit in einem Umstand liegt, der nach der Lieferung des Gutes eingetreten ist (Rn. 73 der Entscheidung).

    Konsequenz: Daraus folgt (auch hinsichtlich der Auslegung des § 476 BGB): Nach der vom EuGH vorgenommenen Auslegung des Art. 5 III RL 1999/44/EG muss (nach wie vor) der Verbraucher das Vorliegen eines Mangels beweisen. Gelingt ihm dieser Beweis, ist es Sache des Verkäufers, den Beweis zu erbringen, dass weder der Mangel noch seine Ursache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlagen.

    Da der EuGH Art. 5 III RL 1999/44/EG weit auslegt, ist damit auch § 476 BGB dahingehend richtlinienkonform auszulegen, dass der Verkäufer das Nichtvorliegen auch von Folgemängeln zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs beweisen muss. De facto wird er beweisen müssen, dass der Mangel erst nach Gefahrübergang eingetreten ist. Da ihm dies kaum gelingen dürfte, bedeutet das für den Verbraucher eine erhebliche Verbesserung seiner Rechtsstellung. In seinem Newsticker-Beitrag v. 31.7.2015 hat der Verfasser daher konstatiert, der BGH müsse seine Rechtsprechung dahingehend ändern, dass sich die Vermutungsregel in § 476 BGB auch auf Folgemängel erstrecke, also auf Mängel, die erst später auftreten, deren Ursache aber bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestand.

    Nun hatte der BGH erneut über diese Frage zu entscheiden. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: K kaufte von V, einem Gebrauchtwagenhändler, einen gebrauchten BMW 525d Touring zum Preis von 16.200 €. Nach knapp fünf Monaten und einer von K absolvierten Laufleistung von rund 13.000 Kilometern schaltete die im Fahrzeug eingebaute Automatikschaltung in der Einstellung „D“ nicht mehr selbstständig in den Leerlauf; stattdessen starb der Motor ab. Ein Anfahren war nicht mehr möglich. Nach erfolgloser Fristsetzung zur Mangelbeseitigung trat K vom Kaufvertrag zurück und verlangte u.a. die Rückzahlung des Kaufpreises (abzüglich einer Nutzungsentschädigung). Die Instanzgerichte wiesen die Klage unter Berufung auf die bisherige Rechtsprechung des BGH zurück. K habe nicht den ihm obliegenden Beweis erbracht, dass das Fahrzeug bereits bei seiner Übergabe einen Sachmangel aufgewiesen habe. Zwar seien die aufgetretenen Symptome nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen auf eine zwischenzeitlich eingetretene Schädigung des Freilaufs des hydrodynamischen Drehmomentwandlers zurückzuführen. Auch sei es grundsätzlich möglich, dass der Freilauf schon bei der Übergabe des Fahrzeugs mechanische Veränderungen aufgewiesen habe, die im weiteren Verlauf zu dem eingetretenen Schaden geführt haben könnten. Nachgewiesen sei dies jedoch nicht. Vielmehr komme als Ursache auch eine Überlastung des Freilaufs, mithin ein Bedienungsfehler des K nach Übergabe in Betracht. Bei einer solchen Fallgestaltung könne sich K nicht auf die zugunsten eines Verbrauchers eingreifende Beweislastumkehrregelung des § 476 BGB berufen. Denn nach der Rechtsprechung des BGH begründe diese Vorschrift lediglich eine in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, wonach ein innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang aufgetretener Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen habe. Sie gelte dagegen nicht für die Frage, ob überhaupt ein Mangel vorliege. Wenn daher – wie hier – bereits nicht aufklärbar sei, dass der eingetretene Schaden auf eine vertragswidrige Beschaffenheit des Kaufgegenstands zurückzuführen sei, gehe dies zu Lasten des Käufers.

    Entscheidung des BGH: Der BGH hat dieser (auch von ihm früher vertretenen) Auffassung nunmehr eine Absage erteilt und dabei explizit auf das oben erwähnte EuGH-Urteil abgestellt. Die mit diesem Urteil vorgenommene Auslegung des Art. 5 III RL 1999/44/EG, der durch § 476 BGB in nationales Recht umgesetzt worden sei, gebiete es, im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung des § 476 BGB den Anwendungsbereich dieser Beweislastumkehrregelung zugunsten des Verbrauchers in zweifacher Hinsicht zu erweitern.

    Dies betreffe zunächst die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Käufers hinsichtlich des – die Voraussetzung für das Einsetzen der Vermutungswirkung des § 476 BGB bildenden – Auftretens eines Sachmangels innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang. Anders als nach der bisherigen Senatsrechtsprechung müsse der Käufer im Rahmen von Art. 5 III RL 1999/44/EG weder den Grund für die Vertragswidrigkeit noch den Umstand beweisen, dass sie dem Verkäufer zuzurechnen sei. Vielmehr habe er lediglich darzulegen und nachzuweisen, dass die erworbene Sache nicht den Qualitäts-, Leistungs- und Eignungsstandards einer Sache entspreche, die er zu erhalten nach dem Vertrag vernünftigerweise erwarten konnte. In richtlinienkonformer Auslegung des § 476 BGB lasse der Senat nunmehr die dort vorgesehene Vermutungswirkung bereits dann eingreifen, wenn dem Käufer der Nachweis gelinge, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine „Mangelerscheinung“) gezeigt hat, der – unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand – die Haftung des Verkäufers wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde. Dagegen müsse der Käufer fortan weder darlegen und nachweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen sei, noch darlegen und nachweisen, dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers falle.

    Außerdem sei im Wege der richtlinienkonformen Auslegung des § 476 BGB die Reichweite der dort geregelten Vermutung um eine sachliche Komponente zu erweitern. Danach komme dem Verbraucher die Vermutungswirkung des § 476 BGB fortan auch dahingehend zugute, dass der binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang zu Tage getretene und vom Verbraucher nachgewiesene mangelhafte Zustand so behandelt werde, dass er zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen habe, solange der Verkäufer nicht das Gegenteil beweise. Damit werde der Käufer – anders als bisher von der Senatsrechtsprechung gefordert – der Pflicht zum Nachweis, dass ein erwiesenermaßen erst nach Gefahrübergang eingetretener akuter Mangel seine Ursache in einem latenten Mangel habe, enthoben.

    Folge dieser geänderten Auslegung des § 476 BGB sei eine im größeren Maß als bisher angenommene Verschiebung der Beweislast vom Käufer auf den Verkäufer beim Verbrauchsgüterkauf. Der Verkäufer habe den Nachweis zu erbringen, dass die aufgrund eines binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang eingetretenen mangelhaften Zustands eingreifende gesetzliche Vermutung, bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs habe – zumindest ein in der Entstehung begriffener – Sachmangel vorgelegen, nicht zutrifft. Er habe also darzulegen und nachzuweisen, dass ein Sachmangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs noch nicht vorhanden war, weil er seinen Ursprung in einem Handeln oder Unterlassen nach diesem Zeitpunkt hat und ihm damit nicht zuzurechnen ist. Gelinge ihm diese Beweisführung – also der volle Beweis des Gegenteils der vermuteten Tatsachen – nicht hinreichend, greife zugunsten des Käufers die Vermutung des § 476 BGB auch dann ein, wenn die Ursache für den mangelhaften Zustand oder der Zeitpunkt ihres Auftretens offengeblieben sei, also letztlich ungeklärt geblieben sei, ob überhaupt ein vom Verkäufer zu verantwortender Sachmangel vorlag. Daneben verbleibe dem Verkäufer die Möglichkeit, sich darauf zu berufen und nachzuweisen, dass das Eingreifen der Beweislastumkehr des § 476 BGB ausnahmsweise bereits deswegen ausgeschlossen sei, weil die Vermutung, dass bereits bei Gefahrübergang im Ansatz ein Mangel vorlag, mit der Art der Sache oder eines derartigen Mangels unvereinbar sei (§ 476 BGB a.E.). Auch könne der Käufer im Einzelfall gehalten sein, Vortrag zu seinem Umgang mit der Sache nach Gefahrübergang zu halten.

    Fazit: Ergeht eine nationale Vorschrift in Umsetzung einer EU-Richtlinie, ist sie gemäß der Zielsetzung der Richtlinie auszulegen. Der BGH hat dies jahrelang nicht in dem erforderlichen Maß getan. Nach der nunmehr vom BGH vorgenommenen richtlinienkonformen Auslegung des § 476 BGB muss (zwar nach wie vor) der Verbraucher das Vorliegen eines Mangels beweisen. Gelingt ihm dieser Beweis, ist es indes Sache des Verkäufers, den Beweis zu erbringen, dass weder der Mangel noch seine Ursache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlagen. Das entspricht nicht nur der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, sondern ebenso wie der Verweis auf die Entlastungsmöglichkeit nach § 476 BGB a.E. auch dem Fazit des Verfassers in seinem Newsticker-Beitrag v. 31.7.2015.
     

    Rolf Schmidt (31.10.2016)

     
    21.6.2016: Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen das OMT-Programm der EZB erfolglos

    BVerfG, Urt. v. 21.6.2016 – 2 BvR 2728/13, 2 BvR 2729/13, 2 BvR 2730/13, 2 BvR 2731/13, 2 BvE 13/13 (Pressemitteilung BVerfG v. 21.6.2016)

    Relevante Bereiche: Rechtsstaatsprinzip, Demokratieprinzip, Anwendungsvorrang EU-Recht, Ultra-vires-Akt (Kompetenzüberschreitung), Identitätskontrolle

    Leitsätze/Kernaussagen des BVerfG:

        Das Unterlassen von Bundesregierung und Bundestag in Ansehung des Grundsatzbeschlusses der Europäischen Zentralbank vom 6. September 2012 über das OMT-Programm, geeignete Maßnahmen zu dessen Aufhebung oder Begrenzung zu ergreifen, verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihrem Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG, wenn die vom Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 16. Juni 2015 (C-62/14) formulierten, die Reichweite des OMT-Programms begrenzenden Maßgaben eingehalten werden.
        Unter diesen Voraussetzungen beeinträchtigt das OMT-Programm gegenwärtig auch nicht die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages.
        Der Grundsatzbeschluss über das OMT-Programm bewegt sich in der vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung nicht „offensichtlich“ außerhalb der der Europäischen Zentralbank zugewiesenen Kompetenzen. Zudem birgt das OMT-Programm in der durch den Gerichtshof vorgenommenen Auslegung kein verfassungsrechtlich relevantes Risiko für das Budgetrecht des Deutschen Bundestages.

    Ausgangslage: Wie bei R. Schmidt, Staatsorganisationsrecht, 16. Auflage 2016, Rn. 327 ausgeführt, wirkt gem. Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union „zur Verwirklichung eines vereinten Europas“ mit. Diese Staatszielbestimmung, die schon in der Präambel des Grundgesetzes niedergelegt ist („gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa“), bringt nicht nur die Europafreundlichkeit des Grundgesetzes zum Ausdruck, sondern richtet sich auch auf eine fortschreitende Integration der Staaten Europas.

    Jedoch ist zu beachten, dass der Europäischen Union keine Staatsqualität zukommt. Denn ihr fehlen konstitutive Merkmale eines Staates, insbesondere die Befugnis, sich selbstständig neue Kompetenzen zu geben. Auch (und gerade) der Vertrag von Lissabon hat nichts daran geändert. Vielmehr wird die Union durch den Unionsvertrag (lediglich) als „neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas“ bezeichnet (Art. 1 Abs. 2 EUV). Das BVerfG hat bereits in seinem Maastricht-Urteil vom 12.10.1993 hierfür den Begriff des „Staatenverbundes“ geprägt, der von den Mitgliedern getragen werde und deren nationale Identität achte (BVerfGE 89, 155, 188). Vgl. R. Schmidt, Staatsorganisationsrecht, 16. Auflage 2016, Rn. 337.

    Folgerichtig werden die Aufgaben der Europäischen Union ausschließlich durch den Unionsvertrag (EUV) normiert, der – wie der AEU-Vertrag (Art. 2 AEUV) – dem Prinzip der begrenzten Handlungsermächtigung (Einzelermächtigung) folgt (Art. 5 EUV). Der Union kommt also trotz der „Flexibilitätsklausel" (Art. 352 AEUV) keine „Kompetenz-Kompetenz“ zu, d.h. nicht die für die Annahme einer Staatsqualität erforderliche Befugnis, sich selbstständig neue Kompetenzen zu geben (dies ist der Unterschied zum verfassten Bundesstaat wie der Bundesrepublik Deutschland). Die Europäische Union kann ihre Aufgaben und Zuständigkeiten nicht selbst ausweiten, sondern nur solche in Anspruch nehmen, die ihr durch Vertragsergänzungen oder -änderungen eingeräumt worden sind („enumerative Handlungsermächtigung“, vgl. dazu R. Schmidt, Staatsorganisationsrecht, 16. Auflage 2016, Rn. 338).

    Unbeschadet der nicht gegebenen Staatsqualität besitzt die Europäische Union aber eine umfassende Rechtspersönlichkeit (vgl. Art. 1 Abs. 3, 47 EUV) und sie verfügt dementsprechend über Organe (u.a. Parlament, Rat, Kommission, aber auch Europäische Zentralbank und EuGH). Hinsichtlich des EuGH legt Art. 19 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 3 EUV die Befugnisse fest.

    Von immenser theoretischer und praktischer Bedeutung ist das Rangverhältnis zwischen dem EU-Recht und dem nationalen Recht einschließlich des nationalen Verfassungsrechts.

    Da weder in den Verträgen noch im Grundgesetz eine explizite Kollisionsregel vorhanden ist, stellt sich die Frage, welchem Rechtskreis bei einer Kollision der Vorrang gebührt. Widerspricht eine Vorschrift des nationalen Rechts trotz Bemühung, sie unionsrechtskonform auszulegen, dem EU-Recht (primäres Unionsrecht, aber auch sekundäres Unionsrecht wie Verordnung, Richtlinie), geht die ganz herrschende Meinung von einem Anwendungsvorrang des EU-Rechts aus (vgl. R. Schmidt, Staatsorganisationsrecht, 16. Auflage 2016, Rn. 355 mit Verweis auf EuGH NVwZ 2000, 497 ff.; BVerfGE 121, 1, 15 ff.; 126, 286, 302; BVerfG NJW 2010, 833, 835; NJW 2001, 1267; NJW 2016, 1149, 1150; BVerwG NVwZ 2000, 1039; Safferling, NStZ 2014, 545 ff.; F. Kirchhof, NVwZ 2014, 1537, 1538). Anwendungsvorrang bedeutet, dass das mit höherrangigem Recht kollidierende niederrangige Recht zwar nicht ungültig ist, allerdings in seiner Anwendung gesperrt wird (R. Schmidt, Staatsorganisationsrecht, 16. Auflage 2016, Rn. 355). Das Prinzip des Anwendungsvorrangs ist unmittelbare Folge der Gründungsverträge, der Verträge von Maastricht (EUV), Amsterdam, Nizza und Lissabon („Änderungsverträge“) sowie des sich aus diesen Verträgen ergebenden Prinzips der Sicherung und Funktionsfähigkeit der Union (Effet-utile-Prinzip), das beeinträchtigt würde, wenn nationale Bestimmungen im Kollisionsfalle dem Europäischen Recht vorgingen (R. Schmidt, Staatsorganisationsrecht, 16. Auflage 2016, Rn. 355).

    Der Anwendungsvorrang greift auch dann, wenn dem Unionsrecht nicht nationales einfaches Recht, sondern Verfassungsrecht entgegensteht. Das betrifft im Kern die Kollision des EU-Rechts mit den Grundrechten des Grundgesetzes. Der EuGH geht seit der Costa/Enel-Entscheidung (EuGH Slg. 1964, 1251 ff.; vgl. auch EuGH Slg. 1970, 1125 ff. (Internationale Handelsgesellschaft), aufgegriffen in EuGH NJW 2013, 1215 ff. (Melloni)) vom Anwendungsvorrang des EU-Rechts vor jeglichem nationalen Recht (also auch vor nationalem Verfassungsrecht) aus und beansprucht gleichzeitig für sich eine ausschließliche Prüfungskompetenz (am Maßstab des EU-Primärrechts).

    Auch das BVerfG erkennt den diesbezüglichen Anwendungsvorrang des EU-Rechts im Grundsatz an, begründet ihn aber nicht mit den Gründungsverträgen, sondern zum einen mit dem Anwendungsbefehl, der aus den Zustimmungsgesetzen zu den Verträgen folgt (vgl. Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG), und zum anderen mit der Integrationsermächtigung des Art. 24 Abs. 1 GG a.F. bzw. des Art. 23 Abs. 1 GG i.d.F. von 1992 (R. Schmidt, Staatsorganisationsrecht, 16. Auflage 2016, Rn. 355 mit Verweis auf BVerfGE 89, 155 ff. (Maastricht); bestätigt in BVerfGE 102, 147 ff. (Bananenmarktordnung), BVerfGE 126, 286, 302 (Honeywell bzw. Mangold) und BVerfG NJW 2016, 1149, 1150 (Identitätskontrolle)).

    Das ist konsequent. Denn gibt ein Staat – verfassungsrechtlich legitimiert  – durch völkerrechtliche Verträge Hoheitsrechte an eine völkerrechtliche Institution ab und macht diese von den ihr übertragenen Hoheitsbefugnissen Gebrauch, ist der Staat daran gebunden, solange die Institution den ihr gesteckten Rahmen nicht verlässt.

    Folgerichtig betont das BVerfG die Grenzen des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts, die in den durch Art. 23 Abs. 1 S. 3 GG i.V.m. Art. 79 Abs. 3 GG für unveränderbar und integrationsfest erklärten Grundsätzen der Verfassung bestünden (vgl. BVerfGE 126, 286, 302 mit Bezugnahme auf BVerfGE 75, 223, 235 ff.; 113, 273, 296; 123, 267, 353 f.; vgl. auch BVerfG NJW 2016, 1149, 1150 f. – Identitätskontrolle). Das sind namentlich die in Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze. Sollte also durch eine Maßnahme der EU ein durch Art. 79 Abs. 3 GG für unantastbar erklärter Grundsatz aus Art. 1 GG oder Art. 20 GG berührt werden, muss folgerichtig umgekehrt das betreffende EU-Recht für unanwendbar erklärt werden, was nach der Rechtsprechung des BVerfG verfahrensrechtlich mittels Identitätskontrolle des BVerfG (Prüfung der Wahrung der verfassungsrechtlichen Identität der Bundesrepublik Deutschland) geschieht (BVerfG NJW 2016, 1149, 1151).

    Aber auch wenn Organe der EU ersichtlich (d.h. qualifiziert) die ihnen eingeräumten Handlungsbefugnisse überschreiten („Kompetenzüberschreitung“), sind vom Standpunkt des BVerfG aus daraus hervorgegangene Rechtsakte („Ultra-vires-Akte“) für deutsche Stellen nicht verbindlich. Für solche Rechtsakte könne dann kein Anwendungsvorrang des EU-Rechts gegenüber nationalem (Verfassungs-)Recht bestehen, sodass Prüfungsmaßstab der fraglichen nationalen Norm, die aufgrund von sekundärem EU-Recht ergeht, wieder das Grundgesetz sei. In diesem Fall entscheide dann wieder das BVerfG im Rahmen einer „Ultra-vires-Kontrolle“ (BVerfGE 126, 286, 302 - Honeywell bzw. Mangold).

    Der hier besprochenen Entscheidung des BVerfG lag folgende Konstellation zugrunde: Mehrere Verfassungsbeschwerden und ein Organstreitverfahren richteten sich gegen zwei am 6.9.2012 vom Rat der Europäischen Zentralbank (EZB) beschlossene Programme zum Ankauf von börsengängigen Schuldtiteln durch das Europäische System der Zentralbanken („ESZB“), insbesondere Staatsanleihen von Mitgliedstaaten der Eurozone („OMT-Programm“ - Outright Monetary Transactions). Nach diesem Programm kann die EZB unbegrenzt Anleihen von „Krisenstaaten“ im EU-Währungsgebiet aufkaufen, um die Finanzstabilität des EU-Raums zu stützen, vgl. R. Schmidt, Staatsorganisationsrecht, 16. Aufl. 2016, Rn 353c.

    Dies könnte eine schwerwiegende und strukturell bedeutsame Überschreitung der der EU einge­räumten Hoheitsrechte auf dem Gebiet des Haushaltsrechts bedeuten und einen Verstoß gegen die Integrationsschranke des Art. 23 Abs. 1 S. 3 GG i.V.m. Art. 79 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 GG zur Folge haben. Da das BVerfG es in einer früheren Entscheidung aber auch für mög­lich hielt, durch eine einschränkende Auslegung des OMT-Be­schlusses im Lichte der Verträge zu einer Konformität mit dem Primärrecht zu gelangen, hatte es das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH zur Entscheidung über die Frage nach der EU-Konformität vorgelegt (vgl. den Vorlagebeschluss des BVerfG NJW 2014, 907 ff.). Der EuGH hat die Vereinbarkeit mit EU-Primärrecht (d.h. mit Art. 127 und 123 AEUV) festgestellt. Das OMT-Programm gehöre in Anbetracht seiner Ziele und der zu ihrer Erreichung vorgesehenen Mittel zum Bereich der Währungspolitik und falle damit unter die Befugnisse des ESZB (EuGH NVwZ 2015, 1033 ff. – vgl. dazu etwa Ohler, NVwZ 2015, 1001 ff.). Ob sich das BVerfG dieser Rechtsauffassung anschließen wird oder es (wegen Überschreitung der gem. Art. 23 Abs. 1 S. 3 GG i.V.m. Art. 79 Abs. 3 GG für integrationsfest erklärten Schutzgüter des Art. 20 GG – hier v.a. des Demokratieprinzips) eine Unvereinbarkeit des OMT-Beschlusses der EZB mit dem Grundgesetz feststellen würde, war mit Spannung erwartet worden (vgl. den Aktuelles-Beitrag des Verfassers v. 6.5.2016).

    Das BVerfG hat heute geurteilt, dass die Entscheidung des EuGH, der Grundsatzbeschluss über das OMT-Programm sei kompetenzgemäß und verstoße nicht gegen das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung, mit Blick auf

        die Erhebung des Sachverhalts,
        das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung
        und die gerichtliche Kontrolle der Europäischen Zentralbank bei der Bestimmung ihres Mandates

    zwar erheblichen Bedenken ausgesetzt sei, sie sich aber noch innerhalb des dem EuGH von den Primärverträgen erteilten Mandates (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EUV) bewegt habe und daher im Ergebnis nicht zu beanstanden sei.

    Seine o.g. Bedenken begründet das BVerfG im Wesentlichen wie folgt:

    Die Bedenken hinsichtlich der Erhebung des Sachverhalts stützt das BVerfG auf den Umstand, dass der EuGH die Behauptung einer geldpolitischen Zielsetzung des OMT-Programms hinnehme, ohne die zugrunde liegenden tatsächlichen Annahmen zu hinterfragen oder zumindest im Einzelnen nachzuvollziehen und ohne diese Annahmen mit den Indizien in Beziehung zu setzen, die offensichtlich gegen einen geldpolitischen Charakter sprächen.

    Auch sei der Umstand bedenklich, dass der EuGH für die kompetenzmäßige Zuordnung des OMT-Programms zur Währungspolitik trotz der von ihm selbst angenommenen Überschneidungen von Wirtschafts- und Währungspolitik im Wesentlichen auf die von dem zu kontrollierenden Organ angegebene Zielsetzung der Maßnahme und den Rückgriff auf das in Art. 18 ESZB-Satzung vorgesehene Instrument des Ankaufs von Staatsanleihen abstelle.

    Schließlich beanstandet das BVerfG, das von ihm dem EuGH unterbreitete Problem, dass die der EZB eingeräumte Unabhängigkeit zu einer spürbaren Senkung des demokratischen Legitimationsniveaus ihres Handelns führe und daher Anlass für eine restriktive Auslegung und besonders strikte gerichtliche Kontrolle ihres Mandates sein müsse, sei ohne Antwort geblieben. Dies gelte umso mehr, wenn mit dem Demokratieprinzip und dem Grundsatz der Volkssouveränität die Verfassungsidentität eines Mitgliedstaats betroffen sei, zu deren Achtung die Europäische Union verpflichtet sei.

    Trotz dieser Bedenken bewege sich der Grundsatzbeschluss über das OMT-Programm in der vom EuGH vorgenommenen Auslegung jedoch nicht „offensichtlich“ außerhalb der der EZB zugewiesenen Kompetenzen im Sinne des Ultra-vires-Kontrollvorbehalts.

    Zwar habe der EuGH die angegebenen Ziele nicht hinterfragt und er habe die Indizien, die gegen die behauptete Zielsetzung sprechen, jeweils isoliert betrachtet, anstatt sie auch in ihrer Gesamtheit zu bewerten. Dies könne jedoch noch hingenommen werden, weil der EuGH die vom BVerfG in seinem Vorlagebeschluss vom 14.1.2014 für möglich gehaltene einschränkende Auslegung des Grundsatzbeschlusses der Sache nach auf der Ebene der Kompetenzausübung vorgenommen habe.

    In der durch den EuGH vorgenommenen Auslegung des Art. 18 ESZB-Satzung berge das OMT-Programm daher insgesamt kein verfassungsrechtlich relevantes Risiko für das Budgetrecht des Bundestages. Insofern sei auch eine Gefährdung der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung durch eine etwaige Durchführung des OMT-Programms gegenwärtig nicht festzustellen.

    Allerdings seien Bundesregierung und Bundestag aufgrund der ihnen obliegenden Integrationsverantwortung verpflichtet, eine etwaige Durchführung des OMT-Programms dauerhaft zu beobachten. Diese Beobachtungspflicht sei nicht nur darauf gerichtet, ob die oben formulierten Maßgaben eingehalten würden, sondern auch darauf, ob insbesondere aus dem Volumen und der Risikostruktur der erworbenen Anleihen, die sich auch nach ihrem Erwerb ändern könne, ein konkretes Risiko für den Bundeshaushalt erwachse.

    Bewertung: Das BVerfG betont - wenngleich gegenüber seinem Beschluss v. 15.12.2015 (siehe dazu meinen Aktuelles-Beitrag v. 6.5.2016) in deutlich gemäßigteren Worten - einmal mehr die durch Art. 23 Abs. 1 S. 3 GG i.V.m. Art. 79 Abs. 3 GG für integrationsfest erklärten Schutzgüter des Art. 20 GG – hier v.a. das Demokratieprinzip und die Volkssouveränität, die eine haushaltsrechtliche Verantwortung des Parlaments (hier: des Bundestages) fordern. Des Weiteren macht es deutlich, dass die der EZB durch die Unionsverträge eingeräumte Unabhängigkeit (vgl. nur Art. 130 AEUV) zu einer spürbaren Senkung des demokratischen Legitimationsniveaus ihres Handelns führe, was nur durch eine restriktive Auslegung der Ermächtigungsgrundlagen und durch eine besonders strikte gerichtliche Kontrolle ihres Mandates aufgefangen werden könne. Dies gelte umso mehr, wenn mit dem Demokratieprinzip und dem Grundsatz der Volkssouveränität die Verfassungsidentität eines Mitgliedstaats betroffen sei, zu deren Achtung die Europäische Union verpflichtet sei (s.o.). Der EuGH sei dieser Aufgabe zwar nur bedingt nachgekommen. Dadurch, dass in der durch ihn vorgenommenen Auslegung das OMT-Programm aber insgesamt kein verfassungsrechtlich relevantes Risiko für das Budgetrecht des Bundestages darstelle, sei insofern auch eine Gefährdung der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung durch eine etwaige Durchführung des OMT-Programms gegenwärtig nicht festzustellen.

    Damit hat das BVerfG also im Ergebnis trotz Kritik an der EuGH-Entscheidung einen Verstoß gegen die durch Art. 23 Abs. 1 S. 3 GG i.V.m. Art. 79 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 GG für integrationsfest erklärten Schutzgüter Demokratie und Volkssouveränität verneint. Dem ist beizupflichten, und zwar nicht nur wegen des anderenfalls kaum einschätzbaren Schadens für die Europäische Union, sondern weil die Entscheidung des EuGH auch in der Sache richtig ist. Methodisch korrekt und inhaltlich gut vertretbar hat der EuGH eine Vereinbarkeit des OMT-Programms mit Europäischem Primärrecht angenommen. Das wiederum bedeutet, dass der EuGH sein durch Art. 19 Abs. 1 S. 2 EUV eingeräumtes Mandat nicht verlassen hat. Ein „Ultra-vires-Akt“, der wegen Verstoßes gegen das unabänderbare und integrationsfeste Demokratieprinzip aus Art. 20 GG zur „Verwerfung“ in Form einer Unanwendbarkeitserklärung durch das BVerfG hätte führen können, lag damit nicht vor. Man kann sagen: Das BVerfG hat zwar (wieder einmal) gebellt, aber (erneut) nicht gebissen. Immerhin hat das BVerfG das Institut der „Identitätskontrolle“ etabliert, wenngleich sich das vorliegende Urteil in die Urteile über den Vertrag von Maastricht, den Vertrag von Lissabon und die Urteile über den ESM einreiht, in denen das BVerfG stets die Grenzen der Integrationsermächtigung aufzeigte, diese aber in keiner der genannten Entscheidungen als überschritten erklärte. 

    Rolf Schmidt (21.6.2016)

     
    19.6.2016: Fehlende Herstellergarantie beim Autokauf als Sachmangel

    BGH, Urt. v. 15.6.2016 – VIII ZR 134/15 (Pressemitteilung BGH vom 15.6.2016)

    Relevante Bereiche: Autokauf, Gebrauchtwagenkauf, Sachmangel, Beschaffenheitsvereinbarung, Herstellergarantie, Rücktritt, Aufwendungsersatzanspruch

    Ausgangslage: Die Ausübung von Mängelrechten (Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz, Aufwendungsersatz, vgl. § 437 BGB) setzt einen Mangel an der Sache voraus. Ganz all­gemein gesprochen ist jede für den Käufer negative Abwei­chung des Ist-Zustands vom Soll-Zustand ein Sachmangel. Nach der gesetzlichen Systematik des § 434 BGB ist jedoch zur Feststellung eines Mangels nach einer ganz bestimmten Stufenfolge vorzugehen. So ist nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB die Sache nur dann frei von Sachmängeln ("Fehlern“), wenn sie bei Gefahrüber­gang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Wäh­rend unter „Gefahr­über­gang“ der Zeitpunkt der Übergabe gem. § 446 BGB zu verstehen ist, bedeutet Beschaffenheitsvereinbarung die auf Vor­stellun­gen der Parteien beruhende Vereinbarung über die Beschaffen­heit oder den Verwendungszweck der gekauften Sache. Weicht die obj­ek­tive Be­schaffen­heit von der vereinbarten ab, liegt ein Sach­mangel vor (= sub­jektiver Fehlerbegriff), vgl. R. Schmidt, Praxisratgeber Kaufrecht, 2015, S. 14.

    In dem hier zu besprechenden Fall geht es um die Frage, ob bei einem Gebrauchtwagenkauf das Fehlen einer angepriesenen Herstellergarantie einen Sachmangel darstellt, der zudem zur Ausübung des Rücktrittsrechts befugt.

    Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde (vgl. BGH, Urt. v. 15.6.2016 – VIII ZR 134/15; Pressemitteilung BGH vom 15.6.2016; Sachverhalt leicht verändert, um die Probleme zu verdeutlichen): K kaufte von V, einem Fahrzeughändler, einen Gebrauchtwagen, den dieser zuvor auf einer Internetplattform zum Verkauf angeboten und dort mit einer noch mehr als ein Jahr laufenden Herstellergarantie beworben hatte. Kurz nach dem Kauf mussten infolge von Motorproblemen Reparaturen durchgeführt werden. Eine Vertragswerkstatt des Herstellers nahm – zunächst für K kostenlos – die erforderlichen Reparaturmaßnahmen vor. Jedoch verweigerte der Hersteller die Übernahme der Reparaturkosten mit der Begründung, im Rahmen der Motoranalyse sei eine Manipulation des Kilometerstandes – vor Übergabe des Fahrzeugs an K – festgestellt worden, was zum Erlöschen der Herstellergarantie geführt habe. Daher sei er (der Hersteller) nicht zur Übernahme der Reparaturkosten verpflichtet. Daraufhin trat K unter Verweis auf die fehlende Herstellergarantie vom Kaufvertrag zurück und verlangte Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw und Zahlung einer Nutzungsentschädigung von V die Rückzahlung des Kaufpreises sowie den Ersatz ihm entstandener Aufwendungen.

    Entscheidung des BGH: Hinsichtlich der Frage nach dem Bestehen eines Sachmangels entschied der BGH, dass als Beschaffenheitsmerkmale einer Kaufsache nicht nur die Faktoren anzusehen seien, die ihr selbst unmittelbar anhafteten, sondern vielmehr auch all jene Umstände, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache hätten. Das Anpreisen des Bestehens einer Herstellergarantie für ein Kfz erfülle die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung, da der Herstellergarantie beim Autokauf regelmäßig ein erhebliches wirtschaftliches Gewicht zukomme.

    Bewertung: Ob die Entscheidung des BGH überzeugt, soll im Folgenden anhand einer umfassenden Prüfung der Voraussetzungen des Rücktrittsrechts erläutert werden. Die Voraussetzungen eines Rücktritts vom Kaufvertrag ergeben sich aus §§ 434, 437 Nr. 2 Var. 1, 323, 326 Abs. 5 BGB. Nach diesen Vorschriften kann der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären, wenn

    • ein wirksamer Kaufvertrag (§ 433 BGB) abgeschlossen wurde,
    • die Leistung fällig ist,
    • der Kaufgegenstand einen Rechts- oder Sachmangel (§ 434 BGB) bei Gefahrübergang (§§ 446 f. BGB) aufweist,
    • (bei einem behebbaren Mangel) der Verkäufer seine in angemessener Frist vorzunehmende Nacherfüllung nicht geleistet hat (§ 323 Abs. 1 BGB; es sei denn, die Fristsetzung ist entbehrlich, etwa nach § 440 BGB, § 323 Abs. 2 BGB oder nach § 326 Abs. 5 BGB)
    • und keine Ausschlussgründe (etwa § 323 Abs. 5 S. 2, Abs. 6 BGB) gegeben sind.


    Ein wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V lag vor. Die geschuldete Leistung (Übereignung und Übergabe des Gebrauchtwagens) war auch fällig. Allein die Frage, ob ein (erheblicher) Rechts- oder Sachmangel vorlag, könnte problematisch sein.

    In Betracht kommt ausschließlich ein Sachmangel. Nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB ist die Sache nur dann frei von Sachmängeln („Fehlern“), wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Unter Beschaffenheitsvereinbarung ist die auf den Vorstellungen der Parteien beruhende Vereinbarung über die Beschaffenheit oder den Verwendungszweck der gekauften Sache zu verstehen. Weicht die objektive Beschaffenheit von der vereinbarten ab, liegt ein Sachmangel vor (= subjektiver Fehlerbegriff).

    V hatte das Kfz mit einer noch mehr als ein Jahr laufenden Herstellergarantie beworben. Kurz nach dem Kauf wurden von einer Vertragswerkstatt infolge von Motorproblemen Reparaturen durchgeführt. Im Rahmen der Motoranalyse wurde eine Manipulation des Kilometerstandes – vor Übergabe des Fahrzeugs an K – festgestellt, was zur Verweigerung der Garantieleistung durch den Hersteller führte. Dies müsste also einen Sachmangel begründen.

    Grundsätzlich kann man sagen: Gibt ein Gebrauchtwagenhändler eine Erklärung zu Eigenschaften eines Pkw ab, darf der Käufer darauf vertrauen, dass der Händler für die Beschaffenheit einsteht. Will der Händler für eine (suggerierte) Eigenschaft nicht einstehen, muss er dies ausdrücklich zum Ausdruck bringen.

    V hat sich von der Werbeaussage: „noch ein Jahr Herstellergarantie“ nicht ausdrücklich losgesagt. Daher kann die Formulierung durchaus als Beschaffenheitsvereinbarung angesehen werden. Der BGH entschied, dass als Beschaffenheitsmerkmale einer Kaufsache nicht nur die Faktoren anzusehen seien, die ihr selbst unmittelbar anhafteten, sondern vielmehr auch all jene Umstände, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache hätten (BGH a.a.O.). Sodann betonte der BGH, dass das Anpreisen des Bestehens einer Herstellergarantie für ein Kfz die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung erfülle, da der Herstellergarantie beim Autokauf regelmäßig ein erhebliches wirtschaftliches Gewicht zukomme (BGH a.a.O.).

    Daraus folgt: Zwischen V und K liegt eine diesbezügliche Beschaffenheitsvereinbarung vor. Da der Wagen wegen Fehlens dieser Beschaffenheit damit vom vereinbarten Sollzustand („noch ein Jahr Herstellergarantie“) zum Nachteil des K abweicht, liegt ein Sachmangel vor, der zu bestimmten Folgerechten (hier: zur Möglichkeit des Rücktritts vom Kaufvertrag) führt.

    Doch auch dann, wenn man keine Beschaffenheitsvereinbarung annimmt, ergibt sich der Sachmangel jedenfalls aus dem objektiven Hilfskriterium des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB, wonach die Sache nur dann frei von Sachmängeln ist, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Bei Autos, die aufgrund ihres geringen Alters mit einer noch einjährigen Herstellergarantie versehen sind, darf der Käufer erwarten, dass keine Manipulationen am Fahrzeug vorgenommen worden sind, die zum Erlöschen der Herstellergarantie führen. 

    Das Hilfskriterium des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB greift daher in jedem Fall, unabhängig davon, ob man bereits eine Beschaffenheitsvereinbarung annimmt. Ob V die Manipulationen kannte oder gar selbst vorgenommen hat, ist nicht von Bedeutung, da es bei der Frage nach einem Sachmangel nicht auf die Kenntnis des Verkäufers ankommt.

    Dieser Sachmangel war auch bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (d.h. der Übergabe i.S.d. § 446 BGB) vorhanden. Ob K (im Fall des Fehlens der Verbrauchereigenschaft) insoweit beweisbelastet war oder ob (im Fall des Bestehens eines Verbrauchsgüterkaufs) die gesetzliche Vermutung in § 476 BGB greift, kann dahinstehen, da der Mangel infolge der Feststellung der Vertragswerkstatt als bewiesen angesehen werden kann.

    Bei einem behebbaren Mangel muss der Käufer dem Verkäufer grundsätzlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung einräumen, bevor er den Rücktritt erklären kann (vgl. § 323 Abs. 1 BGB). Dass K dem V eine solche Frist gesetzt hätte, ist nicht ersichtlich. Allerdings ist eine Fristsetzung unter verschiedenen Voraussetzungen bzw. in verschiedenen Konstellationen entbehrlich (vgl. § 323 Abs. 2 BGB bzw. § 440 BGB).

    Liegt aber ein unbehebbarer Mangel vor, ist wegen § 326 Abs. 5 BGB eine Fristsetzung von vorneherein entbehrlich. Das entspricht der Regelung des § 275 Abs. 1 BGB, wonach der Schuldner von der Leistungspflicht befreit wird, soweit die Leistungserbringung für ihn oder für jedermann unmöglich ist. § 275 Abs. 4 BGB verweist u.a. auf § 326 BGB und damit auch auf § 326 Abs. 5 BGB.

    Für die Frage nach der Entbehrlichkeit einer Fristsetzung gem. § 326 Abs. 5 BGB wegen eines unbehebbaren Mangels ist die Frage entscheidend, ob das Erlöschen einer Herstellergarantie einen unbehebbaren Mangel darstellt. Aufgrund der (vom BGH nicht in Frage gestellten) Feststellung der Vertragswerkstatt war der Kilometerstand manipuliert. Das Fahrzeug weist also eine tatsächlich höhere Laufleistung auf als angegeben. Eine Beseitigung dieses Mangels ist technisch nicht möglich, sodass sich die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bereits aus § 326 Abs. 5 BGB ergeben könnte. Allerdings darf man vorliegend bei der Frage der Behebbarkeit des Mangels nicht auf die Manipulation des Kilometerzählers abstellen, sondern man muss auf das Erlöschen der Herstellergarantie abstellen. Denn auf deren Bestehen wurde bei der Frage des Sachmangels abgestellt. Grundsätzlich gewähren Hersteller von Pkw eine Werksgarantie ohne Kilometerbegrenzung. Daher könnte die Manipulation unerheblich sein. Allerdings steht es den Herstellern frei, Inhalt und Reichweite von Garantien selbst zu bestimmen, da es ja eine gesetzliche Verpflichtung zur Gewährung einer Garantie nicht gibt (darin besteht der wohl entscheidende Unterschied zur gesetzlichen Gewährleistung, die zudem vom Verkäufer – nicht vom Hersteller – ausgeht).

    Im vorliegenden Fall ist die Herstellergarantie infolge der Manipulation am Kilometerzähler erloschen. Von daher spielte die Manipulation – wenn auch nur mittelbar – doch eine entscheidende Rolle. Die Fristsetzung war daher wegen Vorliegens eines unbehebbaren Mangels gem. § 326 Abs. 5 BGB entbehrlich.

    Anmerkung: Es stellt sich vordergründig die Frage, warum bei der Frage nach dem Vorliegen eines Sachmangels nicht allein die Manipulation des Kilometerzählers ausreichte. Zwar lässt sich gut vertreten, dass auch diese (im Rechtssinne) nicht rückgängig gemacht werden kann und daher unbehebbar ist. Möglicherweise erschien dem BGH diese Abweichung des Ist- vom Soll-Zustand aber nicht „erheblich“ genug i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB (dazu sogleich), was jedoch für das Erlöschen einer angepriesenen, aber tatsächlich erloschenen Herstellergarantie ohne weiteres angenommen werden kann. Denn wie noch aufgezeigt wird, indiziert bei einem Kaufvertrag ein Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung die (nicht nur unerhebliche) Pflichtverletzung. Und ob die Angabe eines Kilometerstands eine Beschaffenheitsvereinbarung darstellt, ist unklar, wenn es im Kaufvertrag etwa lediglich heißt: „abgelesener Kilometerstand: ...". Daher erscheint der Weg über die angepriesene, tatsächlich aber erloschene Herstellergarantie in der Tat sicherer.

    Das Rücktrittsrecht ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine nur unerhebliche Pflichtverletzung handelt. Denn gem. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB berechtigt eine nur unerhebliche Pflichtverletzung nicht zum Rücktritt. Mit dieser Regelung soll der Verkäufer vor gravierenden wirtschaftlichen Folgen bewahrt werden, die mit der Rückabwicklung von Verträgen verbunden sind. Hierin ist keine unzumutbare Belastung des Käufers zu sehen, da diesem ja uneingeschränkt und ohne Rücksicht auf die Schwere des Mangels das Minderungsrecht gem. §§ 437 Nr. 2 Var. 2, 441 BGB zusteht.

    Bei der Frage der Erheblichkeit einer Pflichtverletzung ist eine umfassende Güterabwägung vorzunehmen. Bei einem Kaufvertrag indiziert ein Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung die (nicht nur unerhebliche) Pflichtverletzung; ansonsten stellt der BGH auf die Mangelhöhe ab und verneint eine Pflichtverletzung bei Bagatellschäden (etwa, wenn die Mangelhöhe ≤ 5% vom Kaufpreis beträgt, wobei der BGH diese Grenze flexibel verstanden haben möchte).

    Vorliegend ist das mit der Manipulation des Kilometerzählers verbundene Erlöschen der Herstellergarantie nicht (jedenfalls nicht durch V) rückgängig zu machen. Bei einem unbehebbaren Mangel kann es auf die 5%-Schwelle des BGH nicht ankommen. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB greift nicht.

    Zwischenergebnis: Die nach § 323 Abs. 1 BGB an sich erforderliche Fristsetzung war wegen § 326 Abs. 5 BGB entbehrlich, sodass das Fehlen einer Fristsetzung schon allein deshalb unbeachtlich war. Da die Pflichtverletzung durch V zudem nicht nur unerheblich war, konnte K somit gegenüber V den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären.

    Die Rechtsfolgen eines wirksamen Rücktritts bestimmen sich nach §§ 346 ff. BGB. Gemäß § 346 Abs. 1 BGB sind die jeweils empfangenen Leistungen zurückzugewähren. V hat daher K den Kaufpreis zu erstatten. Umgekehrt muss K dem V den Wagen herausgeben (d.h. zurückgeben und zurückübereignen).

    Tritt der Käufer vom Vertrag zurück, muss er ggf. auch Wertersatz leisten (= ersparte Aufwendungen ersetzen), § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB. K muss sich also den Nutzen, den er hatte, anrechnen lassen. Bei Kfz hängt die Nutzungsentschädigung nach dem BGH (BGHZ 115, 47, 51 f.; bestätigt in NJW 2014, 2435, 2436) vom Bruttokaufpreis, der erwarteten Gesamtlaufleistung und den gefahrenen Kilometern ab. Es ergibt sich die folgende Berechnungsformel:

    Nutzungsentschädigung = Kaufpreis x gefahrene Kilometer / (zu erwartende Restlaufleistung - km-Stand bei Kauf).

    Im vorliegenden Fall müssten also – die dem Verfasser nicht bekannten – Daten entsprechend in die Formel eingesetzt werden.

    Schließlich ist zu klären, ob K der von ihm geltend gemachte Reparaturersatzkostenanspruch zusteht. Juristisch handelt es sich dabei um einen Aufwendungsersatzanspruch. Dieser könnte gem. § 437 Nr. 3 Var. 2 i.V.m. § 284 BGB bestehen. Allerdings kann dieser Aufwendungsersatzanspruch lediglich „anstelle“ (vgl. § 284 BGB) eines Schadensersatzes statt der Leistung geltend gemacht werden. Daher unterliegt er denselben Voraussetzungen wie der Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 437 Nr. 3 Var. 1, 281, 280 Abs. 1 BGB. Daraus folgt: Scheitert der Schadensersatzanspruch i.S.d. §§ 437 Nr. 3 Var. 1, 281, 280 Abs. 1 BGB am Verschulden des V, scheidet auch ein Aufwendungsersatzanspruch i.S.d. § 437 Nr. 3 Var. 2 i.V.m. § 284 BGB aus. Immerhin gilt die Beweislastregel des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB, wonach widerleglich vermutet wird, dass der Verkäufer die Schlechtleistung zu vertreten hat (zum Maßstab siehe § 276 BGB), und dieser den Gegenbeweis führen muss. Das dürfte V nicht gelingen.

    Ergebnis: K hat also einen Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises abzgl. einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe des Wagens. Zudem kann er (gem. § 437 Nr. 3 Var. 1 oder 2 BGB) Ersatz der von ihm gezahlten Reparaturkosten ersetzt verlangen.

    Abschließende Bewertung:
    Die Angabe „noch ein Jahr Herstellergarantie“ als Beschaffenheitsvereinbarung und damit als „Soll-Zustand“ anzusehen, überzeugt. Folgerichtig liegt ein Sachmangel vor, wenn der tatsächliche Zustand (Erlöschen der Herstellergarantie infolge einer Manipulation des Kilometerzählers) davon abweicht. Das Rücktrittsbegehren des K ist mithin begründet. Das mag zwar aus Sicht des Autoverkäufers unverhältnismäßig sein, ist aber Resultat der gesetzlichen Systematik und der „Zurechnung“ der Manipulation (sofern diese nicht bereits von V selbst vorgenommen wurde). Wer für eine Beschaffenheit nicht einstehen kann oder möchte, darf sie nicht vereinbaren. Immerhin hätte der Gebrauchtwagenhändler V einen Regressanspruch gegen denjenigen, der ihm den Wagen zuvor verkauft hatte (sofern die Manipulation nicht bereits von V selbst vorgenommen wurde, s.o.).

    Rolf Schmidt (19.6.2016)

     
    30.5.2016: Abzug von Betreuungsunterhalt bei Ermittlung der Leistungsfähigkeit bzgl. Elternunterhalt

    BGH, Beschl. v. 9.3.2016 – XII ZB 693/14 (NJW 2016, 1511)

    Relevante Bereiche: Elternunterhalt, nichteheliche Lebensgemeinschaft, Patchworkfamilie, sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft

    Leitsätze/Kernaussagen des BGH:

        Ein elternbezogener Grund zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts kann auch darin liegen, dass ein Elternteil das gemeinsame Kind im weiterhin fortdauernden Einvernehmen mit dem anderen persönlich betreut und deshalb voll oder teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Die Mitwirkung an einer solchen Gestaltung der nichtehelichen Gemeinschaft ist dem Pflichtigen im Verhältnis zu seinen unterhaltsberechtigten Eltern nach Treu und Glauben nur dann verwehrt, wenn sie rechtsmissbräuchlich erscheint.
        Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit für die Zahlung von Elternunterhalt ist ein von dem Unterhaltspflichtigen zusätzlich geschuldeter Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB als – gem. § § 1609 Nr. 2 BGB vorrangige – sonstige Verpflichtung im Sinne des § 1603 I BGB von dessen Einkommen abzuziehen. Auf einen Familienselbstbehalt kann sich der in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebende Unterhaltspflichtige nicht berufen.

    Ausgangslage: Wie bei R. Schmidt, FamR, 5. Auflage 2016, Rn. 448 ausgeführt, ist die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht gesetzlich geregelt. Nach der vom Verfasser vertretenen Auffassung ist eine Lebensgemeinschaft eine auf eine gemeinsame Lebensgestaltung ausgerichtete Verbindung zwischen zwei Menschen, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und ein gegenseitiges Einstehen füreinander begründet (R. Schmidt, FamR, 5. Auflage 2016, Rn. 449).

    Die Gründe für das Eingehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft statt einer Ehe bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaft sind mannigfaltig. Der Hauptgrund dürfte darin bestehen, die mit einer Eheschließung bzw. mit dem Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verbundene Rechtsverbindlichkeit (insbesondere mit Blick auf die Folgen einer Scheidung bzw. Auflösung der Gemeinschaft) zu vermeiden. Auch ist die Bereitschaft, sich traditionell-bürgerlichen Regeln zu unterwerfen, bei den betreffenden Paaren oft nicht vorhanden (R. Schmidt, FamR, 5. Auflage 2016, Rn. 450). Vorschriften des Eherechts (oder des Rechts der eingetragenen Lebenspartnerschaft) finden daher grundsätzlich auch keine (analoge) Anwendung auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft. Denn anderenfalls unterliefe man deren institutionelle Regelungen; zudem haben sich die Partner ja bewusst gegen ein rechtliches Kleid ihrer Beziehung entschieden (R. Schmidt, FamR, 5. Auflage 2016, Rn. 451).

    Sollen familienrechtliche Vorschriften zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebens-gemeinschaft, die sich ja bewusst gegen die Geltung familienrechtlicher Vorschriften entschieden haben, demnach nicht gelten, kann es auch keine unterhaltsrechtlichen Ansprüche zwischen den Partnern geben. Daran könnte sich aber etwas ändern, wenn man die vorliegend zu besprechende Entscheidung des BGH hinsichtlich des Elternunterhalts analysiert.

    Der hier besprochenen Entscheidung des BGH lag folgende Konstellation zugrunde: M lebt mit seiner Lebensgefährtin L, dem gemeinsamen, über drei Jahre alten Kind und mit den beiden minderjährigen Kindern der L, die diese mit in die Beziehung gebracht hat, in häuslicher Lebensgemeinschaft. Während M einer Erwerbstätigkeit nachgeht, versorgt L das gemeinsame Kind und ihre beiden anderen Kinder. Nachdem der Vater des M (V) in ein Altenpflegeheim untergebracht worden ist, begehrt der Sozialhilfeträger von M Elternunterhalt aus übergegangenem Recht („Sozialhilferegress“, vgl. § 94 I S. 1 SGB XII).

    An dem grundsätzlichen Vorliegen eines Unterhaltsanspruchs des V gegen M aus § 1601 BGB, der gesetzlich gem. § 94 I S. 1 SGB XII auf den Sozialhilfeträger übergegangen ist, besteht kein Zweifel. Zweifelhaft ist allein die Leistungsfähigkeit des M. Denn ist der Unterhaltspflichtige bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen – insbesondere weiterer Unterhaltspflichten – außer Stande, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt des Berechtigten zu gewähren, entfällt die grundsätzlich bestehende Unterhaltspflicht ganz oder teilweise (§ 1603 I BGB).

    Lösung: Vorliegend könnte die Verpflichtung zum Elternunterhalt ganz oder teilweise entfallen sein, wenn M der L zum Betreuungsunterhalt verpflichtet wäre. Gemäß § 1615l II S. 2 BGB ist der Vater gegenüber der Mutter des gemeinsamen Kindes zum Betreuungsunterhalt verpflichtet, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Diese Unterhaltspflicht besteht für die Dauer von mindestens drei Jahren nach der Geburt (§ 1615 II S. 3 BGB). Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht (§ 1615 II S. 4 BGB). Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen (§ 1615 II S. 5 BGB). Vgl. dazu (R. Schmidt, FamR, 5. Auflage 2016, Rn. 659 ff.).

    Der BGH stellt fest, dass ein elternbezogener Grund zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts über drei Jahre hinaus darin liegen könne, dass ein Elternteil das gemeinsame Kind im weiterhin fortdauernden Einvernehmen mit dem anderen persönlich betreue und deshalb ganz oder teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert sei. Die Mitwirkung an einer solchen Gestaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sei dem Pflichtigen im Verhältnis zu seinen unterhaltsberechtigten Eltern nach Treu und Glauben nur dann verwehrt, wenn sie rechtsmissbräuchlich erscheine. Das sei indessen so lange zu verneinen, wie es den berechtigten Interessen innerhalb der neuen Familie entspreche, dass ein Partner zugunsten der Haushaltsführung und Kinderbetreuung auf eine Erwerbstätigkeit verzichte.

    Zwar trägt der Unterhaltsberechtigte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus bestehen (BGH NJW 2016, 1511, 1513 mit Verweis auf BGHZ 205, 342 ff.), im vorliegenden Fall kann dies aber infolge der Sachverhaltsdarstellung angenommen werden.

    Führt somit die gegenüber L bestehende Betreuungsunterhaltspflicht dazu, dass M gegenüber seinem Vater nicht unterhaltspflichtig ist, ist dementsprechend auch der Anspruch des Sozialhilfeträgers aus übergegangenem Recht zu verneinen.

    Stellungnahme: Der Entscheidung des BGH ist jedenfalls insofern beizupflichten, als es um die Sicherstellung der Versorgung des Kindes und damit letztlich um einen ganz wesent­lichen Aspekt des Kindeswohls geht. Möglicherweise öffnet die Entscheidung zudem neue Perspektiven für Patchworkfamilien. Denn die Bedürftigkeit der Kinds­mutter über die Dreijahresgrenze des § 1615 II S. 3 BGB hinaus ist in der vorliegenden Konste­llation nicht auf externe Gründe bzw. auf Gründe, die in der Person der Mutter oder der des Kindes liegen, zurück­zuführen, sondern allein auf eine Absprache zwischen M und L. Damit stärkt der BGH (ob bewusst oder unbewusst) die Lebensform der nichtehe­lichen Lebensgemeinschaft, indem er einen Betreuungsunterhaltsanspruch der Kinds­mutter gegen den Kindsvater dem Grunde nach an­nimmt und so wichtige „Betriebs­mittel“ in der Lebensgemeinschaft belässt. Ob diese Ent­scheidung Signal­wirkung entfal­tet und moderne Formen des familiären Zusammenlebens rechtlich ab­sichert, obwohl die Partner die bewusste Entscheidung getroffen haben, sich nicht den familienrecht­lichen Vorschriften mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten zu unterwerfen, bleibt vorerst abzuwarten. Ganz generell wird es künftig um die Frage gehen müssen, ob der Staat an tradierten Strukturen festhalten oder modernen Formen des familiären Zusammenlebens einen Rechtsrahmen gewähren möchte.

    Rolf Schmidt (30.5.2016)

     
    6.5.2016: Neues zur Identitätskontrolle des BVerfG und zum "Machtverhältnis" zwischen BVerfG und EuGH

    BVerfG, Beschl. v. 15.12.2015 – 2 BvR 2735/14 (NJW 2016, 1149)

    Relevante Bereiche: Rechtsstaatsprinzip, Demokratieprinzip, Anwendungsvorrang EU-Recht, Ultra-vires-Akt (Kompetenzüberschreitung), Identitätskontrolle

    Leitsätze/Kernaussagen des BVerfG:

        Das Bundesverfassungsgericht gewährleistet im Wege der Identitätskontrolle den gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 und Art. 1 Abs. 1 GG unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz uneingeschränkt und im Einzelfall.
        Die strengen Voraussetzungen für eine Aktivierung der Identitätskontrolle schlagen sich in erhöhten Zulässigkeitsanforderungen an entsprechende Verfassungsbeschwerden nieder.
        Der Schuldgrundsatz gehört zur Verfassungsidentität. Er muss daher auch bei einer Auslieferung zur Vollstreckung eines in Abwesenheit des Verurteilten ergangenen Strafurteils gewahrt werden.
        Die deutsche Hoheitsgewalt darf die Hand nicht zu Verletzungen der Menschenwürde durch andere Staaten reichen. Umfang und Ausmaß der Ermittlungen, zu deren Vornahme das Gericht im Hinblick auf die Einhaltung des Schuldprinzips verpflichtet ist, richten sich nach Art und Gewicht der vom Verurteilten vorgetragenen Anhaltspunkte für eine Unterschreitung des durch Art. 1 Abs. 1 GG gebotenen Mindeststandards.

    Ausgangslage: Wie bei R. Schmidt, Staatsorganisationsrecht, 16. Auflage 2016, Rn. 327 ausgeführt, wirkt gem. Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union „zur Verwirklichung eines vereinten Europas“ mit. Diese Staatszielbestimmung, die schon in der Präambel des Grundgesetzes niedergelegt ist („gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa“), bringt nicht nur die Europafreundlichkeit des Grundgesetzes zum Ausdruck, sondern richtet sich auch auf eine fortschreitende Integration der Staaten Europas.

    Jedoch ist zu beachten, dass der Europäischen Union keine Staatsqualität zukommt. Denn ihr fehlen konstitutive Merkmale eines Staates, insbesondere die Befugnis, sich selbstständig neue Kompetenzen zu geben. Auch (und gerade) der Vertrag von Lissabon hat nichts daran geändert. Vielmehr wird die Union durch den Unionsvertrag (lediglich) als „neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas“ bezeichnet (Art. 1 Abs. 2 EUV). Das BVerfG hat bereits in seinem Maastricht-Urteil vom 12.10.1993 hierfür den Begriff des „Staatenverbundes“ geprägt, der von den Mitgliedern getragen werde und deren nationale Identität achte (BVerfGE 89, 155, 188). Vgl. R. Schmidt, Staatsorganisationsrecht, 16. Auflage 2016, Rn. 337.

    Folgerichtig werden die Aufgaben der Europäischen Union ausschließlich durch den Unionsvertrag (EUV) normiert, der – wie der AEU-Vertrag (Art. 2 AEUV) dem Prinzip der begrenzten Handlungsermächtigung (Einzelermächtigung) folgt (Art. 5 EUV). Der Union kommt also trotz der „Flexibilitätsklausel" (Art. 352 AEUV) keine „Kompetenz-Kompetenz“ zu, d.h. nicht die für die Annahme einer Staatsqualität erforderliche Befugnis, sich selbstständig neue Kompetenzen zu geben (dies ist der Unterschied zum verfassten Bundesstaat wie der Bundesrepublik Deutschland). Die Europäische Union kann ihre Aufgaben und Zuständigkeiten nicht selbst ausweiten, sondern nur solche in Anspruch nehmen, die ihr durch Vertragsergänzungen oder -änderungen eingeräumt worden sind („enumerative Handlungsermächtigung“, vgl. dazu R. Schmidt, Staatsorganisationsrecht, 16. Auflage 2016, Rn. 338).

    Unbeschadet der nicht gegebenen Staatsqualität besitzt die Europäische Union aber eine umfassende Rechtspersönlichkeit (vgl. Art. 1 Abs. 3, 47 EUV) und sie verfügt dementsprechend über Organe (u.a. Parlament, Rat, Kommission).

    Von immenser theoretischer und praktischer Bedeutung ist das Rangverhältnis zwischen dem EU-Recht und dem nationalen Recht einschließlich des nationalen Verfassungsrechts.

    Da weder in den Verträgen noch im Grundgesetz eine explizite Kollisionsregel vorhanden ist, stellt sich die Frage, welchem Rechtskreis bei einer Kollision der Vorrang gebührt. Widerspricht eine Vorschrift des nationalen Rechts trotz Bemühung, sie unionsrechtskonform auszulegen, dem EU-Recht (primäres Unionsrecht, aber auch sekundäres Unionsrecht wie Verordnung, Richtlinie), geht die ganz herrschende Meinung von einem Anwendungsvorrang des EU-Rechts aus (vgl. R. Schmidt, Staatsorganisationsrecht, 16. Auflage 2016, Rn. 355 mit Verweis auf EuGH NVwZ 2000, 497 ff.; BVerfGE 121, 1, 15 ff.; 126, 286, 302; BVerfG NJW 2010, 833, 835; NJW 2001, 1267; NJW 2016, 1149, 1150; BVerwG NVwZ 2000, 1039; Safferling, NStZ 2014, 545 ff.; F. Kirchhof, NVwZ 2014, 1537, 1538). Anwendungsvorrang bedeutet, dass das mit höherrangigem Recht kollidierende niederrangige Recht zwar nicht ungültig ist, allerdings in seiner Anwendung gesperrt wird (R. Schmidt, Staatsorganisationsrecht, 16. Auflage 2016, Rn. 355). Das Prinzip des Anwendungsvorrangs ist unmittelbare Folge der Gründungsverträge, der Verträge von Maastricht (EUV), Amsterdam, Nizza und Lissabon („Änderungsverträge“) sowie des sich aus diesen Verträgen ergebenden Prinzips der Sicherung und Funktionsfähigkeit der Union (Effet-utile-Prinzip), das beeinträchtigt würde, wenn nationale Bestimmungen im Kollisionsfalle dem Europäischen Recht vorgingen (R. Schmidt, Staatsorganisationsrecht, 16. Auflage 2016, Rn. 355).

    Der Anwendungsvorrang greift auch dann, wenn dem Unionsrecht nicht nationales einfaches Recht, sondern Verfassungsrecht entgegensteht. Das betrifft im Kern die Kollision des EU-Rechts mit den Grundrechten des Grundgesetzes. Der EuGH geht seit der Costa/Enel-Entscheidung (EuGH Slg. 1964, 1251 ff.; vgl. auch EuGH Slg 1970, 1125 ff. (Internationale Handelsgesellschaft), aufgegriffen in EuGH NJW 2013, 1215 ff. (Melloni)) vom Anwendungsvorrang des EU-Rechts vor jeglichem nationalen Recht (also auch vor nationalem Verfassungsrecht) aus und beansprucht gleichzeitig für sich eine ausschließliche Prüfungskompetenz.

    Auch das BVerfG erkennt den diesbezüglichen Anwendungsvorrang des EU-Rechts im Grundsatz an, begründet ihn aber nicht mit den Gründungsverträgen, sondern zum einen mit dem Anwendungsbefehl, der aus den Zustimmungsgesetzen zu den Verträgen folgt (vgl. Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG), und zum anderen mit der Integrationsermächtigung des Art. 24 Abs. 1 GG a.F. bzw. des Art. 23 Abs. 1 GG i.d.F. von 1992 (R. Schmidt, Staatsorganisationsrecht, 16. Auflage 2016, Rn. 355 mit Verweis auf BVerfGE 89, 155 ff. (Maastricht); bestätigt in BVerfGE 102, 147 ff. (Bananenmarktordnung), BVerfGE 126, 286, 302 (Honeywell bzw. Mangold) und BVerfG NJW 2016, 1149, 1150 (Identitätskontrolle)).

    Allerdings betont das BVerfG auch die Grenzen des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts, die in den durch Art. 23 Abs. 1 S. 3 GG i.V.m. Art. 79 Abs. 3 GG für integrationsfest erklärten Grundsätzen der Verfassung bestünden (BVerfG NJW 2016, 1149, 1150 ff. - Identitätskontrolle). Das sind namentlich die in Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze. Sollte also durch eine Maßnahme der EU ein durch Art. 79 Abs. 3 GG für unantastbar erklärter Grundsatz aus Art. 1 GG oder Art. 20 GG berührt werden, muss folgerichtig umgekehrt das betreffende EU-Recht für unanwendbar erklärt werden, was nach der Rechtsprechung des BVerfG verfahrensrechtlich mittels Identitätskontrolle des BVerfG (Prüfung der Wahrung der verfassungsrechtlichen Identität der Bundesrepublik Deutschland) geschieht (BVerfG NJW 2016, 1149, 1151).

    Bei der Frage, welches Gericht für die Überwachung von auf Rechtsakten der EU ergangenen nationalen Akten zuständig ist, muss zunächst auf die Regelung des Art. 93 GG hingewiesen werden, wonach das BVerfG nur für die im Grundgesetz genannten Verfahrensarten mit dem Grundgesetz als Prüfungsmaßstab zuständig ist. Fraglich kann somit nur sein, ob das BVerfG auch EU-Recht (wegen Kompetenzüberschreitung) am Maßstab des Grundgesetzes prüfen darf.

    In seiner allseits bekannten Solange-II-Entscheidung betonte das BVerfG, dass es das EU-Recht (jedenfalls dann) nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes prüfe, solange auf EU-Ebene ein Grundrechtsstandard gewahrt bleibe, der dem des Grundgesetzes entspreche (BVerfGE 73, 339 ff.). Diese Rechtsprechung hat das BVerfG mehrfach bestätigt, etwa in BVerfGE 102, 147 ff. (Bananenmarktordnung); BVerfGE 89, 155 ff. (Maastricht); BVerfGE 118, 79, 95 ff. (Kooperationsverhältnis zwischen BVerfG und EuGH); BVerfGE 123, 267, 348 ff. (Lissabon-Urteil); BVerfGE 125, 260, 304 ff. (Vorratsdatenspeicherung).

    Überschreiten Organe der EU ersichtlich (d.h. qualifiziert) die ihnen eingeräumten Handlungsbefugnisse („Kompetenzüberschreitung“), sind vom Standpunkt des BVerfG aus daraus hervorgegangene Rechtsakte („Ultra-vires-Akte“) für deutsche Stellen nicht verbindlich. Für solche Rechtsakte könne dann kein Anwendungsvorrang des EU-Rechts gegenüber nationalem (Verfassungs-)Recht bestehen, sodass Prüfungsmaßstab der fraglichen nationalen Norm, die aufgrund von sekundärem EU-Recht ergeht, wieder das Grundgesetz sei. In diesem Fall entscheide dann wieder das BVerfG im Rahmen einer „Ultra-vires-Kontrolle“ (BVerfGE 126, 286, 302 - Honeywell bzw. Mangold).

    Das BVerfG entscheidet aber nicht nur im Fall einer Kompetenzüberschreitung eines Organs der EU, sondern auch dann, wenn durch eine Maßnahme der EU in Art. 79 Abs. 3 GG genannte unabänderbare und damit integrationsfeste Verfassungsprinzipien aus Art. 1 GG und Art. 20 GG, die zudem durch Art. 4 Abs. 2 EUV geschützt sind, missachtet würden (vgl. BVerfGE 126, 286, 302 mit Bezugnahme auf BVerfGE 75, 223, 235 ff.; 113, 273, 296; 123, 267, 353 f.; vgl. auch BVerfG NJW 2016, 1149, 1150 f. – Identitätskontrolle). Sollte durch eine Maßnahme der EU also ein durch Art. 79 Abs. 3 GG für unantastbar erklärter Grundsatz aus Art. 1 GG oder Art. 20 GG berührt werden, findet der Anwendungsvorrang der EU seine Grenzen. Das BVerfG erklärt den betreffenden EU-Rechtsakt im Rahmen einer „Identitätskontrolle“ (Kontrolle der Verfassungsidentität der Bundesrepublik Deutschland) für unanwendbar (BVerfG NJW 2016, 1149, 1151 – Identitätskontrolle).

    Der hier besprochenen Entscheidung des BVerfG lag folgende Konstellation zugrunde: Droht bei Auslieferung in einen anderen EU-Staat eine Freiheitsstrafe, die in Deutschland (wegen ihrer Dauer) schuldunangemessen und menschenwürdeverletzend wirkte (hier: 30 Jahre Haft wegen illegalen Handels mit Betäubungsmitteln), oder gewährleistet der andere EU-Staat keine Beweisaufnahme bzw. -würdigung, die mit deutschen Verfassungsprinzipien im Einklang steht, ist das betreffende EU-Recht, das eine solche Auslieferung anordnet bzw. zulässt (siehe den Rahmenbeschluss zum EU-Haftbefehl), wegen Verstoßes u.a. gegen Art. 1 Abs. 1 GG nicht anwendbar. Ob dies der Fall ist, wird vom BVerfG im Rahmen einer Identitätskontrolle geprüft.

    Bewertung: Dass ein rechtsstaatlichen Grundsätzen verpflichtetes Rechtssystem die Menschenwürde zu beachten hat, ist selbstverständlich. Das EU-Recht wirft dahingehend keine Zweifel auf. Kritik zu üben ist aber am Standpunkt des BVerfG. Denn das BVerfG müsste ja zunächst jeden bei ihm geltend gemachten „Identitätsverstoß“ zumindest im Rahmen der Zulässigkeit (Beschwerdebefugnis; Antragsbefugnis) prüfen, um dann zu entscheiden, ob durch die beanstandete Maßnahme der EU ein durch Art. 79 Abs. 3 GG für unantastbar erklärter Grundsatz aus Art. 1 GG oder Art. 20 GG berührt wird bzw. dies nicht ausgeschlossen werden kann. Denn dadurch, dass jedem Grundrecht ein Menschenwürdegehalt innewohnt, der bei unverhältnismäßiger Einschränkung des betreffenden Grundrechts verletzt sein kann, kommt das BVerfG nicht umhin, bei geltend gemachten Grundrechtsverstößen auch eine Verletzung des Menschenwürdegehalts zu prüfen, um der Frage nach einem "Identitätsverstoß" nachzugehen.

    Zudem ist fraglich, warum – jedenfalls in Bezug auf die Menschenwürde – eine Überprüfung der Maßnahme der EU am Maßstab der GRC der EU (hier: Art. 1 GRC) durch den EuGH nicht möglich sein soll. Man darf durchaus davon ausgehen, dass (auch) der EuGH eine Verletzung der Menschenwürde feststellen würde (vgl. dazu R. Schmidt, Staatsorganisationsrecht, 16. Auflage 2016, Rn. 787c). Möglicherweise ist die Haltung des BVerfG der Befürchtung geschuldet, der EuGH nehme eine – von den Unionsverträgen nicht gedeckte – Ausweitung des Anwendungsbereichs des EU-Rechts vor und senke gleichzeitig das Schutzniveau der EU-Grundrechte ab. Tatsächlich legt(e) der EuGH den Anwendungsbereich des EU-Rechts, namentlich der GRC, (zwischenzeitlich) weit aus (siehe EuGH NJW 2013, 1415 ff. (Åkerberg Fransson) und EuGH NJW 2013, 1215 ff. (Melloni)). Ob aber ein strukturelles Grundrechtsdefizit auf EU-Ebene existiert, das es rechtfertigen würde, die Solange-II-Rechtsprechung zurückzunehmen, darf bezweifelt werden, zumal bereits der EuGH selbst seine von ihm v.a. in der Melloni-Entscheidung vorgenommene sehr weite Interpretation des Anwendungsbereichs der GRC mittlerweile relativiert hat (EuGH NVwZ 2014, 575; EuGH EuZW 2014, 795; EuGH NJW 2015, 145; EuGH EuZW 2015, 439), was mit Blick auf den Wortlaut des Art. 51 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 GRC zu begrüßen ist. Die dogmatische Überzeugungskraft des BVerfG-Beschlusses sollte daher nicht allzu hoch angesetzt werden. Immerhin hätte dem BVerfG der Weg über einen Vorlagebeschluss (Vorabentscheidung gem. Art. 256 Abs. 3, 267 AEUV) offengestanden. Schließlich ist auch ein einstweiliger Rechtsschutz dem EuGH nicht fremd (siehe Art. 278 S. 2, 279 AEUV).

    Interessant dürfte in diesem Zusammenhang auch sein, dass noch eine Entscheidung des BVerfG zum sog. OMT-Programm aussteht. Möglicherweise dient die soeben besprochene Entscheidung als Grundlage dafür.

    Zum OMT-Programm (vgl. R. Schmidt, Staatsorganisationsrecht, 16. Aufl. 2016, Rn 353c): Mittels des vom Rat der Europäischen Zentralbank (EZB) am 6.9.2012 beschlossenen Programms kann die EZB unbegrenzt Anleihen von „Krisenstaaten“ im EU-Währungsgebiet aufkaufen, um die Finanzstabilität des EU-Raums zu stützen (sog. Outright Monetary Transactions – OMT). Dies könnte eine schwerwiegende und strukturell bedeutsame Überschreitung der der EU einge­räumten Hoheitsrechte auf dem Gebiet des Haushaltsrechts bedeuten. Da das BVerfG es aber auch für mög­lich hält, durch eine einschränkende Auslegung des OMT-Be­schlusses im Lichte der Verträge zu einer Konformität mit dem Primärrecht zu gelangen, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH zur Entscheidung über die Frage nach der EU-Konformität vorgelegt (vgl. den Vorlagebeschluss des BVerfG NJW 2014, 907 ff.). Der EuGH hat die Vereinbarkeit mit EU-Primärrecht (d.h. mit Art. 127 und 123 AEUV) festgestellt. Das OMT-Programm gehöre in Anbetracht seiner Ziele und der zu ihrer Erreichung vorgesehenen Mittel zum Bereich der Währungspolitik und falle damit unter die Befugnisse des ESZB (EuGH NVwZ 2015, 1033 ff. – vgl. dazu etwa Ohler, NVwZ 2015, 1001 ff.). Ob sich das BVerfG dieser Rechtsauffassung anschließen wird oder es (wegen Überschreitung der gem. Art. 23 Abs. 1 S. 3 GG i.V.m. Art. 79 Abs. 3 GG für integrationsfest erklärten Schutzgüter des Art. 20 GG - hier v.a. des Demokratieprinzips) eine Unvereinbarkeit des OMT-Beschlusses der EZB mit dem Grundgesetz feststellen wird, dürfte eine der spannendsten Fragen für 2016 werden. In jedem Fall aber dürfte der vorliegend besprochene Beschluss wichtige Vorarbeiten geleistet haben.

    Rolf Schmidt (6.5.2016)

     
    4.5.2016: Minderheitenrechte/Oppositionsrechte im Bundestag

    BVerfG, Urt. v. 3.5.2016 – 2 BvE 4/14

    Relevante Bereiche: Rechtsstaatsprinzip, Demokratieprinzip, Minderheitenrechte, Opposition, Organstreitverfahren

    Leitsätze/Kernaussagen des BVerfG:

        Das Grundgesetz enthält einen durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisierten allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatz effektiver Opposition.
        Das Grundgesetz begründet jedoch weder explizit spezifische Oppositions(fraktions)rechte, noch lässt sich ein Gebot der Schaffung solcher Rechte aus dem Grundgesetz ableiten.
        Einer Einführung spezifischer Oppositions(fraktions)rechte steht zudem Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG entgegen.
        Einer Absenkung der grundgesetzlich vorgegebenen Quoren eines Drittels (Art. 39 Abs. 3 Satz 3 GG) oder Viertels (Art. 23 Abs. 1a Satz 2, Art. 44 Abs. 1 Satz 1, Art. 45a Abs. 2 Satz 2 und Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG) der Mitglieder des Bundestages für die Ausübung parlamentarischer Minderheitenrechte steht die bewusste Entscheidung des Verfassungsgebers für die bestehenden Quoren entgegen.

    Ausgangslage: Wie bei R. Schmidt, Staatsorganisationsrecht, 16. Auflage 2016, Rn. 77 ausgeführt, ist die Bundesrepublik Deutschland u.a. ein Rechtsstaat und demokratischer Bundesstaat (vgl. Art. 20 Abs. 1-3 GG, Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG). Die Elemente der Demokratie sind vielfältig, treten bei ihrer Verwirklichung aber oft in Konkurrenz zueinander. Zunächst einmal ist in einer Demokratie das Volk der Souverän, d.h. der Inhaber der Staatsgewalt („Volkssouveränität“). Die Regierung wird nach dem Prinzip der freien, geheimen, allgemeinen und periodisch wiederkehrenden Wahl – direkt oder indirekt – vom Volk für eine bestimmte Zeit gewählt („Volkswahl“). Dabei wird die Regierung bei der Ausübung ihrer anvertrauten Macht durch das Volk oder von ihm befugte Organe kontrolliert. Alle Handlungen des Staates müssen mit der Mehrheit des Volkswillens („Mehrheitsprinzip“) sowie mit der Verfassung und den Gesetzen („Rechtsstaatsprinzip“) übereinstimmen. Der Staat hat die Grundrechte des Einzelnen zu achten und zu schützen („Menschen- und Bürgerrechte“). Des Weiteren ist für eine Demokratie kennzeichnend, dass eine (horizontale) Gewaltenteilung (Aufteilung der Staatsgewalt in Legislative, Exekutive und Judikative) besteht. Die Gewaltenteilung führt zu einer gegenseitigen Kontrolle und Hemmung der Staatsgewalt (checks and balances). Dadurch wird einer Machtkonzentration und einem Machtmissbrauch vorgebeugt.

    Es ist ebenso unstreitig wie selbstverständlich, dass zu einer Demokratie nicht nur die Meinungs- und Organisationsvielfalt und vom Staat unabhängige Organe der öffentlichen Meinung (Presse und Rundfunk) gehören, sondern auch das Vorhandensein einer wirksamen parlamentarischen Opposition als Gegenpol der Regierung gehört (R. Schmidt, Staatsorganisationsrecht, 16. Auflage 2016, Rn. 78).

    Wirksam ist eine parlamentarische Opposition nur dann, wenn ihr auch die parlamentarischen Rechte zustehen, die sie benötigt, um eine effektive Kontrolle der Regierung überhaupt ausüben zu können. Kann die Opposition also bestimmte Rechte nicht aus­üben, weil ihr die für die Ausübung von Oppositionsrechten erforderliche Mehrheit fehlt, ist eine effektive Kontrolle nicht oder nur stark eingeschränkt möglich (R. Schmidt, Staatsorganisationsrecht, 16. Auflage 2016, Rn. 78).

    Beispiele (R. Schmidt, Staatsorganisationsrecht, 16. Auflage 2016, Rn. 78): Die abstrakte Normenkontrolle eignet sich hervorragend, eine Rechtmäßigkeitskontrolle bzgl. von der Bundestagsmehrheit beschlossener Gesetze herbeizuführen. Um bei einer abstrakten Normenkontrolle aber antragsberechtigt zu sein, muss der Antragsteller ein Viertel der Mitglieder des Bundestags umfassen (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG; einfachgesetzlich wiederholt in § 76 Abs. 1 BVerfGG), was hinsichtlich der Opposition im gegenwärtigen 18. Deutschen Bundestag nicht der Fall ist (der gegenwärtige 18. Deutsche Bundestag besteht aus insgesamt 630 Abgeordneten. Darunter fallen 254 Sitze auf die CDU, 56 auf die CSU, 193 auf die SPD, 64 auf DIE LINKE und 63 auf Bündnis 90/DIE GRÜNEN. Infolge der Großen Koalition von CDU/CSU und SPD beträgt die Zahl der Sitze der beiden Oppositionsfraktionen lediglich 127. Das ist weniger als ein Viertel von 630). Ähnlich verhält es sich mit dem Recht der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses. Gemäß Art. 44 Abs. 1 S. 1 GG (einfachgesetzlich wiederholt in § 1 Abs. 1 PUAG) ist auch hier ein Viertel der Mitglieder des Bundestags erforderlich, damit der Bundestag den Untersuchungsausschuss einsetzen muss (siehe dazu R. Schmidt, Staatsorganisationsrecht, 16. Aufl. 2016, Rn. 486). Weitere Beispiele von Quoren, die das Grundgesetz für die Ausübung von parlamentarischen Minderheitenrechten vorsieht, sind Art. 23 Abs. 1a S. 2 GG, Art. 39 Abs. 3 S. 3 GG und 45a Abs. 2 S. 2 GG.

    Derartige Beschneidungen oppositioneller Rechte, die mit der Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit des Parlaments begründet werden (nicht jede Splitterpartei soll Anträge stellen und Verfahren einleiten können), sind verfassungsrechtlich problematisch, da eine wirksame Opposition ein konstitutives Merkmal einer Demokratie dar­stellt und die oppositionellen Rechte auch Oppositionen zustehen müssen, die weniger als ein Viertel der Mitglieder umfassen. Eine teleologische Auslegung der genannten Verfassungsbestimmungen entgegen dem jeweils klaren und damit nicht interpretationsfähigen Wortlaut ist nicht möglich. Damit bliebe also lediglich eine Änderung der genannten grundgesetzlichen Bestimmungen, die wegen Art. 79 Abs. 2 GG gerade wegen der Großen Koalition zwar beste Chancen hätte, aber eher nicht zu erwarten ist, da eine Mehrheit kaum ein Interesse daran haben dürfte, Minderheitenrechte aus­zuweiten. Eine bloße Erweiterung von Minderheitenrechten in der Geschäftsordnung, wonach sich der Bundestag auf Antrag von 120 Abgeordneten zur Ergreifung bestimmter Maßnahmen verpflichtet (vgl. § 126a GO BT, der für die 18. Legislaturperiode gilt, vgl. Geschäftsordnung v. 23.4.2014, BGBl I S. 534), kann allenfalls als „Schritt in die richtige Richtung“ gewertet werden, aber weder eine formalgesetzlich noch eine verfassungsrechtlich gebotene Verankerung von Minderheitenrechten ersetzen (R. Schmidt, Staatsorganisationsrecht, 16. Auflage 2016, Rn. 78). Demgegenüber wären eine Änderung des § 76 Abs. 1 BVerfGG bzw. eine Erweiterung der Minderheitenrechte im PUAG ein wirklicher Anfang. Der hierzu von der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN in den Bundestag eingebrachte Gesetzentwurf (BT-Drs. 18/184) wurde (in wenig überraschender Weise) abgelehnt, was zu einem Organstreitverfahren (2 BvE 4/14) vor dem BVerfG führte. Das BVerfG wies den Antrag als unbegründet ab. Zwar betont das BVerfG den im Demokratieprinzip nach Art. 20 Abs. 1 und 3 GG, Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG wurzelnden verfassungsrechtlichen Schutz der Opposition (BVerfG 3.5.2016 – 2 BvE 4/14 Rn. 86 mit Verweis auf BVerfGE 2, 1, 13; 44, 308, 321; 70, 324, 363) sowie das im Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG ver­ankerte Recht „auf organisierte politische Opposition“ (BVerfG 3.5.2016 – 2 BvE 4/14 Rn. 87 mit Verweis auf BVerfGE 123, 267, 367), die jeweils wirksam ausgestaltet sein müssten (BVerfG 3.5.2016 – 2 BvE 4/14 Rn. 90), allerdings stellt sich das BVerfG – in seiner einstimmig ergangenen Entscheidung – auch auf den Standpunkt, dass weder das Grundgesetz explizit spezifische Oppositions(fraktions)rechte begründe, noch sich aus ihm ein Gebot der Schaffung solcher Rechte ableiten lasse (BVerfG 3.5.2016 – 2 BvE 4/14 Rn. 91 ff.). Im Gegenteil stehe Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG einer Einführung spezifischer Oppositions(fraktions)rechte entgegen (BVerfG 3.5.2016 – 2 BvE 4/14 Rn 95 ff.). Der Möglichkeit einer Verfassungsänderung in Form einer Absenkung der grundgesetzlich vorgegebenen Quoren eines Drittels (Art. 39 Abs. 3 S. 3 GG) oder Viertels (Art. 23 Abs. 1a S. 2, Art. 44 Abs. 1 S. 1, Art. 45a Abs. 2 S. 2 und Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG) der Mitglieder des Bundestags für die Ausübung parlamentarischer Minderheitenrechte begegnet das BVerfG mit dem Argument, dem stehe die bewusste Entscheidung des Verfassungsgebers für die bestehenden Quoren entgegen (BVerfG 3.5.2016 – 2 BvE 4/14 Rn 114 ff.).

    Stellungnahme: Dass eine Entscheidung des Verfassungsgebers bewusst getroffen wurde, kann kein Argument gegen eine Verfassungsänderung sein. Denn daraus könnte man ja den Schluss ziehen, dass Verfassungsänderungen nur insoweit möglich wären, als der Verfassungsgeber die zu ändernde Verfassungsbestimmung unbewusst getroffen hätte. Es muss allein danach gefragt werden, ob eine Verfassungsänderung nach den gegenwärtigen politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen notwendig erscheint. Im vorliegenden Zusammenhang geht es also darum, ob die im Grundgesetz genannten Quoren (noch) den Anforderungen genügen, die das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip an den Minderheitenschutz und an eine wirksame par­lamentarische Opposition stellen. Mögen die im Grundgesetz genannten Quoren unter Berücksichtigung der früheren politischen Mehrheitsverhältnisse ausgereicht haben, um der Opposition wirksame Instrumente an die Hand zu geben, dürfte dies mit Blick auf die zugenommene (und möglicherweise weiter zunehmende) Diversität im politischen Meinungsspektrum und der damit einhergehenden Notwendigkeit der Bildung Großer Koalitionen einerseits, aber auch einer Stärkung von Minderheitenrechten (Oppositions(fraktion)rechten) andererseits zweifelhaft geworden sein. Da – wie aufzeigt – zur Verfassungsänderung eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist (dem verfassungsändernden Gesetz müssen gem. Art. 79 Abs. 2 GG zwei Drittel der Mitglieder des Bundestags und zwei Drittel der Stimmen des Bundesrats zustimmen) und von der Großen Koalition eine Ausweitung von Minderheitenrechten kaum zu erwarten sein dürfte, wäre es nach der hier vertretenen Meinung durchaus geboten (gewesen), die Absenkung der ver­fassungsrechtlichen Quoren zu fordern, um in einer politisch vielfältig gewordenen Gesellschaft Minderheitenrechte zu stärken und der Opposition eine wirksame Kontrollfunktion zu ermöglichen.     

    Rolf Schmidt (4.5.2016)

     
    28.4.2016: Gewährleistungsansprüche beim Pferdekauf


    LG Coburg, Urt. v. 26.1.2016 – 23 O 500/14 (Pressemitteilung LG Coburg vom 27.4.2016)

    Relevante Bereiche: Tierkauf, Pferdekauf, Sachmangel, Rücktritt, Beweislast, Beweislastumkehr

    Kernaussage des LG Coburg: Bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Pferd müssen wegen eines behaupteten Charaktermangels die speziellen Gegebenheiten von Lebewesen als Kaufgegenstand beachtet werden, was auch zur Folge hat, dass die Beweislastumkehr gem. § 476 BGB nicht anwendbar ist.

    Die juristische Ausgangslage dieser Entscheidung sowie die Frage, ob der Entscheidung gefolgt werden kann, sollen im Folgenden herausgearbeitet werden.

    Ausgangslage: Die Ausübung von Mängelrechten (Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz, Aufwendungsersatz, vgl. § 437 BGB) setzt einen Mangel an der Sache voraus. Ganz all­gemein gesprochen ist jede für den Käufer negative Abwei­chung des Ist-Zustands vom Soll-Zustand ein Sachmangel. Nach der gesetzlichen Systematik des § 434 BGB ist jedoch zur Feststellung eines Mangels nach einer ganz bestimmten Stufenfolge vorzugehen. So ist nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB die Sache nur dann frei von Sachmängeln ("Fehlern“), wenn sie bei Gefahrüber­gang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Wäh­rend unter "Gefahr­über­gang“ der Zeitpunkt der Übergabe gem. § 446 BGB zu verstehen ist, bedeutet Beschaffenheitsvereinbarung die auf Vor­stellun­gen der Parteien beruhende Vereinbarung über die Beschaffen­heit oder den Verwendungszweck der gekauften Sache. Weicht die obj­ek­tive Be­schaffen­heit von der vereinbarten ab, liegt ein Sach­mangel vor (= sub­jektiver Fehlerbegriff), vgl. R. Schmidt, Praxisratgeber Kaufrecht, 2015, S. 14.

    In dem hier zu besprechenden Fall geht es um die Frage, ob bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Pferd wegen eines behaupteten Charaktermangels die speziellen Gegebenheiten von Lebewesen als Kaufgegenstand beachtet werden müssen, die die Ausübung des Rücktrittsrechts beeinflussen können. Weiterhin ist zu untersuchen, ob die Auffassung, die Beweislastumkehr gem. § 476 BGB sei beim Tierkauf aufgrund der besonderen Charaktereigenschaften von Tieren nicht anwendbar, überzeugt.

    Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde (vgl. LG Coburg, Urt. v. 26.1.2016 – 23 O 500/14; Pressemitteilung vom 27.4.2016): Im Frühjahr 2014 erwarb der Kläger (im Folgenden: K) ein damals 6-jähriges Pferd, das von der beklagten Verkäuferin (im Folgenden: V) als ruhig, ausgeglichen und problemlos im Gelände reitbar beschrieben worden war. Das Pferd sei eine "coole Socke". Im Kaufvertrag wurde u.a. geregelt, dass das Pferd angeritten sei und mit dem Tier weiter gearbeitet werden müsse. Wenige Wochen nach der Übergabe machte K geltend, das anfangs eher schläfrige Verhalten des Pferdes sei zunehmend ins Schreckhafte umgeschlagen. Schon beim geringsten Anlass neige das Tier zu Panik und Flucht und er selbst (K) sei bereits zweimal abgeworfen worden. Für Freizeitreiter, an die sich das Angebot der V unbestritten gerichtet hatte, sei das Pferd nicht reitbar. Damit liege die vereinbarte Beschaffenheit des Pferdes nicht vor. Dieses leide vielmehr unter einem Charaktermangel, sei möglicherweise traumatisiert. Nach erfolgloser Aufforderung zur Nacherfüllung trat K im Herbst 2014 schließlich vom Kaufvertrag zurück und forderte dessen Rückabwicklung. Nach Auffassung der V handelt es sich um ein natürliches Verhalten des Pferdes. Probleme beim Reiten führte V auf unsachgemäße Haltung bzw. fehlerhaftes Reiten zurück.

    Das LG Coburg hat nach Vernehmung mehrerer Zeugen und der Einholung des Gutachtens eines Fachtierarztes für Pferde die Klage des K abgewiesen.

    Entscheidung des LG: Das LG Coburg hat entschieden, dass bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Pferd wegen eines behaupteten Charaktermangels die speziellen Gegebenheiten von Lebewesen als Kaufgegenstand beachtet werden müssten. K habe trotz umfangreicher Beweisaufnahme den Nachweis für eine Mangelhaftigkeit des Pferdes im Zeitpunkt seiner Übergabe durch V nicht führen können. Obwohl die Zeugen das auffällige Verhalten des Pferdes bestätigt hätten, hätten sie auch angegeben, dass sich dieses erst einige Wochen nach der Übergabe des Tieres gezeigt habe. Vorher sei das Pferd sehr ruhig gewesen. Nach der Auffassung des Sachverständigen handelte es sich bei den Auffälligkeiten des Pferdes nicht um eine Verhaltensstörung, sondern um ein – unerwünschtes – Verhalten, das dem Normalverhalten der Pferde im weiteren Sinn entsprochen habe und auch auf die Unerfahrenheit des K als Reiter und dessen Umgang mit Pferden zurückzuführen sei. Eine Traumatisierung könne nicht bestätigt werden. Ein Charaktermangel bei Übergabe des Tieres sei nicht erwiesen, sondern vielmehr eine Fehlentwicklung nach diesem Zeitpunkt. Soweit K schließlich die fehlende Rittigkeit bzw. Beherrschbarkeit des Pferdes gerügt hatte, habe es sich um Gegebenheiten gehandelt, die wegen der ständigen Entwicklung von Tieren nicht nur jederzeit auftreten, sondern auch vom Pferd und seiner Veranlagung unabhängige Ursachen haben könnten. In Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung mehrerer Obergerichte komme daher dem K die Regelung des § 476 BGB nicht zugute, weshalb insgesamt ein Nachweis der Mangelhaftigkeit des Tieres zum Zeitpunkt der Übergabe an K nicht habe geführt werden können. Auch wenn Tiere keine Sachen im Sinne des Gesetzes seien, kämen auf sie doch die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend zur Anwendung (vgl. § 90a BGB). Sie müssten daher etwa beim Kaufvertrag ebenso wie sonstige Sachen die vereinbarte Beschaffenheit besitzen. Wenn dies nicht der Fall sei, würden auch Verträge über Tiere dem üblichen Mängelgewährleistungsrecht unterliegen. Die speziellen Eigenschaften der Tiere als Lebewesen mit ständiger Entwicklung dürften bei der Betrachtung jedoch nicht aus den Augen verloren werden. Im vorliegenden Fall hätten sie dazu geführt, dass die für K günstige Regelung zur Beweislast keine Anwendung fand.

    Bewertung: Ob die Entscheidung des LG Coburg überzeugt, soll im Folgenden anhand einer umfassenden Prüfung der Voraussetzungen des Rücktrittsrechts erläutert werden. Die Voraussetzungen eines Rücktritts vom Kaufvertrag ergeben sich aus §§ 434, 437 Nr. 2 Var. 1, 323, 326 Abs. 5 BGB. Nach diesen Vorschriften kann der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären, wenn

    • ein wirksamer Kaufvertrag (§ 433 BGB) abgeschlossen wurde,
    • die Leistung fällig ist,
    • der Kaufgegenstand einen Rechts- oder Sachmangel (§ 434 BGB) bei Gefahrübergang (§§ 446 f. BGB) aufweist,
    • (bei einem behebbaren Mangel) der Verkäufer seine in angemessener Frist vorzunehmende Nacherfüllung nicht geleistet hat (§ 323 Abs. 1 BGB; es sei denn, die Fristsetzung ist entbehrlich, etwa nach § 440 BGB, § 323 Abs. 2 BGB oder nach § 326 Abs. 5 BGB)
    • und keine Ausschlussgründe (etwa § 323 Abs. 5 S. 2, Abs. 6 BGB) gegeben sind.


    Ein wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V lag vor. Die geschuldete Leistung (Übereignung und Übergabe des Pferdes) war auch fällig. Allein die Fragen, ob ein (erheblicher) Sachmangel vorlag und ob die Beweislastumkehr nach § 476 BGB greift, könnten problematisch sein.

    Sachmangel: Nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB ist die Sache nur dann frei von Sachmängeln („Fehlern“), wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Unter Beschaffenheitsvereinbarung ist die auf den Vorstellungen der Parteien beruhende Vereinbarung über die Beschaffenheit oder den Verwendungszweck der gekauften Sache zu verstehen. Weicht die objektive Beschaffenheit von der vereinbarten ab, liegt ein Sachmangel vor (= subjektiver Fehlerbegriff).

    Im Kaufvertrag wurde u.a. geregelt, dass das Pferd angeritten sei und mit dem Tier weiter gearbeitet werden müsse. Eine Beschaffenheitsvereinbarung lässt sich daraus nicht ableiten. Möglicherweise ergibt sich ein Sachmangel aber aus dem objektiven Hilfskriterium des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB, wonach die Sache nur dann frei von Sachmängeln ist, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

    Zeugen berichteten von einem auffälligen Verhalten des Pferdes; andererseits gaben sie auch an, dass sich dieses Verhalten erst einige Wochen nach der Übergabe des Tieres gezeigt habe. Nach der Aussage des Sachverständigen handelte es sich bei den Auffälligkeiten des Pferdes nicht um eine Verhaltensstörung, sondern um ein – unerwünschtes – Verhalten, das dem Normalverhalten der Pferde im weiteren Sinn entsprochen habe und auch auf die Unerfahrenheit des K als Reiter und dessen Umgang mit Pferden zurückzuführen sei. Eine Traumatisierung könne nicht bestätigt werden. Ein Charaktermangel bei Übergabe des Tieres sei nicht erwiesen, sondern vielmehr eine Fehlentwicklung nach diesem Zeitpunkt.

    Danach erscheint die Annahme eines Sachmangels eher ausgeschlossen, zumindest aber nicht erwiesen.

    Damit stellt sich die entscheidende Frage nach der Beweislast. Nach der im Zivil(prozess)recht geltenden (unausgesprochenen) Grundregel („Rosenbergsche Formel“, vgl. Rosenberg, Die Beweislast, 5. Aufl. 1965, S. 98 f.) muss bei einem non liquet („es ist nicht klar“) jede Partei die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Rechtsnorm, auf die sie sich stützt, beweisen und trägt somit das Risiko der Nichterweislichkeit einer Beweisbehauptung (Beweislast, die im Rahmen des § 286 ZPO zu berücksichtigen ist, vgl. auch Gsell, JuS 2005, 967 ff.; Wolf/Neuner, AT, § 7 Rn 34 ff.; Muthorst, JuS 2014, 686, 688; Schärtl, NJW 2014, 3601 ff.). So trägt der Anspruchsteller die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen (d.h. für das Bestehen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen), der Anspruchsgegner für die Gegennormen, die dem Anspruch entgegenstehen wie z.B. die Anfechtungsvoraussetzungen, die der Anspruchsgegner dem Anspruchsteller entgegenhält (vgl. nur BGHZ 53, 245, 250; 113, 222, 224 f.; Schilken, ZivilProzR, Rn 503; Muthorst, JuS 2014, 686, 689). Bei Schuldverhältnissen aus Verträgen greift § 363 BGB. Danach trifft den Gläubiger, der eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen hat, die Beweislast, wenn er die Leistung deshalb nicht als Erfüllung gelten lassen will, weil sie eine andere als die geschuldete Leistung oder weil sie unvollständig gewesen sei (R. Schmidt, BGB AT, 14. Aufl. 2016, Rn. 64). Will die Zivilrechtsordnung von dieser Grundregel abweichen, muss sie dies durch entsprechende Regelungen tun, die eine Erleichterung bzw. Umkehr der Beweislast zum Gegenstand haben oder die eine gesetzliche Vermutung normieren (R. Schmidt, BGB AT, 14. Aufl. 2016, Rn. 64). Eine Umkehr der Beweislast nimmt das Gesetz z.B. vor bei der Gewährleistung: Während der ersten sechs Monate bei einem Verbrauchsgüterkaufvertrag muss zwar der Käufer beweisen, dass binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel aufgetreten ist. Gelingt ihm aber dieser Beweis, greift die Regelvermutung des § 476 BGB ein, dass dieser Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag (st. Rspr. des BGH, vgl. nur BGH NJW 2014, 1086, 1087 mit Verweis u.a. auf BGHZ 159, 215, 217 f.; 167, 40). Sache des Verkäufers ist nun, diese Regelvermutung zu widerlegen, d.h. zu beweisen, dass der Mangel nicht schon bei Gefahrübergang vorhanden war (R. Schmidt, BGB AT, 14. Aufl. 2016, Rn. 64).

    Nach Auffassung des LG Coburg ist infolge der speziellen Gegebenheiten von Lebewesen die Vorschrift des § 476 BGB allerdings nicht anwendbar. Daher habe K die volle Beweislast für das Vorliegen eines Sachmangels zum Zeitpunkt der Übergabe getragen. Da ihm dieser Nachweis nicht gelungen sei, sei die Klage abzuweisen gewesen.

    Bewertung: Methodisch ist diese Vorgehensweise zweifelhaft. Erklärt das Gesetz die Regelungen über Sachen auch auf Tiere für entsprechend anwendbar (vgl. § 90a S. 3 BGB), ist auch die Beweisregel des § 476 BGB beim Tierkauf anwendbar. Freilich eine andere Frage ist es, ob es V gelungen war, mithilfe des Sachverständigengutachtens den Nachweis zu erbringen, dass das Pferd zum Zeitpunkt der Übergabe den von K behaupteten Mangel nicht aufwies. Das ist zu bejahen.

    Ergebnis: Daher ist dem LG zwar im Ergebnis, nicht aber in der Herleitung zu folgen. Die Klage des K war aber richtigerweise abzuweisen.

    Rolf Schmidt (28.4.2016)

     
    20.3.2016: Akkreditierung von Studiengängen (wesentliche Entscheidungen zur Akkreditierung von Studiengängen muss der Gesetzgeber selbst treffen)

    BVerfG, Beschl. v. 17.2.2016 – 1 BvL 8/10 (Pressemitteilung BVerfG v. 18.3.2016)

    Relevante Bereiche: Wissenschaftsfreiheit, Rechtsstaatsprinzip, Demokratieprinzip, Wesentlichkeitsrechtsprechung, Hochschulautonomie, Akkreditierung von Studiengängen

    Ausgangslage: Wie bei R. Schmidt, Grundrechte, 19. Auflage 2016, Rn. 538b ff. ausgeführt, steht das ausweislich des Normtextes vorbehaltlos gewährleistete Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 2 GG) nicht nur den wissenschaftlich tätigen natürlichen Personen (in erster Linie den Professoren) zu, sondern auch juristischen Personen, die Wissenschaft betreiben und organisieren, insbesondere den Hochschulen und den Fakultäten (vgl. dazu BVerfGE 122, 89 ff.), trotz des Status als Körperschaften des öffentlichen Rechts. Auch privatrechtlich organisierte Hochschulen sind jedenfalls dann erfasst, wenn sie staatlich zugelassen sind (vgl. dazu den hier besprochenen Beschluss BVerfG v. 17.2.2016 – 1 BvL 8/10 - Akkreditierung von Studiengängen durch Akkreditierungsagenturen).

    Inhaltlich schützt das Grundrecht vor jeder staatlichen Einwirkung auf Prozesse der Gewinnung und der Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse (BVerfG 17.2.2016 – 1 BvL 8/10). Dazu gehören insbesondere die Selbstbestimmung über Inhalt, Ablauf und methodischen Ansatz der Lehrveranstaltung sowie das Recht auf die Äußerung von wissenschaftlichen Lehrmeinungen (BVerfG 17.2.2016 – 1 BvL 8/10).

    Eingriffe in diesen Gewährleistungsgehalt kommen bei beliebigen staatlichen Einwirkungen auf den Prozess der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse in Betracht. Insbesondere schützt das Grundrecht vor (übermäßigen) Eingriffen des Staates (i.d.R. die Landesregierung) in die Hochschulautonomie (vgl. etwa BVerfG NVwZ 2011, 224 ff. - (HambHochschG) oder vor Einflussnahme auf die inhaltliche Ausrichtung der Einrichtung. So liegt ein Eingriff vor, wenn ein Hochschulgesetz die Zulassung von Studiengängen oder ganzer Hochschulen von einer Akkreditierung (durch Akkreditierungsagenturen) abhängig macht (vgl. dazu den hier besprochenen Beschluss BVerfG v. 17.2.2016 – 1 BvL 8/10 - Akkreditierung von Studiengängen durch Akkreditierungsagenturen).

    Da sich aufgrund der Vorbehaltlosigkeit der Gewährleistung Eingriffe in die Wissenschaftsfreiheit nur durch kollidierendes Verfassungsrecht rechtfertigen lassen, muss bei einer Kollision mit anderem Verfassungsrecht der Konflikt durch Abwägung der Wissenschaftsfreiheit mit dem betroffenen Grundrecht Dritter bzw. dem anderen wichtigen Verfassungsgut im Wege einer praktischen Konkordanz (Begriff nach Konrad Hesse) gelöst werden (vgl. auch R. Schmidt, Grundrechte, 19. Aufl. 2016, Rn. 549 mit Verweis auf BVerfG NVwZ 2011, 94, 99).

    Geht es um den staatlichen Einfluss auf die Hochschulen, sind in der jüngeren Vergangenheit deutliche gesetzgeberische Aktivitäten zur Hierarchisierung und damit zur Einflussnahme zu verzeichnen (vgl. dazu R. Schmidt, Grundrechte, 19. Aufl. 2016, Rn. 549a). Dazu zählt auch die gesetzliche Pflicht zur Akkreditierung von Studiengängen. Bei der Akkreditierung handelt es sich um ein länder- und hochschulübergreifendes Verfahren der Begutachtung von Bachelor- und Masterstudiengängen staatlicher oder staatlich anerkannter Hochschulen durch Akkreditierungsagenturen. Das deutsche Akkreditierungssystem ist dadurch gekennzeichnet, dass die Akkreditierung von Studiengängen durch Akkreditierungsagenturen erfolgt, die ihrerseits wiederum von der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland akkreditiert worden sind. Bei den Akkreditierungsagenturen handelt es sich um Beliehene, also um Behörden der mittelbaren Staatsverwaltung (vgl. R. Schmidt, AllgVerwR, 19. Aufl. 2016, Rn. 111). Die sog. „Programmakkreditierung“ beginnt mit der Auswahl einer Agentur durch die Hochschule, ihrem Antrag auf Akkreditierung und der Vereinbarung über Ablauf und Kostenrahmen; sodann legt die Hochschule eine umfangreiche Selbstdokumentation zum Studiengang vor. Die Agentur organisiert eine Gruppe für die Begutachtung, die nach einer Begehung ein Gutachten erstellt. Das Entscheidungsgremium der Agentur entscheidet auf dieser Grundlage (BVerfG 17.2.2016 – 1 BvL 8/10).

    Das Problematische an dem System ist, dass der Akkreditierungsrat als das zentrale Organ der Stiftung die wesentlichen Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen erlässt, ohne dass dies in den Hochschulgesetzen näher konkretisiert wäre. Der Akkreditierungsrat akkreditiert oder reakkreditiert auch die Akkreditierungsagenturen, die wiederum eigene Vorgaben für Akkreditierungen entwickeln (BVerfG 17.2.2016 – 1 BvL 8/10). Mit Blick auf die im Rechtsstaats- und Demokratieprinzip verankerte Wesentlichkeitsrechtsprechung des BVerfG, wonach der parlamentarische Gesetzgeber die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen hat und diese nicht über mehr oder minder globale Ermächtigungen an die Exekutive delegieren darf (vgl. R. Schmidt, Staatsorganisationsrecht, 16. Aufl. 2016, Rn. 241 mit Verweis auf BVerfGE 33, 125, 158; 84, 212, 226; BVerfG NVwZ 2015, 1279, 1280), ist ein Verfassungsverstoß augenscheinlich (vgl. bereits R. Schmidt, AllgVerwR, 17. Aufl. 2014).

    Entscheidung des BVerfG: Hinsichtlich des § 7 des nordrhein-westfälischen Hochschulgesetzes über die Akkreditierung von Studiengängen hat das BVerfG entschieden, dass das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit zwar Vorgaben zur Qualitätssicherung von Studienangeboten grundsätzlich nicht entgegenstehe. Wesentliche Entscheidungen zur Akkreditierung von Studiengängen dürfe der Gesetzgeber jedoch nicht anderen Akteuren überlassen, sondern müsse sie selbst durch hinreichend bestimmte gesetzliche Vorschriften regeln. § 7 Abs. 1 S. 1 des nordrhein-westfälischen Hochschulgesetzes verweise lediglich auf „geltende Regelungen“, nach denen akkreditiert werden solle. Selbst eine grobe Zielbestimmung durch den Hinweis auf fachlich-inhaltliche Mindeststandards und die Berufsrelevanz der Abschlüsse fehle. Es fehlten auch gesetzliche Regelungen zur Verfahrenseinleitung, zum Verfahren der Akkreditierung, zur Rechtsform der Entscheidungen der Agenturen und des Akkreditierungsrates der Akkreditierungsstiftung, zu den Folgen bei fehlender Umsetzung von Auflagen der Agenturen sowie zum zeitlichen Abstand der Reakkreditierung. Die Vorschrift sei daher zu unbestimmt; maßgebliche Beurteilungsspielräume würden den Akkreditierungsagenturen überlassen. Damit habe der Gesetzgeber die Normierung inhaltlicher und verfahrens- und organisationsbezogener Anforderungen an die Akkreditierung durch die fragliche Regelung faktisch aus der Hand gegeben, ohne die für die gewichtigen Eingriffe in Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 2 GG wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen. Dies werde der Stellung der Wissenschaftsfreiheit nicht gerecht (BVerfG 17.2.2016 - 1 BvL 8/10).

    Folgerichtig hat das BVerfG die Vorschrift für mit Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG unvereinbar erklärt. Der Landesgesetzgeber habe verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens vom 1.1.2018 an zu treffen.

    Stellungnahme: Der Entscheidung ist uneingeschränkt beizupflichten. Maßnahmen der Qualitätssicherung stellen zwar Eingriffe in die Wissenschaftsfreiheit dar, sie sind aber auch dann rechtfertigungsfähig, wenn der Gesetzgeber sie externen "Akkreditierungsagenturen" überlässt. Für diesen Fall muss der Gesetzgeber aber selbst alle wesentlichen Voraussetzungen durch formelles Gesetz regeln: Nicht nur grundlegende Voraussetzungen für Akkreditierungsverfahren muss der Gesetzgeber selbst regeln, er muss auch hinreichend bestimmte organisatorische Vorkehrungen treffen (insbesondere muss er eine Rechtaufsicht ausüben), um die Rechtsförmlichkeit des Akkreditierungsverfahrens zu gewährleisten. Bei sämtlichen Hochschulgesetzen der Länder dürfte daher nachzubessern sein.

    R. Schmidt (20.3.2016)

     
    15.2.2016: Fehlende Orientierungslinien in Display von Rückfahrkamera als Sachmangel

    OLG Hamm, Urt. v. 9.6.2015 – 28 U 60/14 (Pressemitteilung OLG Hamm v. 26.1.2016)

    Relevante Bereiche: fehlende Orientierungslinien Rückfahrkamera Sachmangel Rücktritt

    Ausgangslage: Die Ausübung von Mängelrechten (Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz, Aufwendungsersatz, vgl. § 437 BGB) setzt einen Mangel an der Sache voraus. Ganz all­gemein gesprochen ist jede für den Käufer negative Abwei­chung des Ist-Zustands vom Soll-Zustand ein Sachmangel. Nach der gesetzlichen Systematik des § 434 BGB ist jedoch zur Feststellung eines Mangels nach einer ganz bestimmten Stufenfolge vorzugehen. So ist nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB die Sache nur dann frei von Sachmängeln ("Fehlern“), wenn sie bei Gefahrüber­gang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Wäh­rend unter "Gefahr­über­gang“ der Zeitpunkt der Übergabe gem. § 446 BGB zu verstehen ist, bedeutet Beschaffenheitsvereinbarung die auf Vor­stellun­gen der Parteien beruhende Vereinbarung über die Beschaffen­heit oder den Verwendungszweck der gekauften Sache. Weicht die obj­ek­tive Be­schaffen­heit von der vereinbarten ab, liegt ein Sach­mangel vor (= sub­jektiver Fehlerbegriff), vgl. R. Schmidt, Praxisratgeber Kaufrecht, 2015, S. 14.

    In dem hier zu besprechenden Fall geht es um die Frage, ob das Fehlen von Orientierungslinien im Display einer Rückfahrkamera eines Pkw einen Sachmangel darstellt, der zudem zur Ausübung des Rücktrittsrechts befugt.

    Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 9.6.2015 – 28 U 60/14; Pressemitteilung vom 26.1.2016): Der Geschäftsführer eines Betriebs (im Folgenden: K) bestellte bei einem Autohaus (im Folgenden: V) einen Mercedes Benz, Typ CLS 350 CDI zum Preis von rund 77.500 € für die Nutzung als Geschäftswagen. Darin inbegriffen waren u.a. die Sonderausstattungen: Rückfahrkamera (400 €), aktiver Park-Assistent inklusive Parktronic (730 €) und Command APS (2.620 €). In einer Verkaufsbroschüre des Herstellers war in Bezug auf die Rückfahrkamera ausgeführt, dass sie sich automatisch beim Einlegen des Rückwärtsganges einschalte, den Fahrer beim Längs- und Quereinparken unterstütze und dass statische und dynamische Hilfslinien dem Fahrer Lenkwinkel und Abstand anzeigen würden. Nach der Auslieferung des Fahrzeugs beanstandete K, dass die aktivierte Rückfahrkamera im Display keine Orientierungslinien anzeige. Er erhielt von V die Auskunft, dass die Fahrzeugelektronik keine Anzeige von Hilfslinien ermögliche. Einen vom Autohaus angebotenen Servicegutschein i.H.v. 200 € lehnte K ab und erklärte den Rücktritt vom Fahrzeugkauf, d.h. Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Wagens und Erstattung einer Nutzungsentschädigung.

    Entscheidung des OLG: Das OLG entschied, dass K – unter Abzug einer von ihm zu entrichtenden Nutzungsentschädigung – einen Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises i.H.v. rund 62.500 € gegen Rückgabe des gekauften Mercedes Benz habe. Das Fahrzeug habe einen erheblichen Sachmangel, da die Rückfahrkamera keine dynamischen und statischen Orientierungslinien anzeige. Diese seien aber geschuldet gewesen. Schließlich habe K aufgrund des ihm überlassenen Verkaufsprospekts ein Bild der Rückfahrkamera einschließlich der Hilfslinien erwarten können. Dass dieser Aspekt für ihn auch bedeutsam gewesen sei, zeige die von ihm in diesem Zusammenhang gewählte kostenträchtige Zusatzausstattung. Außerdem sei der Mercedes bauartbedingt beim Blick nach hinten unübersichtlich und das Rückwärtsfahren sowie das Einparken sollten mit der gewählten Zusatzausstattung besonders erleichtert werden. Allein mit der ausgelieferten Rückfahrkamera seien der von K gewählte Komfort und die Sicherheit beim Rückwärtsfahren und Einparken jedoch nicht gewährleistet gewesen. Letztlich sei der Mangel auch nicht unerheblich gewesen. Dies zeige zum einen die bewusste Entscheidung des K für die teure Zusatzausstattung, die den Schluss zulasse, dass es ihm auch auf die angebotenen Funktionen dieser Zusatzausstattung angekommen sei. Zum anderen sei die durch die fehlenden Hilfslinien bestehende Funktionseinschränkung der Rückfahrkamera nicht als geringfügig anzusehen.

    Bewertung: Ob die Entscheidung des OLG überzeugt, soll im Folgenden anhand einer umfassenden Prüfung der Voraussetzungen des Rücktrittsrechts erläutert werden. Die Voraussetzungen eines Rücktritts vom Kaufvertrag ergeben sich aus §§ 434, 437 Nr. 2 Var. 1, 323, 326 Abs. 5 BGB. Nach diesen Vorschriften kann der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären, wenn

    • ein wirksamer Kaufvertrag (§ 433 BGB) abgeschlossen wurde,
    • die Leistung fällig ist,
    • der Kaufgegenstand einen Rechts- oder Sachmangel (§ 434 BGB) bei Gefahrübergang (§§ 446 f. BGB) aufweist,
    • (bei einem behebbaren Mangel) der Verkäufer seine in angemessener Frist vorzunehmende Nacherfüllung nicht geleistet hat (§ 323 Abs. 1 BGB; es sei denn, die Fristsetzung ist entbehrlich, etwa nach § 440 BGB, § 323 Abs. 2 BGB oder nach § 326 Abs. 5 BGB)
    • und keine Ausschlussgründe (etwa § 323 Abs. 5 S. 2, Abs. 6 BGB) gegeben sind.


    Ein wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V lag vor. Die geschuldete Leistung (Übereignung und Übergabe des Neuwagens) war auch fällig. Allein die Frage, ob ein (erheblicher) Rechts- oder Sachmangel vorlag, könnte problematisch sein.

    In Betracht kommt ausschließlich ein Sachmangel. Nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB ist die Sache nur dann frei von Sachmängeln („Fehlern“), wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Unter Beschaffenheitsvereinbarung ist die auf den Vorstellungen der Parteien beruhende Vereinbarung über die Beschaffenheit oder den Verwendungszweck der gekauften Sache zu verstehen. Weicht die objektive Beschaffenheit von der vereinbarten ab, liegt ein Sachmangel vor (= subjektiver Fehlerbegriff). In den Kaufvertrag waren u.a. die Sonderausstattungen Rückfahrkamera (400 €), aktiver Park-Assistent inklusive Parktronic (730 €) und Command APS (2.620 €) aufgenommen. In einer Verkaufsbroschüre des Herstellers war in Bezug auf die Rückfahrkamera ausgeführt, dass sie sich automatisch beim Einlegen des Rückwärtsganges einschalte, den Fahrer beim Längs- und Quereinparken unterstütze und dass statische und dynamische Hilfslinien dem Fahrer Lenkwinkel und Abstand anzeigen würden. Zwar stammen die Angaben in der Verkaufsbroschüre vom Fahrzeughersteller und nicht von V, allerdings muss gleichwohl von einer stillschweigenden Beschaffenheitsvereinbarung ausgegangen werden, dass das verkaufte Fahrzeug diese Eigenschaften besitze. Doch auch dann, wenn man keine Beschaffenheitsvereinbarung annimmt, ergibt sich der Sachmangel jedenfalls aus dem objektiven Hilfskriterium des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB, wonach die Sache nur dann frei von Sachmängeln ist, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Wichtig ist vorliegend die Regelung des § 434 Abs. 1 S. 3 Halbs. 1 BGB, wonach zur Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB auch Eigenschaften gehören, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Herstellers insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann. Wie bereits erwähnt, war in einer Verkaufsbroschüre des Herstellers in Bezug auf die Rückfahrkamera ausgeführt, dass sie sich automatisch beim Einlegen des Rückwärtsganges einschalte, den Fahrer beim Längs- und Quereinparken unterstütze und dass statische und dynamische Hilfslinien dem Fahrer Lenkwinkel und Abstand anzeigen würden. Das Hilfskriterium des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB greift daher in jedem Fall, unabhängig davon, ob man bereits eine Beschaffenheitsvereinbarung annimmt. Ob V die Angaben im Verkaufsprospekt kannte, ist nicht von Bedeutung, da er sie in jedem Fall kennen musste. Auch musste er erkennen, dass die Angaben im Verkaufsprospekt geeignet sind, die Kaufentscheidung zu beeinflussen. Die Ausschlusskriterien des § 434 Abs. 1 S. 3 Halbs. 2 BGB greifen also nicht.

    Dieser Sachmangel war – da konstruktionsbedingt – auch bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (d.h. der Übergabe i.S.d. § 446 BGB) vorhanden. Diesen Beweis konnte K, der in Ermangelung einer Verbrauchereigenschaft insoweit beweisbelastet war, daher ohne weiteres erbringen.

    Bei einem behebbaren Mangel muss der Käufer dem Verkäufer grundsätzlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung einräumen, bevor er den Rücktritt erklären kann (vgl. § 323 Abs. 1 BGB). Dass K dem V eine solche Frist gesetzt hätte, ist nicht ersichtlich. Allerdings ist eine Fristsetzung unter verschiedenen Voraussetzungen bzw. in verschiedenen Konstellationen entbehrlich (vgl. § 323 Abs. 2 BGB bzw. § 440 BGB). Bei einem unbehebbaren Mangel ist die Frist gem. 326 Abs. 5 BGB entbehrlich. Das entspricht der Regelung des § 275 Abs. 1 BGB, wonach der Schuldner von der Leistungspflicht befreit wird, soweit die Leistungserbringung für ihn oder für jedermann unmöglich ist. § 275 Abs. 4 BGB verweist u.a. auf § 326 BGB und damit auch auf § 326 Abs. 5 BGB.

    Aufgrund der Aussage des Autohauses und der Feststellungen des OLG Hamm war die Beseitigung des Mangels technisch nicht möglich, sodass sich die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bereits aus § 326 Abs. 5 BGB ergibt. Auf die Frage, ob sich die Entbehrlichkeit der Fristsetzung auch aus § 440 S. 1 BGB ergibt, wonach es der Fristsetzung u.a. dann nicht bedarf, wenn die Nacherfüllung (hier: Mängelbehebung) für den Käufer unzumutbar ist, kommt es daher nicht an.

    Exkurs: Käme es auf die Kriterien des § 440 BGB an, wären für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist, alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 233 f.), diesem vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen (BT-Drucks. 14/6040, S. 223) oder der Umstand, dass der Verkäufer bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch, also bei Übergabe, einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen (Erman/Grunewald, BGB, § 440 Rn. 3; Palandt/Weidenkaff, BGB, § 440 Rn. 8; BeckOK-BGB/Faust, § 440 Rn. 37) und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist (BGH NJW 2015, 1669). Zum anderen wäre eine Fristsetzung wegen § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich, da in den Äußerungen des Autohauses eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung gesehen werden kann.

    Das Rücktrittsrecht ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine nur unerhebliche Pflichtverletzung handelt. Denn gem. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB berechtigt eine nur unerhebliche Pflichtverletzung nicht zum Rücktritt. Mit dieser Regelung soll der Verkäufer vor gravierenden wirtschaftlichen Folgen bewahrt werden, die mit der Rückabwicklung von Verträgen verbunden sind. Hierin ist keine unzumutbare Belastung des Käufers zu sehen, da diesem ja uneingeschränkt und ohne Rücksicht auf die Schwere des Mangels das Minderungsrecht gem. §§ 437 Nr. 2 Var. 2, 441 BGB zusteht.

    Bei der Frage, wann eine Pflichtverletzung "nicht nur unerheblich" ist, ist nach nach BGH (NJW 2014, 3229) das Verhältnis zwischen Beseitigungsaufwand und Kaufpreis entscheidet. Grundlage der Feststellung sei eine im Rahmen der Einzelfallumstände vorzunehmende Interessenabwägung: "Der Mangel ist nicht unerheblich, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5% des Kaufpreises überschreitet. Von einem geringfügigen Mangel, der zwar den Rücktritt, nicht aber die übrigen Gewährleistungsrechte ausschließt, kann hingegen in der Regel noch gesprochen werden, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand die flexible Schwelle von 5% des Kaufpreises nicht übersteigt".

    Ob der Mängelbeseitgungsaufwand in Bezug auf die fehlenden Orientierungslinien in einer Rückfahrkamera die Bagatellschwelle von 5% des Kaufpreises überschreitet, müsste sicherlich verneint werden, wenn es eine Frage der Einstellungen des Computersystems wäre. Vorliegend ist die Funktion aber nicht einstellbar, da das System sie nicht vorsieht. Bei einem unbehebbaren Mangel kann es auf die 5%-Schwelle des BGH nicht ankommen. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB greift nicht.

    Zwischenergebnis:
    Die nach § 323 Abs. 1 BGB an sich erforderliche Fristsetzung ist wegen § 326 Abs. 5 BGB entbehrlich. K konnte somit gegenüber V den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären, ohne zuvor eine Frist zur Mängelbehebung gesetzt haben zu müssen.

    Die Rechtsfolgen eines wirksamen Rücktritts bestimmen sich nach §§ 346 ff. BGB. Gemäß § 346 Abs. 1 BGB sind die jeweils empfangenen Leistungen zurückzugewähren. V hat daher K den Kaufpreis zu erstatten. Umgekehrt muss K dem V den Wagen herausgeben (d.h. zurückgeben und zurückübereignen).

    Tritt der Käufer vom Vertrag zurück, muss er ggf. Wertersatz leisten (= ersparte Aufwendungen ersetzen), § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB. K muss sich also den Nutzen, den er hatte, anrechnen lassen. Bei Kfz hängt die Nutzungsentschädigung nach dem BGH (BGHZ 115, 47, 51 f.; bestätigt in NJW 2014, 2435, 2436) vom Bruttokaufpreis, der erwarteten Gesamtlaufleistung und den gefahrenen Kilometern ab. Es ergibt sich die folgende Berechnungsformel:

    Nutzungsentschädigung = Kaufpreis x gefahrene Kilometer / (zu erwartende Restlaufleistung - KM-Stand bei Kauf).

    Das OLG Hamm nahm im vorliegenden Fall eine Nutzungsentschädigung i.H.v. 15.000 € an, was in Ermangelung näherer Feststellungen nicht in Frage gestellt werden kann.

    Ergebnis: K hat also einen Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises i.H.v. 77.500 € abzgl. einer Nutzungsentschädigung i.H.v. 15.000 € (im Ergebnis also einen Anspruch auf Zahlung von 62.500 €) Zug um Zug gegen Rückgabe des Wagens. Das mag zwar aus Sicht des Autohauses gerade mit Blick darauf, dass lediglich keine Orientierungslinien im Display angezeigt werden, unverhältnismäßig sein, ist aber Resultat der gesetzlichen Systematik und der "Zurechnung" der Prospektangaben des Herstellers. Immerhin hat das Autohaus einen Regressanspruch gegen den Hersteller, § 478 BGB. Dem Urteil des OLG Hamm ist daher aus juristischer Sicht beizupflichten, wenngleich im Ergebnis ein gewisses Unbehagen verbleibt.

    R. Schmidt (15.2.2016)

     
    8.2.2016: Benutzung eines Handys/Smartphones durch Richter(in) während Hauptverhandlung

    BGH, Urt. v. 17.6.2015 - 2 StR 228/14 (NStZ 2016, 58)

    Schlagworte: Nutzung Handy Smartphone Richter Befangenheit

    Ausgangslage: Aus dem verfassungsrechtlich verbürgten und konventionsrechtlich flankierten Grundsatz des gesetzlichen Richters (vgl. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG, Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK) und dem Fair-trial-Prinzip folgt nicht nur der Anspruch des Angeklagten auf Bestimmung des zuständigen Richters durch förmliches Gesetz, das die richterliche Zuständigkeit im Voraus abstrakt-generell ausgestaltet (vgl. Hartmann/Schmidt, StrafProzR, 5. Aufl. 2015, Rn. 112), sondern auch auf einen unvoreingenommenen, d.h. persönlich am Ausgang des Verfahrens nicht interessierten Richter, der mit der nötigen Distanz eines unbeteiligten Dritten über den Verfahrensgegenstand entscheidet. Folgerichtig sind der Grundsatz des gesetzlichen Richters und das Fair-trial-Prinzip verletzt, wenn ein Richter mitwirkt, der diese Unvoreingenommenheit nicht besitzt. Unter welchen Voraussetzungen dies anzunehmen ist, regeln die Ausschluss- und Ablehnungsvorschriften der §§ 22 ff. StPO (vgl. Hartmann/Schmidt, StrafProzR, 5. Aufl. 2015, Rn. 199).

    Wie bei Hartmann/Schmidt, StrafProzR, 5. Aufl. 2015, Rn. 203 ausgeführt, kann ein(e) Richter(in) u.a. wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden (§ 24 Abs. 1 Var. 2 StPO). Besorgnis der Befangenheit besteht, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO). Ob der Richter/die Richterin also tatsächlich befangen ist, spielt keine Rolle, weil das Gesetz allein auf die Möglichkeit („Besorgnis“) abstellt (insoweit lediglich klarstellend BGHSt 20, 9, 14; 24, 336, 338). Entscheidend ist, dass bei verständiger Würdigung der Umstände vom Standpunkt eines besonnenen Angeklagten (BGH NStZ 2016, 58, 59; BGHSt 21, 334, 341) der Verdacht aufkommen kann, der Richter/die Richterin nehme eine Haltung an, die dessen bzw. deren Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (BGH NStZ 2016, 58, 59; NJW 2000, 965, 966 f.). Daher ist es auch unerheblich, ob der betroffene Richter bzw. die betroffene Richterin sich selbst für unbefangen hält (BVerfGE 32, 288, 290). Resultiert die Besorgnis der Befangenheit aber lediglich aus einem unbedachten Verhalten eines Richters bzw. einer Richterin (sog. Augenblicksversagen), kann nach Auffassung des BGH die Besorgnis der Befangenheit durch „Klarstellung und Entschuldigung“ ausgeräumt werden (BGH NStZ 2016, 58 f.).

    Dem hier zu besprechenden Urteil des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während der Beweisaufnahme (hier: Zeugenvernehmung) bediente die beisitzende Richterin R zweimal ihr privates Mobiltelefon, las und übermittelte eine Kurznachricht („SMS“). Daraufhin stellte der Verteidiger des Angeklagten einen Antrag auf Ablehnung der R wegen Besorgnis der Befangenheit. R wendete ein, sie habe (wegen bereits deutlich überschrittener Sitzungszeit) lediglich eine kurze SMS („Bin in Sitzung“) verschickt, sei aber zu keinem Zeitpunkt unaufmerksam gewesen.

    Lösung des BGH: Das zweimalige Bedienen des privaten Mobiltelefons und das Verschicken einer SMS während der Zeugenvernehmung erscheinen durchaus geeignet, den Eindruck zu erwecken, R habe eine Haltung angenommen, die ihre Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen könnte. Die Besorgnis der Befangenheit kann aber entkräftet werden, wenn die Unaufmerksamkeit der R lediglich aus einem unbedachten Verhalten (sog. Augenblicksversagen) resultiert. Für den vorliegenden Fall hat der BGH aber entschieden, dass R sich während der Zeugenvernehmung durch eine mit der Sache nicht im Zusammenhang stehende private Tätigkeit gezielt abgelenkt und dadurch ihre Fähigkeit beeinträchtigt habe, die Verhandlung in allen wesentlichen Teilen zuverlässig in sich aufzunehmen und zu würdigen. Sie habe damit ihre Bereitschaft zu erkennen gegeben, in laufender Hauptverhandlung Telekommunikation im privaten Bereich zu betreiben und dies über die ihr obliegenden dienstlichen Pflichten zu stellen. Von einer kurzfristigen Abgelenktheit, wie sie während einer länger andauernden Hauptverhandlung auftreten könne, unterscheide sich dieser Fall dadurch, dass R eine von vornherein über den Verhandlungszusammenhang hinausreichende externe Telekommunikation unternommen habe; eine solche sei mit einer hinreichenden Zuwendung und Aufmerksamkeit für den Verhandlungsinhalt unvereinbar.

    Bewertung: Die Annahme der Besorgnis der Befangenheit für den Fall des kurzen Benutzens des Handys und des Verschickens einer SMS mag auf den ersten Blick übertrieben wirken. Dennoch ist dem BGH zuzustimmen. Aus dem Grundsatz des gesetzlichen Richters und dem Fair-trial-Grundsatz folgt das Recht des Angeklagten auf uneingeschränkte Aufmerksamkeit des Gerichts, insbesondere im Rahmen der Beweisaufnahme. Ließe man das Verhalten der R durchgehen, wäre damit die (dem Privatleben zuzuschreibende) Benutzung von Handys, Smartphones, Notebooks durch Richter während der Hauptverhandlung denkbar; es stellte sich dann die Frage, wo man die Grenze ziehen wollte. Diese „Tür“ wollte der BGH offenbar nicht auch nur einen Spalt öffnen. Dennoch bleiben im Ergebnis Fragen offen, etwa, wie zu entscheiden wäre, wenn ein(e) Richter(in) mit dem Smartphone Gesetzestexte nachgeschlagen würde. Würde man in diesem Fall ebenfalls ein "Ablegenktsein" und damit einen Verstoß gegen das Fair-trial-Prinzip annehmen können? Und wie wäre im vorliegenden Fall zu entscheiden gewesen, wenn die Richterin lediglich behauptet hätte, sie habe einen Gesetzestest nachgeschlagen?

    R. Schmidt (8.2.2016)

     
    4.2.2016: Rechtsstaatswidrige Tatprovokation als Verfahrenshindernis

    BGH, Urt. v. 10.6.2015 - 2 StR 97/14 (NStZ 2016, 52)

    Schlagworte: Tatprovokation rechtsstaatswidrig Verfahrenshindernis

    Ausgangslage: Als völkerrechtlicher Vertrag gilt die 1950 vom Europarat erarbeitete Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) zwar nur im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten, kraft gesetzlicher Übernahme im Jahre 1953 („Rechtsanwendungsbefehl“) gem. Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG kommt ihr aber der innerstaatliche Rang eines einfachen Bundesgesetzes zu (R. Schmidt, Grundrechte, 19. Aufl. 2016, Rn. 5 mit Verweis auf BVerfG 4.5.2015 - 2 BvR 2169/13; BVerfGE 128, 326, 367; 111, 307, 317; 82, 106, 120; 74, 358, 370; BVerfG NStZ 2015, 49, 51; BGH NStZ 2016, 52, 55). Daraus folgt, dass die EMRK mit ihren Grund- und Menschenrechten in ihrem Rang unterhalb der Grundrechte des Grundgesetzes auf der Ebene von Bundesgesetzen steht. Allerdings ist es ständige Rspr. des BVerfG, dass aufgrund der Völkerrechtsfreundlichkeit des GG (Art. 1 Abs. 2 GG) sowie der völkervertraglichen Bindung, die die Bundesrepublik mit der Unterzeichnung der EMRK eingegangen ist, Inhalt und Entwicklungsstand der EMRK nicht nur bei der Anwendung von einfachem Recht, sondern auch bei der Auslegung des Grundgesetzes zu berücksichtigen sind (vgl. R. Schmidt, Grundrechte, 19. Aufl. 2016, Rn. 5 mit Verweis auf BVerfGE 128, 326, 366 ff.; 111, 307, 317; 83, 119, 128; 74, 358, 370).

    Allerdings spricht das BVerfG der EMRK und den Urteilen des EGMR eine zwingende Bindungswirkung ab. In seiner Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vom 4.5.2011 wird dies überaus deutlich, indem das BVerfG ausdrücklich betont, dass eine Angleichung der Aussagen des GG mit denen der EMRK nicht erforderlich sei; vielmehr erfordere die völkerrechtliche Auslegung des GG ein Aufnehmen der Wertungen der EMRK nur, soweit dies methodisch vertretbar und mit den Vorgaben des GG vereinbar sei (BVerfGE 128, 326, 366 ff.; vgl. auch BVerfG NStZ 2006, 49, 51; BGH NStZ 2016, 52, 55; enger BGH NStZ 2015, 541, 544: „prägend“ und NJW 2014, 2029, 2031: „interpretationsleitend“). Das „letzte Wort“ liege bei der deutschen Verfassung (BVerfGE 128, 326, 366 ff.; vgl. auch BVerfG NStZ 2016, 49, 51).

    Der Standpunkt des BVerfG hinsichtlich der (begrenzten) Bindungswirkung der Urteile des EGMR findet seine Begründung darin, dass formaler Prüfungsmaßstab des BVerfG allein das Grundgesetz ist (vgl. Art. 93 GG). Andererseits hat sich die Bundesrepublik Deutschland mit Unterzeichnung und Ratifizierung der EMRK dazu verpflichtet, nicht nur die Inhalte der Konvention zu beachten, sondern auch den Urteilen des EGMR Folge zu leisten (Art. 46 Abs. 1 EMRK); das schließt auch den Gesetzgeber und in gewisser Weise die Verfassungsgerichtsbarkeit mit ein. Bei einem Konflikt zwischen der nationalen Rechtsordnung und der EMRK muss das nationale (einfache) Recht daher konventionskonform ausgelegt werden (vgl. R. Schmidt, Grundrechte, 19. Aufl. 2016, Rn. 7a mit Verweis auf Sachs, FS Klein 2013, 321, 330 f.; Meyer-Ladewig, Handkommentar EMRK, 3. Aufl. 2011, Art. 46 Rn 22 ff.; Breuer, in: Karpenstein/Mayer, EMRK, 2. Aufl. 2015, Art. 46 Rn 47 ff., 55 ff.; BVerfG 4.5.2015 - 2 BvR 2169/13). Ist eine konventionskonforme Auslegung des nationalen Rechts nicht möglich (etwa, weil der Wortlaut nicht weiter auslegbar ist), müssen den Gewährleistungen der EMRK nötigenfalls durch richterliche Rechtsfortbildung Rechnung getragen werden.

    Sind danach die Gewährleistungen der EMRK bei der Anwendung des nationalen Rechts einschließlich des Verfahrensrechts zu berücksichtigen, gilt das auch und insbesondere für die Strafgerichte, die Straf(verfahrens)normen anzuwenden haben. Das fordert allein schon die Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG), was die EMRK (sogar vorrangig) einschließt (vgl. R. Schmidt, Grundrechte, 19. Aufl. 2016, Rn. 7c).

    Vorliegend ist zu prüfen, ob das in Art. 6 EMRK kodifizierte Fair-trial-Prinzip (Grundsatz des fairen Verfahrens), das zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens gehört und auch in der Bundesrepublik Deutschland seinen Niederschlag im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), im Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) sowie in der Menschenwürde (Art. 1 I GG), erfahren hat (vgl. etwa BVerfG NStZ 2016, 49), verletzt ist, wenn beim Einsatz von Lockspitzeln oder Verdeckten Ermittlern der Polizei Straftaten provoziert werden.

    Dem hier zu besprechenden Urteil des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde (abgewandelt und vereinfacht, um die Probleme zu verdeutlichen): A und B standen im Verdacht, sich wegen Geldwäsche sowie wegen Drogenhandels strafbar gemacht zu haben. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurden durch richterlichen Beschluss eine längerfristige Observation sowie die Überwachung der Telekommunikation der Tatverdächtigen angeordnet. Im Rahmen der Observation wurde festgestellt, dass sich die Tatverdächtigen in den Niederlanden mit X trafen, gegen den in den Niederlanden mehrfach, wenn auch ergebnislos, wegen internationalen Drogenhandels ermittelt worden war. Trotz längerfristiger Observation und Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen konnte der Verdacht gegen A und B aber nicht bestätigt werden. Daher setzte die Polizei Verdeckte Ermittler aus Deutschland und den Niederlanden ein, um die Sachverhaltsaufklärung voranzubringen. Diese versuchten, über einen Zeitraum von mehreren Monaten die Tatverdächtigen dazu zu bringen, ihnen große Mengen Ecstasy aus den Niederlanden zu besorgen (das würde den Tatbestand des § 30 BtMG, ggf. sogar den des § 30a BtMG - 5-15 Jahre Freiheitsstrafe - erfüllen), was den Ermittlern jedoch zunächst nicht gelang, da sich A und B nicht das Geschäft einließen. Erst, nachdem einer der Verdeckten Ermittler drohend aufgetreten war und ein anderer wahrheitswidrig behauptet hatte, seine Familie werde mit dem Tod bedroht für den Fall, dass er seinen "Auftraggebern" das Ecstasy nicht besorge, halfen A und B bei der Beschaffung und Einfuhr von Ecstasy aus den Niederlanden, ohne dafür ein Entgelt gefordert oder erhalten zu haben.

    Lösung: In diesem Fall stellt sich nicht nur die Frage nach der Strafbarkeit von A und B, sondern auch nach der Zulässigkeit einer derartigen Tatprovokation durch Angehörige von Strafverfolgungsbehörden (und von ihnen gelenkten Dritten). In einem Rechtsstaat mutet es nahezu grotesk an, wenn Polizeibeamte oder von ihnen beauftragte Dritte Tatverdächtige, bei denen die bisherigen Beweise für eine Anklage nicht ausreichen, durch Lügen und Drohungen dazu bringen dürften, eine Straftat zu begehen, für die diese dann später angeklagt und verurteilt werden.

    Die bisherige Rechtsprechung (des BGH) sah in diesen Fällen weder einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG (Recht auf Freiheit) noch gegen das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerte Fair-trial-Prinzip (Grundsatz des fairen Verfahrens - dazu Hartmann/Schmidt, StrafProzR, 5. Aufl. 2015, Rn. 102 mit Verweis u.a. auf BVerfGE 26, 66, 67 ff.; 63, 380, 390; 66, 313, 318; BGHSt 45, 321, 355; 46, 93, 100) und nahm demzufolge kein Strafverfahrenshindernis an, sondern berücksichtigte die Tatprovokation lediglich in der Strafzumessung des oder der Verurteilten (sog. „Strafzumessungslösung“), was aber gleichwohl in vielen Fällen (der Betäubungsmittelkriminalität) nichts an der Verurteilung zu teilweise hohen Haftstrafen änderte (vgl. etwa die Fälle BGHSt 32, 345, 348 ff.; 45, 321, 324 f.; 47, 44, 47; BGH NStZ 2014, 277, 280).

    Erstaunlicherweise wurde diese Auffassung vom BVerfG dem Grunde nach gebilligt. So heißt es in seinem Beschluss v. 18.12.2014: „Selbst wenn man ein Verfahrenshindernis aufgrund rechtsstaatswidriger Tatprovokation im Grundsatz für möglich erachten wollte, könnte ein derartiges Verbot der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs nur in ex­tremen Ausnahmefällen aus dem Rechtsstaatsprinzip her­geleitet werden, weil das Rechtsstaatsprinzip nicht nur Belange des Beschuldigten, sondern auch das Interesse an einer der materiellen Gerechtigkeit dienenden Strafverfolgung schützt“(BVerfG NStZ 2016, 49). Einen solchen „extremen Ausnahmefall“ wollte das BVerfG indes nur annehmen, wenn „gänzlich unbescholtene Bürger zu Straftaten angestiftet werden“ (BVerfG NStZ 2016, 49, 5o). Freilich dürfte ein solcher Fall faktisch kaum vorkommen, sodass die Tatprovokation von Tatverdächtigen im Ergebnis auch nach dem BVerfG lediglich auf Strafzumessungsebene Berücksichtigung fand.

    Nun aber änderte der BGH seine Rechtsprechung, wenn auch (nur) unter dem Einfluss der Rechtsprechung des EGMR, der zu Recht die Aufgabe der Ermittlungsbehörden in der Aufklärung von Straftaten sieht, nicht in deren Provokation (EGMR NJW 2015, 3631 ff.). So sieht der EGMR in der eines Rechtsstaates unwürdigen Tatprovokation durch Polizeibeamte einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK (Recht auf faires Verfahren) (EGMR NJW 2015, 3631, 3634 f.).

    Diese Rechtsprechung des EGMR hat der BGH in das deutsche Strafrechtssystem überführt, indem er eine Nichtverwertbarkeit aller auf die rechtsstaatswidrige Tatprovokation zurückzuführenden unmittelbar und mittelbar erlangten Beweismittel angenommen hat, was in der Sache ein Verfahrenshindernis zur Folge habe (BGH NJW 2016, 91, 96). Das Verfahren gegen A und B war daher gem. §§ 206a, 260 Abs. 3 StPO einzustellen.

    Bewertung: Es ist keine Frage, dass der Staat – um Straftaten insbesondere aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität aufklären zu können – die kriminellen Strukturen u.a. durch den gezielten Einsatz von Verdeckten Ermittlern unterwandern dürfen muss. Die Grenze ist aber dort zu setzen, wo der Staat tatverdächte Personen erst durch Anstiftung oder andere Provokation dazu bringt, Straftaten zu begehen. Von daher war der Wandel in der Rechtsprechung längst überfällig. Die EMRK mit ihren Gewährleistungen ist "Gesetz und Recht" i.S.d. Art. 20 Abs. 3 GG und daher auch vom BGH zu beachten. Aufgrund der Völkerrechtsfreundlichkeit des GG (Art. 1 Abs. 2 GG) sowie der völkervertraglichen Bindung, die die Bundesrepublik Deutschland mit der Unterzeichnung der EMRK eingegangen ist, sind Inhalt und Entwicklungsstand der EMRK bei der Anwendung und Auslegung des nationalen Rechts zu berücksichtigen. Mit Unterzeichnung und Ratifizierung der EMRK hat sich die Bundesrepublik zudem dazu verpflichtet, auch den Urteilen des EGMR Folge zu leisten (Art. 46 Abs. 1 EMRK). Insofern war die Überführung der Rechtsprechung des EGMR in die staatliche Strafrechtsordnung konsequent und geboten. Aber auch bei rein nationaler Betrachtung des Falls war das Verhalten der Ermittlungsbehörden rechtsstaatswidrig und von solcher Intensität, dass auch auf dem Boden des GG die Annahme eines Verfahrenshindernisses die allein richtige Konsequenz war. Die Annahme eines bloßen Beweisverwertungsverbots wäre dem nicht gerecht geworden. Dem BGH ist daher vollumfänglich beizupflichten. Somit bleibt (lediglich) die Erwartung, dass sich nunmehr auch das BVerfG klar von der „Strafzumessungslösung“ verabschiedet und in der Tatprovokation von Tatverdächtigen durch Polizeibeamte stets ein zwingendes Verfahrenshindernis sieht.

    R. Schmidt (4.2.2016)


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