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Beiträge 2016


28.4.2016: Gewährleistungsansprüche beim Pferdekauf


LG Coburg, Urt. v. 26.1.2016 – 23 O 500/14 (Pressemitteilung LG Coburg vom 27.4.2016)

Relevante Bereiche: Tierkauf, Pferdekauf, Sachmangel, Rücktritt, Beweislast, Beweislastumkehr

Kernaussage des LG Coburg: Bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Pferd müssen wegen eines behaupteten Charaktermangels die speziellen Gegebenheiten von Lebewesen als Kaufgegenstand beachtet werden, was auch zur Folge hat, dass die Beweislastumkehr gem. § 476 BGB nicht anwendbar ist.

Die juristische Ausgangslage dieser Entscheidung sowie die Frage, ob der Entscheidung gefolgt werden kann, sollen im Folgenden herausgearbeitet werden.

Ausgangslage: Die Ausübung von Mängelrechten (Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz, Aufwendungsersatz, vgl. § 437 BGB) setzt einen Mangel an der Sache voraus. Ganz all­gemein gesprochen ist jede für den Käufer negative Abwei­chung des Ist-Zustands vom Soll-Zustand ein Sachmangel. Nach der gesetzlichen Systematik des § 434 BGB ist jedoch zur Feststellung eines Mangels nach einer ganz bestimmten Stufenfolge vorzugehen. So ist nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB die Sache nur dann frei von Sachmängeln ("Fehlern“), wenn sie bei Gefahrüber­gang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Wäh­rend unter "Gefahr­über­gang“ der Zeitpunkt der Übergabe gem. § 446 BGB zu verstehen ist, bedeutet Beschaffenheitsvereinbarung die auf Vor­stellun­gen der Parteien beruhende Vereinbarung über die Beschaffen­heit oder den Verwendungszweck der gekauften Sache. Weicht die obj­ek­tive Be­schaffen­heit von der vereinbarten ab, liegt ein Sach­mangel vor (= sub­jektiver Fehlerbegriff), vgl. R. Schmidt, Praxisratgeber Kaufrecht, 2015, S. 14.

In dem hier zu besprechenden Fall geht es um die Frage, ob bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Pferd wegen eines behaupteten Charaktermangels die speziellen Gegebenheiten von Lebewesen als Kaufgegenstand beachtet werden müssen, die die Ausübung des Rücktrittsrechts beeinflussen können. Weiterhin ist zu untersuchen, ob die Auffassung, die Beweislastumkehr gem. § 476 BGB sei beim Tierkauf aufgrund der besonderen Charaktereigenschaften von Tieren nicht anwendbar, überzeugt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde (vgl. LG Coburg, Urt. v. 26.1.2016 – 23 O 500/14; Pressemitteilung vom 27.4.2016): Im Frühjahr 2014 erwarb der Kläger (im Folgenden: K) ein damals 6-jähriges Pferd, das von der beklagten Verkäuferin (im Folgenden: V) als ruhig, ausgeglichen und problemlos im Gelände reitbar beschrieben worden war. Das Pferd sei eine "coole Socke". Im Kaufvertrag wurde u.a. geregelt, dass das Pferd angeritten sei und mit dem Tier weiter gearbeitet werden müsse. Wenige Wochen nach der Übergabe machte K geltend, das anfangs eher schläfrige Verhalten des Pferdes sei zunehmend ins Schreckhafte umgeschlagen. Schon beim geringsten Anlass neige das Tier zu Panik und Flucht und er selbst (K) sei bereits zweimal abgeworfen worden. Für Freizeitreiter, an die sich das Angebot der V unbestritten gerichtet hatte, sei das Pferd nicht reitbar. Damit liege die vereinbarte Beschaffenheit des Pferdes nicht vor. Dieses leide vielmehr unter einem Charaktermangel, sei möglicherweise traumatisiert. Nach erfolgloser Aufforderung zur Nacherfüllung trat K im Herbst 2014 schließlich vom Kaufvertrag zurück und forderte dessen Rückabwicklung. Nach Auffassung der V handelt es sich um ein natürliches Verhalten des Pferdes. Probleme beim Reiten führte V auf unsachgemäße Haltung bzw. fehlerhaftes Reiten zurück.

Das LG Coburg hat nach Vernehmung mehrerer Zeugen und der Einholung des Gutachtens eines Fachtierarztes für Pferde die Klage des K abgewiesen.

Entscheidung des LG: Das LG Coburg hat entschieden, dass bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Pferd wegen eines behaupteten Charaktermangels die speziellen Gegebenheiten von Lebewesen als Kaufgegenstand beachtet werden müssten. K habe trotz umfangreicher Beweisaufnahme den Nachweis für eine Mangelhaftigkeit des Pferdes im Zeitpunkt seiner Übergabe durch V nicht führen können. Obwohl die Zeugen das auffällige Verhalten des Pferdes bestätigt hätten, hätten sie auch angegeben, dass sich dieses erst einige Wochen nach der Übergabe des Tieres gezeigt habe. Vorher sei das Pferd sehr ruhig gewesen. Nach der Auffassung des Sachverständigen handelte es sich bei den Auffälligkeiten des Pferdes nicht um eine Verhaltensstörung, sondern um ein – unerwünschtes – Verhalten, das dem Normalverhalten der Pferde im weiteren Sinn entsprochen habe und auch auf die Unerfahrenheit des K als Reiter und dessen Umgang mit Pferden zurückzuführen sei. Eine Traumatisierung könne nicht bestätigt werden. Ein Charaktermangel bei Übergabe des Tieres sei nicht erwiesen, sondern vielmehr eine Fehlentwicklung nach diesem Zeitpunkt. Soweit K schließlich die fehlende Rittigkeit bzw. Beherrschbarkeit des Pferdes gerügt hatte, habe es sich um Gegebenheiten gehandelt, die wegen der ständigen Entwicklung von Tieren nicht nur jederzeit auftreten, sondern auch vom Pferd und seiner Veranlagung unabhängige Ursachen haben könnten. In Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung mehrerer Obergerichte komme daher dem K die Regelung des § 476 BGB nicht zugute, weshalb insgesamt ein Nachweis der Mangelhaftigkeit des Tieres zum Zeitpunkt der Übergabe an K nicht habe geführt werden können. Auch wenn Tiere keine Sachen im Sinne des Gesetzes seien, kämen auf sie doch die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend zur Anwendung (vgl. § 90a BGB). Sie müssten daher etwa beim Kaufvertrag ebenso wie sonstige Sachen die vereinbarte Beschaffenheit besitzen. Wenn dies nicht der Fall sei, würden auch Verträge über Tiere dem üblichen Mängelgewährleistungsrecht unterliegen. Die speziellen Eigenschaften der Tiere als Lebewesen mit ständiger Entwicklung dürften bei der Betrachtung jedoch nicht aus den Augen verloren werden. Im vorliegenden Fall hätten sie dazu geführt, dass die für K günstige Regelung zur Beweislast keine Anwendung fand.

Bewertung: Ob die Entscheidung des LG Coburg überzeugt, soll im Folgenden anhand einer umfassenden Prüfung der Voraussetzungen des Rücktrittsrechts erläutert werden. Die Voraussetzungen eines Rücktritts vom Kaufvertrag ergeben sich aus §§ 434, 437 Nr. 2 Var. 1, 323, 326 Abs. 5 BGB. Nach diesen Vorschriften kann der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären, wenn

  • ein wirksamer Kaufvertrag (§ 433 BGB) abgeschlossen wurde,
  • die Leistung fällig ist,
  • der Kaufgegenstand einen Rechts- oder Sachmangel (§ 434 BGB) bei Gefahrübergang (§§ 446 f. BGB) aufweist,
  • (bei einem behebbaren Mangel) der Verkäufer seine in angemessener Frist vorzunehmende Nacherfüllung nicht geleistet hat (§ 323 Abs. 1 BGB; es sei denn, die Fristsetzung ist entbehrlich, etwa nach § 440 BGB, § 323 Abs. 2 BGB oder nach § 326 Abs. 5 BGB)
  • und keine Ausschlussgründe (etwa § 323 Abs. 5 S. 2, Abs. 6 BGB) gegeben sind.


Ein wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V lag vor. Die geschuldete Leistung (Übereignung und Übergabe des Pferdes) war auch fällig. Allein die Fragen, ob ein (erheblicher) Sachmangel vorlag und ob die Beweislastumkehr nach § 476 BGB greift, könnten problematisch sein.

Sachmangel: Nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB ist die Sache nur dann frei von Sachmängeln („Fehlern“), wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Unter Beschaffenheitsvereinbarung ist die auf den Vorstellungen der Parteien beruhende Vereinbarung über die Beschaffenheit oder den Verwendungszweck der gekauften Sache zu verstehen. Weicht die objektive Beschaffenheit von der vereinbarten ab, liegt ein Sachmangel vor (= subjektiver Fehlerbegriff).

Im Kaufvertrag wurde u.a. geregelt, dass das Pferd angeritten sei und mit dem Tier weiter gearbeitet werden müsse. Eine Beschaffenheitsvereinbarung lässt sich daraus nicht ableiten. Möglicherweise ergibt sich ein Sachmangel aber aus dem objektiven Hilfskriterium des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB, wonach die Sache nur dann frei von Sachmängeln ist, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Zeugen berichteten von einem auffälligen Verhalten des Pferdes; andererseits gaben sie auch an, dass sich dieses Verhalten erst einige Wochen nach der Übergabe des Tieres gezeigt habe. Nach der Aussage des Sachverständigen handelte es sich bei den Auffälligkeiten des Pferdes nicht um eine Verhaltensstörung, sondern um ein – unerwünschtes – Verhalten, das dem Normalverhalten der Pferde im weiteren Sinn entsprochen habe und auch auf die Unerfahrenheit des K als Reiter und dessen Umgang mit Pferden zurückzuführen sei. Eine Traumatisierung könne nicht bestätigt werden. Ein Charaktermangel bei Übergabe des Tieres sei nicht erwiesen, sondern vielmehr eine Fehlentwicklung nach diesem Zeitpunkt.

Danach erscheint die Annahme eines Sachmangels eher ausgeschlossen, zumindest aber nicht erwiesen.

Damit stellt sich die entscheidende Frage nach der Beweislast. Nach der im Zivil(prozess)recht geltenden (unausgesprochenen) Grundregel („Rosenbergsche Formel“, vgl. Rosenberg, Die Beweislast, 5. Aufl. 1965, S. 98 f.) muss bei einem non liquet („es ist nicht klar“) jede Partei die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Rechtsnorm, auf die sie sich stützt, beweisen und trägt somit das Risiko der Nichterweislichkeit einer Beweisbehauptung (Beweislast, die im Rahmen des § 286 ZPO zu berücksichtigen ist, vgl. auch Gsell, JuS 2005, 967 ff.; Wolf/Neuner, AT, § 7 Rn 34 ff.; Muthorst, JuS 2014, 686, 688; Schärtl, NJW 2014, 3601 ff.). So trägt der Anspruchsteller die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen (d.h. für das Bestehen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen), der Anspruchsgegner für die Gegennormen, die dem Anspruch entgegenstehen wie z.B. die Anfechtungsvoraussetzungen, die der Anspruchsgegner dem Anspruchsteller entgegenhält (vgl. nur BGHZ 53, 245, 250; 113, 222, 224 f.; Schilken, ZivilProzR, Rn 503; Muthorst, JuS 2014, 686, 689). Bei Schuldverhältnissen aus Verträgen greift § 363 BGB. Danach trifft den Gläubiger, der eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen hat, die Beweislast, wenn er die Leistung deshalb nicht als Erfüllung gelten lassen will, weil sie eine andere als die geschuldete Leistung oder weil sie unvollständig gewesen sei (R. Schmidt, BGB AT, 14. Aufl. 2016, Rn. 64). Will die Zivilrechtsordnung von dieser Grundregel abweichen, muss sie dies durch entsprechende Regelungen tun, die eine Erleichterung bzw. Umkehr der Beweislast zum Gegenstand haben oder die eine gesetzliche Vermutung normieren (R. Schmidt, BGB AT, 14. Aufl. 2016, Rn. 64). Eine Umkehr der Beweislast nimmt das Gesetz z.B. vor bei der Gewährleistung: Während der ersten sechs Monate bei einem Verbrauchsgüterkaufvertrag muss zwar der Käufer beweisen, dass binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel aufgetreten ist. Gelingt ihm aber dieser Beweis, greift die Regelvermutung des § 476 BGB ein, dass dieser Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag (st. Rspr. des BGH, vgl. nur BGH NJW 2014, 1086, 1087 mit Verweis u.a. auf BGHZ 159, 215, 217 f.; 167, 40). Sache des Verkäufers ist nun, diese Regelvermutung zu widerlegen, d.h. zu beweisen, dass der Mangel nicht schon bei Gefahrübergang vorhanden war (R. Schmidt, BGB AT, 14. Aufl. 2016, Rn. 64).

Nach Auffassung des LG Coburg ist infolge der speziellen Gegebenheiten von Lebewesen die Vorschrift des § 476 BGB allerdings nicht anwendbar. Daher habe K die volle Beweislast für das Vorliegen eines Sachmangels zum Zeitpunkt der Übergabe getragen. Da ihm dieser Nachweis nicht gelungen sei, sei die Klage abzuweisen gewesen.

Bewertung: Methodisch ist diese Vorgehensweise zweifelhaft. Erklärt das Gesetz die Regelungen über Sachen auch auf Tiere für entsprechend anwendbar (vgl. § 90a S. 3 BGB), ist auch die Beweisregel des § 476 BGB beim Tierkauf anwendbar. Freilich eine andere Frage ist es, ob es V gelungen war, mithilfe des Sachverständigengutachtens den Nachweis zu erbringen, dass das Pferd zum Zeitpunkt der Übergabe den von K behaupteten Mangel nicht aufwies. Das ist zu bejahen.

Ergebnis: Daher ist dem LG zwar im Ergebnis, nicht aber in der Herleitung zu folgen. Die Klage des K war aber richtigerweise abzuweisen.

Rolf Schmidt (28.4.2016)

 


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