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Beiträge 2016


19.6.2016: Fehlende Herstellergarantie beim Autokauf als Sachmangel


BGH, Urt. v. 15.6.2016 – VIII ZR 134/15 (Pressemitteilung BGH vom 15.6.2016)

Relevante Bereiche: Autokauf, Gebrauchtwagenkauf, Sachmangel, Beschaffenheitsvereinbarung, Herstellergarantie, Rücktritt, Aufwendungsersatzanspruch

Ausgangslage: Die Ausübung von Mängelrechten (Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz, Aufwendungsersatz, vgl. § 437 BGB) setzt einen Mangel an der Sache voraus. Ganz all­gemein gesprochen ist jede für den Käufer negative Abwei­chung des Ist-Zustands vom Soll-Zustand ein Sachmangel. Nach der gesetzlichen Systematik des § 434 BGB ist jedoch zur Feststellung eines Mangels nach einer ganz bestimmten Stufenfolge vorzugehen. So ist nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB die Sache nur dann frei von Sachmängeln ("Fehlern“), wenn sie bei Gefahrüber­gang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Wäh­rend unter „Gefahr­über­gang“ der Zeitpunkt der Übergabe gem. § 446 BGB zu verstehen ist, bedeutet Beschaffenheitsvereinbarung die auf Vor­stellun­gen der Parteien beruhende Vereinbarung über die Beschaffen­heit oder den Verwendungszweck der gekauften Sache. Weicht die obj­ek­tive Be­schaffen­heit von der vereinbarten ab, liegt ein Sach­mangel vor (= sub­jektiver Fehlerbegriff), vgl. R. Schmidt, Praxisratgeber Kaufrecht, 2015, S. 14.

In dem hier zu besprechenden Fall geht es um die Frage, ob bei einem Gebrauchtwagenkauf das Fehlen einer angepriesenen Herstellergarantie einen Sachmangel darstellt, der zudem zur Ausübung des Rücktrittsrechts befugt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde (vgl. BGH, Urt. v. 15.6.2016 – VIII ZR 134/15; Pressemitteilung BGH vom 15.6.2016; Sachverhalt leicht verändert, um die Probleme zu verdeutlichen): K kaufte von V, einem Fahrzeughändler, einen Gebrauchtwagen, den dieser zuvor auf einer Internetplattform zum Verkauf angeboten und dort mit einer noch mehr als ein Jahr laufenden Herstellergarantie beworben hatte. Kurz nach dem Kauf mussten infolge von Motorproblemen Reparaturen durchgeführt werden. Eine Vertragswerkstatt des Herstellers nahm – zunächst für K kostenlos – die erforderlichen Reparaturmaßnahmen vor. Jedoch verweigerte der Hersteller die Übernahme der Reparaturkosten mit der Begründung, im Rahmen der Motoranalyse sei eine Manipulation des Kilometerstandes – vor Übergabe des Fahrzeugs an K – festgestellt worden, was zum Erlöschen der Herstellergarantie geführt habe. Daher sei er (der Hersteller) nicht zur Übernahme der Reparaturkosten verpflichtet. Daraufhin trat K unter Verweis auf die fehlende Herstellergarantie vom Kaufvertrag zurück und verlangte Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw und Zahlung einer Nutzungsentschädigung von V die Rückzahlung des Kaufpreises sowie den Ersatz ihm entstandener Aufwendungen.

Entscheidung des BGH: Hinsichtlich der Frage nach dem Bestehen eines Sachmangels entschied der BGH, dass als Beschaffenheitsmerkmale einer Kaufsache nicht nur die Faktoren anzusehen seien, die ihr selbst unmittelbar anhafteten, sondern vielmehr auch all jene Umstände, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache hätten. Das Anpreisen des Bestehens einer Herstellergarantie für ein Kfz erfülle die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung, da der Herstellergarantie beim Autokauf regelmäßig ein erhebliches wirtschaftliches Gewicht zukomme.

Bewertung: Ob die Entscheidung des BGH überzeugt, soll im Folgenden anhand einer umfassenden Prüfung der Voraussetzungen des Rücktrittsrechts erläutert werden. Die Voraussetzungen eines Rücktritts vom Kaufvertrag ergeben sich aus §§ 434, 437 Nr. 2 Var. 1, 323, 326 Abs. 5 BGB. Nach diesen Vorschriften kann der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären, wenn

  • ein wirksamer Kaufvertrag (§ 433 BGB) abgeschlossen wurde,
  • die Leistung fällig ist,
  • der Kaufgegenstand einen Rechts- oder Sachmangel (§ 434 BGB) bei Gefahrübergang (§§ 446 f. BGB) aufweist,
  • (bei einem behebbaren Mangel) der Verkäufer seine in angemessener Frist vorzunehmende Nacherfüllung nicht geleistet hat (§ 323 Abs. 1 BGB; es sei denn, die Fristsetzung ist entbehrlich, etwa nach § 440 BGB, § 323 Abs. 2 BGB oder nach § 326 Abs. 5 BGB)
  • und keine Ausschlussgründe (etwa § 323 Abs. 5 S. 2, Abs. 6 BGB) gegeben sind.


Ein wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V lag vor. Die geschuldete Leistung (Übereignung und Übergabe des Gebrauchtwagens) war auch fällig. Allein die Frage, ob ein (erheblicher) Rechts- oder Sachmangel vorlag, könnte problematisch sein.

In Betracht kommt ausschließlich ein Sachmangel. Nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB ist die Sache nur dann frei von Sachmängeln („Fehlern“), wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Unter Beschaffenheitsvereinbarung ist die auf den Vorstellungen der Parteien beruhende Vereinbarung über die Beschaffenheit oder den Verwendungszweck der gekauften Sache zu verstehen. Weicht die objektive Beschaffenheit von der vereinbarten ab, liegt ein Sachmangel vor (= subjektiver Fehlerbegriff).

V hatte das Kfz mit einer noch mehr als ein Jahr laufenden Herstellergarantie beworben. Kurz nach dem Kauf wurden von einer Vertragswerkstatt infolge von Motorproblemen Reparaturen durchgeführt. Im Rahmen der Motoranalyse wurde eine Manipulation des Kilometerstandes – vor Übergabe des Fahrzeugs an K – festgestellt, was zur Verweigerung der Garantieleistung durch den Hersteller führte. Dies müsste also einen Sachmangel begründen.

Grundsätzlich kann man sagen: Gibt ein Gebrauchtwagenhändler eine Erklärung zu Eigenschaften eines Pkw ab, darf der Käufer darauf vertrauen, dass der Händler für die Beschaffenheit einsteht. Will der Händler für eine (suggerierte) Eigenschaft nicht einstehen, muss er dies ausdrücklich zum Ausdruck bringen.

V hat sich von der Werbeaussage: „noch ein Jahr Herstellergarantie“ nicht ausdrücklich losgesagt. Daher kann die Formulierung durchaus als Beschaffenheitsvereinbarung angesehen werden. Der BGH entschied, dass als Beschaffenheitsmerkmale einer Kaufsache nicht nur die Faktoren anzusehen seien, die ihr selbst unmittelbar anhafteten, sondern vielmehr auch all jene Umstände, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache hätten (BGH a.a.O.). Sodann betonte der BGH, dass das Anpreisen des Bestehens einer Herstellergarantie für ein Kfz die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung erfülle, da der Herstellergarantie beim Autokauf regelmäßig ein erhebliches wirtschaftliches Gewicht zukomme (BGH a.a.O.).

Daraus folgt: Zwischen V und K liegt eine diesbezügliche Beschaffenheitsvereinbarung vor. Da der Wagen wegen Fehlens dieser Beschaffenheit damit vom vereinbarten Sollzustand („noch ein Jahr Herstellergarantie“) zum Nachteil des K abweicht, liegt ein Sachmangel vor, der zu bestimmten Folgerechten (hier: zur Möglichkeit des Rücktritts vom Kaufvertrag) führt.

Doch auch dann, wenn man keine Beschaffenheitsvereinbarung annimmt, ergibt sich der Sachmangel jedenfalls aus dem objektiven Hilfskriterium des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB, wonach die Sache nur dann frei von Sachmängeln ist, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Bei Autos, die aufgrund ihres geringen Alters mit einer noch einjährigen Herstellergarantie versehen sind, darf der Käufer erwarten, dass keine Manipulationen am Fahrzeug vorgenommen worden sind, die zum Erlöschen der Herstellergarantie führen. 

Das Hilfskriterium des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB greift daher in jedem Fall, unabhängig davon, ob man bereits eine Beschaffenheitsvereinbarung annimmt. Ob V die Manipulationen kannte oder gar selbst vorgenommen hat, ist nicht von Bedeutung, da es bei der Frage nach einem Sachmangel nicht auf die Kenntnis des Verkäufers ankommt.

Dieser Sachmangel war auch bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (d.h. der Übergabe i.S.d. § 446 BGB) vorhanden. Ob K (im Fall des Fehlens der Verbrauchereigenschaft) insoweit beweisbelastet war oder ob (im Fall des Bestehens eines Verbrauchsgüterkaufs) die gesetzliche Vermutung in § 476 BGB greift, kann dahinstehen, da der Mangel infolge der Feststellung der Vertragswerkstatt als bewiesen angesehen werden kann.

Bei einem behebbaren Mangel muss der Käufer dem Verkäufer grundsätzlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung einräumen, bevor er den Rücktritt erklären kann (vgl. § 323 Abs. 1 BGB). Dass K dem V eine solche Frist gesetzt hätte, ist nicht ersichtlich. Allerdings ist eine Fristsetzung unter verschiedenen Voraussetzungen bzw. in verschiedenen Konstellationen entbehrlich (vgl. § 323 Abs. 2 BGB bzw. § 440 BGB).

Liegt aber ein unbehebbarer Mangel vor, ist wegen § 326 Abs. 5 BGB eine Fristsetzung von vorneherein entbehrlich. Das entspricht der Regelung des § 275 Abs. 1 BGB, wonach der Schuldner von der Leistungspflicht befreit wird, soweit die Leistungserbringung für ihn oder für jedermann unmöglich ist. § 275 Abs. 4 BGB verweist u.a. auf § 326 BGB und damit auch auf § 326 Abs. 5 BGB.

Für die Frage nach der Entbehrlichkeit einer Fristsetzung gem. § 326 Abs. 5 BGB wegen eines unbehebbaren Mangels ist die Frage entscheidend, ob das Erlöschen einer Herstellergarantie einen unbehebbaren Mangel darstellt. Aufgrund der (vom BGH nicht in Frage gestellten) Feststellung der Vertragswerkstatt war der Kilometerstand manipuliert. Das Fahrzeug weist also eine tatsächlich höhere Laufleistung auf als angegeben. Eine Beseitigung dieses Mangels ist technisch nicht möglich, sodass sich die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bereits aus § 326 Abs. 5 BGB ergeben könnte. Allerdings darf man vorliegend bei der Frage der Behebbarkeit des Mangels nicht auf die Manipulation des Kilometerzählers abstellen, sondern man muss auf das Erlöschen der Herstellergarantie abstellen. Denn auf deren Bestehen wurde bei der Frage des Sachmangels abgestellt. Grundsätzlich gewähren Hersteller von Pkw eine Werksgarantie ohne Kilometerbegrenzung. Daher könnte die Manipulation unerheblich sein. Allerdings steht es den Herstellern frei, Inhalt und Reichweite von Garantien selbst zu bestimmen, da es ja eine gesetzliche Verpflichtung zur Gewährung einer Garantie nicht gibt (darin besteht der wohl entscheidende Unterschied zur gesetzlichen Gewährleistung, die zudem vom Verkäufer – nicht vom Hersteller – ausgeht).

Im vorliegenden Fall ist die Herstellergarantie infolge der Manipulation am Kilometerzähler erloschen. Von daher spielte die Manipulation – wenn auch nur mittelbar – doch eine entscheidende Rolle. Die Fristsetzung war daher wegen Vorliegens eines unbehebbaren Mangels gem. § 326 Abs. 5 BGB entbehrlich.

Anmerkung: Es stellt sich vordergründig die Frage, warum bei der Frage nach dem Vorliegen eines Sachmangels nicht allein die Manipulation des Kilometerzählers ausreichte. Zwar lässt sich gut vertreten, dass auch diese (im Rechtssinne) nicht rückgängig gemacht werden kann und daher unbehebbar ist. Möglicherweise erschien dem BGH diese Abweichung des Ist- vom Soll-Zustand aber nicht „erheblich“ genug i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB (dazu sogleich), was jedoch für das Erlöschen einer angepriesenen, aber tatsächlich erloschenen Herstellergarantie ohne weiteres angenommen werden kann. Denn wie noch aufgezeigt wird, indiziert bei einem Kaufvertrag ein Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung die (nicht nur unerhebliche) Pflichtverletzung. Und ob die Angabe eines Kilometerstands eine Beschaffenheitsvereinbarung darstellt, ist unklar, wenn es im Kaufvertrag etwa lediglich heißt: „abgelesener Kilometerstand: ...". Daher erscheint der Weg über die angepriesene, tatsächlich aber erloschene Herstellergarantie in der Tat sicherer.

Das Rücktrittsrecht ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine nur unerhebliche Pflichtverletzung handelt. Denn gem. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB berechtigt eine nur unerhebliche Pflichtverletzung nicht zum Rücktritt. Mit dieser Regelung soll der Verkäufer vor gravierenden wirtschaftlichen Folgen bewahrt werden, die mit der Rückabwicklung von Verträgen verbunden sind. Hierin ist keine unzumutbare Belastung des Käufers zu sehen, da diesem ja uneingeschränkt und ohne Rücksicht auf die Schwere des Mangels das Minderungsrecht gem. §§ 437 Nr. 2 Var. 2, 441 BGB zusteht.

Bei der Frage der Erheblichkeit einer Pflichtverletzung ist eine umfassende Güterabwägung vorzunehmen. Bei einem Kaufvertrag indiziert ein Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung die (nicht nur unerhebliche) Pflichtverletzung; ansonsten stellt der BGH auf die Mangelhöhe ab und verneint eine Pflichtverletzung bei Bagatellschäden (etwa, wenn die Mangelhöhe ≤ 5% vom Kaufpreis beträgt, wobei der BGH diese Grenze flexibel verstanden haben möchte).

Vorliegend ist das mit der Manipulation des Kilometerzählers verbundene Erlöschen der Herstellergarantie nicht (jedenfalls nicht durch V) rückgängig zu machen. Bei einem unbehebbaren Mangel kann es auf die 5%-Schwelle des BGH nicht ankommen. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB greift nicht.

Zwischenergebnis: Die nach § 323 Abs. 1 BGB an sich erforderliche Fristsetzung war wegen § 326 Abs. 5 BGB entbehrlich, sodass das Fehlen einer Fristsetzung schon allein deshalb unbeachtlich war. Da die Pflichtverletzung durch V zudem nicht nur unerheblich war, konnte K somit gegenüber V den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären.

Die Rechtsfolgen eines wirksamen Rücktritts bestimmen sich nach §§ 346 ff. BGB. Gemäß § 346 Abs. 1 BGB sind die jeweils empfangenen Leistungen zurückzugewähren. V hat daher K den Kaufpreis zu erstatten. Umgekehrt muss K dem V den Wagen herausgeben (d.h. zurückgeben und zurückübereignen).

Tritt der Käufer vom Vertrag zurück, muss er ggf. auch Wertersatz leisten (= ersparte Aufwendungen ersetzen), § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB. K muss sich also den Nutzen, den er hatte, anrechnen lassen. Bei Kfz hängt die Nutzungsentschädigung nach dem BGH (BGHZ 115, 47, 51 f.; bestätigt in NJW 2014, 2435, 2436) vom Bruttokaufpreis, der erwarteten Gesamtlaufleistung und den gefahrenen Kilometern ab. Es ergibt sich die folgende Berechnungsformel:

Nutzungsentschädigung = Kaufpreis x gefahrene Kilometer / (zu erwartende Restlaufleistung - km-Stand bei Kauf).

Im vorliegenden Fall müssten also – die dem Verfasser nicht bekannten – Daten entsprechend in die Formel eingesetzt werden.

Schließlich ist zu klären, ob K der von ihm geltend gemachte Reparaturersatzkostenanspruch zusteht. Juristisch handelt es sich dabei um einen Aufwendungsersatzanspruch. Dieser könnte gem. § 437 Nr. 3 Var. 2 i.V.m. § 284 BGB bestehen. Allerdings kann dieser Aufwendungsersatzanspruch lediglich „anstelle“ (vgl. § 284 BGB) eines Schadensersatzes statt der Leistung geltend gemacht werden. Daher unterliegt er denselben Voraussetzungen wie der Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 437 Nr. 3 Var. 1, 281, 280 Abs. 1 BGB. Daraus folgt: Scheitert der Schadensersatzanspruch i.S.d. §§ 437 Nr. 3 Var. 1, 281, 280 Abs. 1 BGB am Verschulden des V, scheidet auch ein Aufwendungsersatzanspruch i.S.d. § 437 Nr. 3 Var. 2 i.V.m. § 284 BGB aus. Immerhin gilt die Beweislastregel des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB, wonach widerleglich vermutet wird, dass der Verkäufer die Schlechtleistung zu vertreten hat (zum Maßstab siehe § 276 BGB), und dieser den Gegenbeweis führen muss. Das dürfte V nicht gelingen.

Ergebnis: K hat also einen Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises abzgl. einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe des Wagens. Zudem kann er (gem. § 437 Nr. 3 Var. 1 oder 2 BGB) Ersatz der von ihm gezahlten Reparaturkosten ersetzt verlangen.

Abschließende Bewertung:
Die Angabe „noch ein Jahr Herstellergarantie“ als Beschaffenheitsvereinbarung und damit als „Soll-Zustand“ anzusehen, überzeugt. Folgerichtig liegt ein Sachmangel vor, wenn der tatsächliche Zustand (Erlöschen der Herstellergarantie infolge einer Manipulation des Kilometerzählers) davon abweicht. Das Rücktrittsbegehren des K ist mithin begründet. Das mag zwar aus Sicht des Autoverkäufers unverhältnismäßig sein, ist aber Resultat der gesetzlichen Systematik und der „Zurechnung“ der Manipulation (sofern diese nicht bereits von V selbst vorgenommen wurde). Wer für eine Beschaffenheit nicht einstehen kann oder möchte, darf sie nicht vereinbaren. Immerhin hätte der Gebrauchtwagenhändler V einen Regressanspruch gegen denjenigen, der ihm den Wagen zuvor verkauft hatte (sofern die Manipulation nicht bereits von V selbst vorgenommen wurde, s.o.).

Rolf Schmidt (19.6.2016)

 


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