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Beiträge 2015


24.9.2015: Familienrecht: Folgen einer Zustimmung des nicht mit der Mutter verheirateten Mannes zur heterologen Insemination


BGH, Urteil v. 23.9.2015 – ZR XII 99/14

Zugleich Ergänzung zu R. Schmidt, Familienrecht, 4. Auflage 2015, Rn 480 ff.

Ausgangslage: Wie bei R. Schmidt, Familienrecht, 4. Auflage 2015, Rn 462 ff. ausgeführt, ist die heterologe Insemination dadurch gekennzeichnet, dass die Eizelle einer Frau in vivo oder in vitro mit dem Samen eines Mannes, der nicht der Ehemann ist, künstlich befruchtet wird. Diese Art der Insemination ist (straf-)rechtlich unproblematisch, da sie – wie die homologe Insemination – gesetzlich nicht verboten ist, auch nicht nach dem Embryonenschutzgesetz. Auch in Bezug auf die Vaterschaft ergeben sich an sich keine Besonderheiten: Der mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratete Mann gilt gem. § 1592 Nr. 1 BGB so lange als Vater des (ehelichen) Kindes, wie die Vaterschaft nicht erfolgreich angefochten ist. Die Frage ist aber, ob der Ehemann überhaupt anfechten kann, wenn er seinerzeit der heterologen Insemination zugestimmt hat. Gemäß der (2002 eingefügten) Vorschrift des § 1600 Abs. 5 BGB kann die Vaterschaft weder durch den Mann noch durch die Mutter angefochten werden, wenn das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden ist. Mit dieser Regelung soll die Vater-Kind-Beziehung auf rechtlich sichere Grundlage gestellt werden.

Kein Fall des § 1600 Abs. 5 BGB liegt aber vor, wenn das Kind mit Ein­willigung des Mannes, der weder juristischer noch biologischer Vater ist, durch künstliche Befruchtung mittels Samen­spende eines Dritten gezeugt worden ist. Hier stellt sich allerdings die Frage, ob ein nicht mit der Mutter verheirateter Mann (d.h. der Lebens­gefährte), der zu keiner Zeit die Vaterschaft anerkannt, jedoch in die heterologe Inse­mination eingewilligt und gegenüber der Mutter vertraglich (bzw. durch rechtsgeschäftliche Erklärung) die Verantwortung für das Kind übernommen hat, zum Unterhalt gegenüber dem Kind verpflichtet ist. Der BGH hat entschieden, dass ein Mann, der zwar nicht rechtlicher Vater ist, jedoch vertraglich (bzw. durch rechtsgeschäftlich Erklärung) die Verantwortung für das Kind übernommen hat, mit der vertraglichen bzw. rechtsgeschäftlichen Übernahme, die im Übrigen keiner besonderen Form unterliege, wie ein rechtlicher Vater für den Unterhalt des Kindes einzustehen habe.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Fall BGH 23.9.2015 – XII ZR 99/14: Lebensgefährte M ist zeugungsunfähig. Da seine Partnerin F aber einen Kinder­wunsch äußerte, willigte M in eine heterologe Insemination ein, die der Hausarzt der F mit Zustimmung des M, der auch das Fremdsperma beschafft hatte, durchführte, die jedoch nicht zur Schwangerschaft führte. M hatte am selben Tag auf einem seitens des Hausarztes vorgelegten „Notfall-/Vertretungsschein“ handschriftlich vermerkt: „Hier­mit erkläre ich, dass ich für alle Folgen einer eventuell eintretenden Schwangerschaft aufkommen und die Verantwortung übernehmen werde!“. Kurze Zeit später gab es wei­tere einvernehmliche Versuche einer heterologen Insemination, von denen der letzte zum Erfolg führte. M zahlte für das Kind die Erstlingsausstattung sowie für einige Monate Unterhalt. Eine Klage des Kindes, vertreten durch F, auf Feststellung der Vater­schaft des M blieb ohne Erfolg, weil dieser nicht der leibliche Vater ist. Das Kind macht daraufhin vertraglichen Unterhalt in einer am gesetzlichen Kindesunterhalt orientierten Höhe gel­tend.

Lösung: Ein gesetzlicher Anspruch des Kindes gegen M auf Unterhalt gem. § 1601 BGB besteht nicht, da zwischen den beiden kein Verwandtschaftsverhältnis vorliegt. M ist nicht Vater i.S.d. §  1592 BGB. Nach Auffassung des BGH enthält aber eine Vereinbarung, mit welcher ein Mann die Einwilligung zu einer heterologen künstlichen Befruchtung einer Frau mit dem Ziel erteilt, die Vaterstellung für das zu zeugende Kind einzunehmen, regelmäßig zugleich einen berechtigenden Vertrag zugunsten des aus der künstlichen Befruchtung hervorgehenden Kindes (Grundlage: § 328 I BGB) (BGH 23.9.2015 – XII ZR 99/14). Wesen eines Vertrags zugunster Dritter ist, dass der Dritte das Recht erwirbt, die ver­tragliche Leistung vom Versprechenden zu fordern, und zwar unmittelbar auf­grund des Vertrags zwischen dem Versprechenden (hier: M) und dem Versprechens­empfänger (hier: F) (vgl. dazu im Einzelnen R. Schmidt, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 10. Auflage, Rn 1073).

Daraus ergibt sich nach dem BGH für M gegenüber dem Kind die vertragliche (bzw. rechtsgeschäftliche) Pflicht, wie ein rechtlicher Vater für dessen Unterhalt zu sorgen (BGH 23.9.2015 – XII ZR 99/14). Die Einwilligung des M in die künstliche Befruch­tung mittels Samenspende eines Dritten richte sich auf Begründung einer der Vater­schaft entsprechenden Verantwortung. Sie entspreche insoweit der Ein­willigung i.S.v. § 1600 V BGB, welche die Anfechtung der Vaterschaft durch einen recht­lichen Vater und die Mutter ausschließe. Dass im vorliegenden Fall keine rechtliche Vaterschaft begründet worden sei, weil der nicht mit F verheiratete M die Vaterschaft nicht anerkannt habe, stehe einer Unterhaltsverpflichtung nicht entgegen (BGH 23.9.2015 – XII ZR 99/14). Auch sei der Vertrag nicht wegen Verstoßes gegen eine Formvorschrift unwirksam, da ein Schutz vor übereilten Erklärungen in diesem Zusammenhang vom Gesetz nicht vorgesehen sei und auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen hergeleitet werden könne (BGH 23.9.2015 – XII ZR 99/14).

Bewertung: Die Annahme eines Vertrags zugunsten Dritter überzeugt dem Grunde nach. M hat sich sei­nerzeit vertraglich verpflichtet, für alle Folgen einer eventuell eintretenden Schwanger­schaft aufzukommen und die Verantwortung zu übernehmen, also wie ein juristischer Vater einzustehen. Einem solchen Vertrag steht auch nicht die höchstpersönliche und (wegen § 120 III FamFG) nicht einklagbare bzw. nicht vollstreckbare Natur der meisten familiären Rechte und Pflichten entgegen, weil der Zweck des § 120 III FamFG lediglich darin besteht, den personalen Kern der Ehe frei von Rechtszwang zu halten, da ein dies­bezüglicher Rechtszwang unserer Rechts­ordnung widerspräche. Geht es – wie vorlie­gend – um vermögensrechtliche Aspekte, greift die Ratio des § 120 III FamFG, der zudem an eine Ehe anknüpft, nicht. Auch allgemeine Korrekturvorschriften wie §§ 138, 134, 242 BGB stehen der Wirksamkeit des Vertrags nicht entgegen. Schließlich sind auch keine Formvorschriften – weder direkt noch analog – anwendbar, da das Gesetz keine besondere Form vorsieht und auch keine planwidrige Regelungslücke erkennbar ist, die es gebieten würde, bspw. § 1597 I BGB analog anzuwenden und eine öffentliche Beur­kundung zu fordern.

Möglicherweise gelangt man aber zu einem anderen Ergebnis mit dem Argument, die "Geschäftsgrundlage" der Erklärung sei infolge der Trennung weggefallen (vgl. § 313 BGB) oder die Erklärung sei an die Fortgeltung der Beziehung gekoppelt (juristisch wäre dies eine auflösend bedingte Erklärung i.S.v. § 158 Abs. 2 BGB), was im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung (dazu R. Schmidt, BGB Allgemeiner Teil, 13. Aufl. 2015, Rn. 418 ff.) zu ermitteln wäre. Diese aufgezeigten Wege sollten rechtsmethodisch gut gangbar sein. Bedauerlich ist, dass der BGH auf all dies nicht eingegangen ist. Ob der BGH zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn er dies geprüft hätte, kann nicht gesagt werden. Möglicherweise verletzt das Urteil dadurch aber Grundrechte des M.

Ergebnis: Auf der Basis der Rechtsprechung des BGH hat das Kind aufgrund des zwischen M und F geschlossenen Vertrags zugunsten Dritter einen eigenen einklagbaren Unterhaltsanspruch gegen M.

Weiterführender Hinweis: Derjenige, der gesetzlich nicht verpflichtet ist, die Verantwortung für ein (noch nicht geborenes) Kind zu übernehmen, jedoch rechtsgeschäftlich (d.h. durch Erklärung) eine solche Verantwortung übernimmt, muss bedenken, dass er an seine Erklärung grundsätzlich gebunden ist. Virulent wird dies dann, wenn die Beziehung scheitert und die Frau später ein Kind gebärt, ohne dass ein juristischer Vater vorhanden wäre. Auch in diesem Fall bleibt die rechtsgeschäftlich erklärte Verantwortungsübername grundsätzlich gültig. Ob ein anderes Ergebnis erzielt würde, wenn man die aufgezeigten Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder der auflösenden Bedingung prüfte, die im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung zu berücksichtigten wäre, ist offen.

R. Schmidt (24.9.2015)

 


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