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Beiträge 2015


4.11.2015: Schuldrecht: Nur unerheblicher Sachmangel bei geringerem Tankvolumen als angegeben


OLG Hamm, Urt. v. 16.6.2015 - 28 U 165/13 (juris)

Ausgangslage:
Die Ausübung von Mängelrechten (Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz, Aufwendungsersatz, vgl. § 437 BGB) setzt einen Mangel an der Sache voraus. Ganz all­gemein gesprochen ist jede für den Käufer negative Abwei­chung des Ist-Zustands vom Soll-Zustand ein Sachmangel. Nach der gesetzlichen Systematik des § 434 BGB ist jedoch zur Feststellung eines Mangels nach einer ganz bestimmten Stufenfolge vorzugehen. So ist nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB die Sache nur dann frei von Sachmängeln („Fehlern“), wenn sie bei Gefahrüber­gang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Wäh­rend unter „Gefahr­über­gang“ der Zeitpunkt der Übergabe gem. § 446 BGB zu verstehen ist, bedeutet Beschaffenheitsvereinbarung die auf Vor­stellun­gen der Parteien beruhende Vereinbarung über die Beschaffen­heit oder den Verwendungszweck der gekauften Sache. Weicht die obj­ek­tive Be­schaffen­heit von der vereinbarten ab, liegt ein Sach­mangel vor (= sub­jektiver Fehlerbegriff), vgl. R. Schmidt, Praxisratgeber Kaufrecht, 2015, S. 14. Bei der Herstellerangabe bspw. über den Kraftstoffverbrauch handelt es sich um eine Beschaffenheitsvereinbarung im dargelegten Sinn, da sie - zumindest bei Neuwagen, die bei einem Vertragshändler des Herstellers gekauft werden - dem Kaufvertrag zugrunde gelegt wird. Für Angaben bzgl. des Tankvolumens kann nichts anderes gelten.

In dem hier zu besprechenden Fall hat das OLG Hamm (jedoch) entschieden, dass ein Porsche mit einem laut Ausstellungskatalog 67 l Kraftstoff fassenden Tankvolumen nicht mangelhaft sei, wenn der Bordcomputer nach einem Kraftstoffverbrauch von 59 l und dann im Tank noch vorhandenen 6,4 l (sic!) Kraftstoff keine Restreichweite mehr anzeigt und die letzten 3,3 l im Tank für die Kraftstoffversorgung des Motors nicht zur Verfügung stehen. (Anm.: Umfasst der Kraffstofftank 67 l, können sich nach einem Verbrauch von 59 l nicht lediglich 6,4 l Kraftstoff im Tank befinden; insofern passt das vom OLG Hamm genannte und von juris übernommene Zahlenwerk nicht).

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde (vgl. Pressemitteilung OLG Hamm v. 4.11.2015 - wiedergegeben bei juris): K erwarb im Autohaus V einen Porsche 911 Turbo S Cabriolet zum Preis von 176.500 €. Gemäß den Angaben des vom Hersteller herausgegebenen Ausstattungskatalogs umfasst der Kraftstofftank 67 l. Kurze Zeit nach der Fahrzeugübergabe bemängelte K, dass der Bordcomputer nach einem Verbrauch von 59 l Kraftstoff eine Restreichweite von 0 km anzeige, sodass er das im Katalog angegebene Tankvolumen von 67 l nicht nutzen könne. K meinte, die Konstruktion des Kraftstofftanks einschließlich der Messung des Tankinhalts und die Ermittlung der Restreichweite seien mangelhaft. Er begehrte daraufhin von V die Rückabwicklung des Kaufvertrags.

Entscheidung des OLG Hamm: Nach Auffassung des OLG Hamm liegt kein Sachmangel vor. Bei dem Wagen fehle kein technischer Standard, den ein Käufer bei Fahrzeugen dieser Klasse erwarten dürfe. Die Konstruktion der Tankanlage entspreche dem Stand der Technik. Es stelle keinen Mangel dar, dass das im Ausstattungskatalog angegebene Tankvolumen von 67 l nicht vollständig für den Fahrbetrieb genutzt werden könne. Diese Angabe sei nicht mit der Menge des verfahrbaren Kraftstoffs gleichzusetzen. Zum Schutz des Motors vor schädlichen Schwebteilchen im Kraftstoff sei es nicht zu beanstanden, wenn – wie von der Sachverständigen beim Porsche festgestellt – eine Restmenge von ca. 3,3 l Kraftstoff von der Kraftstoffpumpe im Pumpensumpf des Tanks nicht zu erreichen sei. Auch weise die Restreichweitenanzeige keinen Mangel auf. Neben der Restmenge im Pumpensumpf lasse diese zwar eine weitere Kraftstoffrestmenge von bis zu 3,1 l Kraftstoff unberücksichtigt. Aber auch diese herstellerseits gewollte Computereinstellung diene dem Schutz des Motors. Sie solle verhindern, dass der Tank so weit leer gefahren werde, dass die Kraftstoffpumpen – etwa bei extremen Kurvenfahrten – Luft ansaugen könnten, was ebenfalls zu Motorschäden führen könne. Wenn der Bordcomputer mithin nur die Restreichweite anzeige, die gefahrlos zurückgelegt werden könne, sei dies kein Mangel; dies gelte ebenso für den Umstand, dass der Porsche unter bestimmten Fahrbedingungen noch eine gewisse Strecke weitergefahren werden könne, obwohl der Computer bereits 0 km als Restreichweite anzeige.

Bewertung: Die Entscheidung des OLG Hamm überzeugt zwar im Ergebnis, nicht aber in der Herleitung. Denn es stellt durchaus einen Sachmangel dar, wenn das nutzbare Tankvolumen vom angegebenen Tankvolumen abweicht. Die Frage kann allein sein, ob es sich bei der Abweichung um einen nicht nur unerheblichen Sachmangel handelt. Denn gem. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB berechtigt ein nur unerheblicher Sachmangel nicht zum Rücktritt. Mit dieser Regelung soll der Verkäufer vor gravierenden wirtschaftlichen Folgen bewahrt werden, die mit der Rückabwicklung von Verträgen verbunden sind. Hierin ist keine unzumutbare Belastung des Käufers zu sehen, da diesem ja uneingeschränkt und ohne Rücksicht auf die Schwere des Mangels das Minderungsrecht gem. §§ 437 Nr. 2 Var. 2, 441 BGB zusteht. Anders als bei einem gegenüber den Herstellerangaben festgestellten Kraftstoffmehrverbrauch von >10%, der nach richtiger Auffassung einen nicht unerheblichen Sachmangel begründet und zur Ausübung der genannten Käuferrechte (insbesondere zum Rücktritt) berechtigt (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2013, 1146), war im vorliegenden Fall die Angabe des Tankvolumens korrekt. Dass ein Kfz-Kraftstofftank nicht zu 100% nutzbar ist, ist so selbstverständlich, dass auch in einem Verkaufsprospekt bzw. in einer Produktbeschreibung nicht explizit darauf hingewiesen werden muss. Ebenso ist allgemein bekannt, dass die Reichweitenanzeige - gerade, wenn sich nur noch wenig Kraftstoff im Tank befindet - äußerst unzuverlässig ist. Daher muss vorliegend von einem nur unerheblichen Sachmangel ausgegangen werden, der nicht zum Rücktritt befugt (vgl. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB).

Fazit: Es stellt lediglich einen (nicht zum Rücktritt befugenden) unerheblichen Sachmangel i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB dar, wenn das Brutto-Tankvolumen nur zu 95% (67 l abzüglich 3,1 l nicht zu berücksichtigendes Restvolumen) nutzbar ist. Daran ändert sich nichts, wenn nach einem Kraftstoffverbrauch von 59 l im Bordcomputer die Restreichweite mit 0 km angezeigt wird, da bei extrem niedrigem Füllstand infolge der Fahrtbewegung ohnehin keine zuverlässigen Angaben erwartet werden können

R. Schmidt (4.11.2015)

 


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