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Beiträge 2015


18.9.2015 – Zur Frage nach dem Rücktrittsrecht bei Kauf eines Fahrzeugs mit veränderter Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN)


OLG Hamm, Urt. v. 9.4.2015 – 28 U 207/13

Zugleich Ergänzung zu R. Schmidt, Schuldrecht Allgemeimer Teil, 10. Aufl. 2015, Rn 442 ff.

Ausgangslage: Jedes zum Straßenverkehr zugelassene Kraftfahrzeug muss mit einer Fahrzeugidentifikationsnummer versehen sein, damit eine eindeutige Identifikation des Fahrzeugs möglich ist. Die 17-stellige FIN ist mehrfach an der Karosserie des Fahrzeugs angebracht, zum einen direkt an wichtigen Karosserieteilen eingestanzt (meistens am rechten vorderen Holm bzw. Dom), zum anderen mit Metalllabels angenietet. In den dazugehörigen Fahrzeugpapieren (Zulassungsbescheinigung I und II) ist sie ebenfalls angegebenund in den behördlichen Registern (Kfz-Zulassungsstelle; Kraftfahrtbundesamt KBA) vermerkt.

Die eindeutige Identifikation des Fahrzeugs ist in mehrerer Hinsicht wichtig. Zunächst muss das Fahrzeug im Straßenverkehr identifizierbar sein und einem Halter zugeordnet werden können. Aber auch bei einer Veräußerung ist die Bestimmung des konkreten Kaufgegenstands nur anhand der FIN zweifelsfrei möglich. 

Der zuletzt genannte Aspekt ist Ausgangslage des hier zu besprechenden Urteils des OLG Hamm. In dem Verfahren ging es um die Frage, ob der Käufer eines Kfz, bei dem die FIN verändert worden war und daher nicht stimmte, vom Kaufvertrag zurücktreten kann. Das OLG bejahte dies. Es hat entschieden, dass der Käufer eines Pkw vom Kaufvertrag zurücktreten kann, wenn eine veränderte FIN einen Diebstahlverdacht begründet und die behördliche Beschlagnahme des Fahrzeugs zum Zwecke der Rückgabe an einen früheren Eigentümer rechtfertigt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde (verändert und vereinfacht, um die Probleme hervorzuheben): K erwarb vom Gebrauchtwagenhändler V einen 4 Jahre alten Geländewagen zum Preis von 27.000 €. Als K mit dem Fahrzeug nach Polen einreisen wollte, fiel der Grenzpolizei auf, dass die sichtbare Kodierung der Fahrzeugidentifikationsnummer nicht gestanzt, sondern kopiert und aufgeklebt war. Die Grenzpolizei vermutete einen Diebstahl, beschlagnahmte den Pkw und beabsichtigte, ihn (später) dem Eigentümer auszuhändigen. Den privaten Ermittlungen des K zufolge stand der Wagen zunächst im Eigentum einer Autovermietungsfirma (A), wurde dieser gestohlen und gelangte über eine Handelsgesellschaft in den Besitz einer Familie. Innerhalb der Familie wurde der Wagen dann vererbt und von einem Familienmitglied an V veräußert.

K erklärte gegenüber V den Rücktritt vom Vertrag mit der Begründung, dass V ihm an dem gestohlenen Fahrzeug kein Eigentum habe verschaffen können. Daher habe er einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises. V war hingegen der Auffassung, den Kaufvertrag ordnungsgemäß erfüllt zu haben, weil er selbst jedenfalls nach dem Erbfall Eigentum an dem Fahrzeug erworben und dieses dann beim Verkauf auf K übertragen habe.

Die Entscheidung: Das OLG Hamm schloss sich der Auffassung des K an. Die von K behauptete Fahrzeughistorie und der von V vorgetragene Eigentumsübergang bräuchten nicht im Einzelnen aufgeklärt zu werden. Das Fahrzeug weise einen Rechtsmangel auf, der K zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtige. Der Rechtsmangel werde durch die Beschlagnahme des Fahrzeugs begründet, die auch die Rückgabe des Fahrzeugs an die ursprünglich berechtigte spanische Autovermietungsfirma vorbereiten solle und so zu einem endgültigen Besitzverlust des K führen könne. Dass die Autovermietungsfirma zunächst Fahrzeugeigentümerin gewesen sei, habe die Untersuchung der gefälschten FIN ergeben, durch die die ursprüngliche FIN habe ermittelt werden können. Hierdurch sei die frühere Eigentümerin zu ermitteln gewesen. Bei dieser Sachlage sei nicht davon auszugehen, dass K das beschlagnahmte Fahrzeug wiedererlangen könnte. Auf einen möglichen (gutgläubigen) Erwerb des Fahrzeugs beim Erbgang in der Familie könne sich V nicht berufen, weil K im Zeitpunkt seiner Rücktrittserklärung keine Informationen und Belege gehabt habe, um den Behörden einen derartigen Erwerb nachzuweisen. Die am Fahrzeug veränderte FIN begründe zudem einen Sachmangel des Fahrzeugs, der den Rücktritt des K ebenfalls rechtfertige. Nach dem Vertragsrücktritt habe V dem K den Kaufpreis zu erstatten.

Bewertung: Unter den Voraussetzungen der §§ 434, 437 Nr. 2 Var. 1, 323 Abs. 1, 2, 326 Abs. 5 BGB ist der Käufer einer mängelbehafteten Sache zum Rücktritt berechtigt. Danach kann K den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären, wenn

  • ein wirksamer Kaufvertrag (§ 433 BGB) abgeschlossen wurde,
  • die Leistung fällig ist (vgl. § 323 Abs. 1 BGB),
  • der Kaufgegenstand einen Rechts- oder Sachmangel bei Gefahrübergang (§§ 446 f. BGB) aufweist,
  • (bei einem behebbaren Mangel) der Verkäufer seine in angemessener Frist vorzunehmende Nacherfüllung nicht geleistet hat (es sei denn, die Fristsetzung ist entbehrlich, § 323 Abs. 1, Abs. 2 BGB)
  • und keine Ausschlussgründe (etwa § 323 Abs. 5 S. 2, Abs. 6 BGB) gegeben sind.

Ein wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V lag vor. Die geschuldete Leistung (Übereignung und Übergabe des Geländewagens) war auch fällig. Allein die Frage, ob ein Rechts- oder Sachmangel vorlag, könnte problematisch sein.

Rechtsmangel: Aus § 435 S. 1 BGB ergibt sich, dass eine Sache nicht frei von Rechtsmängeln ist, wenn Dritte in Bezug auf die Sache nicht im Kaufvertrag übernommene Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Wäre also die Autovermietungsfirma A noch Eigentümerin, könnte sie von K die Herausgabe des Fahrzeugs nach § 985 BGB verlangen. Ursprünglich war A Eigentümerin. Ein rechtsgeschäftlicher Eigentumsübergang gem. § 929 BGB von A an eine andere Person, die den Herausgabeanspruch nach § 985 BGB ausschließen würde, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil: A wurde der Wagen gestohlen. Daher stellt sich die Frage, ob K gutgläubig von V Eigentum erwerben konnte. Die Frage nach dem gutgläubigen Erwerb richtet sich bei beweglichen Sachen nach §§ 929, 932 BGB. § 932 BGB überwindet die fehlende Verfügungsbefugnis des Veräußerers und schützt den redlichen Erwerber, indem dieser auch dann Eigentum erwirbt, wenn der Veräußerer zur Veräußerung nicht berechtigt war. Ein Erwerber ist gem. § 932 Abs. 2 BGB allerdings nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Vorliegend stellt sich also die Frage, ob K bei Übernahme des Fahrzeugs hätte prüfen (lassen) müssen, ob die am Fahrzeug angebrachte FIN verändert worden war, um die Frage zu beurteilen, ob V überhaupt zur Veräußerung berechtigt war. Diese Fragen können allerdings dahinstehen, wenn § 932 BGB aus einem anderen Grund nicht greift. Nach § 935 Abs. 1 S. 1 BGB ist ein gutgläubiger Eigentumserwerb nämlich ausgeschlossen, wenn die Sache gestohlen worden war. Das ist vorliegend der Fall. V konnte daher nicht wirksam Eigentum erwerben. Daran ändert auch der Erbfall nichts. Denn nach § 1922 Abs. 1 BGB gehen nur bestehende Rechtspositionen über. Das Eigentum verbleibt somit bei A. Diese könnte daher jederzeit das Fahrzeug gem. § 985 BGB herausverlangen, was im Verhältnis V-K einen Rechtsmangel begründet.

Die am Fahrzeug veränderte FIN könnte zudem einen Sachmangel des Fahrzeugs begründen. So ist nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB die Sache nur dann frei von Sachmängeln („Fehlern“), wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Unter Beschaffenheitsvereinbarung ist die auf den Vorstellungen der Parteien beruhende Vereinbarung über die Beschaffenheit oder den Verwendungszweck der gekauften Sache zu verstehen. Weicht die objektive Beschaffenheit von der vereinbarten ab, liegt ein Sachmangel vor (= subjektiver Fehlerbegriff). Im Kaufvertrag zwischen V und K haben die Parteien einen konkreten Kaufgegenstand vereinbart. Ob im Kaufvertrag die veränderte und damit nicht zum Wagen gehörende FIN angegeben wird, ist unklar. Ein Sachmangel liegt aber auch dann vor, wenn sich die Kaufsache nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder eine Beschaffenheit nicht aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 S. 2 BGB).

Bei Kfz kann der Käufer erwarten, dass die am Fahrzeug angebrachte FIN zum Fahrzeug passt bzw. nicht verändert worden ist. Die veränderte FIN des von K gekauften Geländewagens begründet daher einen Sachmangel des Fahrzeugs.

Sowohl der Rechtsmangel als auch der Sachmangel waren bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (d.h. der Übergabe i.S.d. § 446 BGB) vorhanden.

Grundsätzlich muss der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung einräumen, bevor er den Rücktritt erklären kann (vgl. § 323 Abs. 1 BGB). Dass K dem V eine solche Frist gesetzt hätte, ist nicht ersichtlich. Allerdings ist eine Fristsetzung unter verschiedenen Voraussetzungen bzw. in verschiedenen Konstellationen entbehrlich (vgl. etwa § 323 Abs. 2, 326 Abs. 5 BGB). Vorliegend ist eine Beseitigung jedenfalls des Rechtsmangels (subjektiv) unmöglich, da V dem K niemals das Eigentum am Fahrzeug verschaffen kann. Das könnte allein die A. Daher ist die nach § 323 Abs. 1 BGB an sich erforderliche Fristsetzung gem. § 326 V BGB entbehrlich. 

K konnte daher gegenüber V den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären.

Die Rechtsfolgen eines wirksamen Rücktritts bestimmen sich nach §§ 346 ff. BGB. Gemäß § 346 Abs. 1 BGB sind die jeweils empfangenen Leistungen zurückzugewähren. V hat daher dem K den Kaufpreis zu erstatten. Umgekehrt müsste K dem V den Wagen herausgeben, was er allerdings angesichts des Umstands, dass der Wagen behördlich beschlagnahmt worden ist und an den Berechtigten (die A) zurückgeführt werden soll, nicht kann. An die Stelle der Herausgabe kann aber eine Wertersatzpflicht gem. § 346 Abs. 2 BGB treten. Jedoch ist auch diese ausgeschlossen, wenn einer der Ausschlussgründe des § 346 Abs. 3 S. 1 BGB greift. Vorliegend greift Nr. 2, da das Fahrzeug auch bei V beschlagnahmt worden wäre. K trifft daher keine Wertsatzpflicht.

Ergebnis: V hat dem K den Kaufpreis zu erstatten. Dem OLG Hamm ist also beizupflichten.

R. Schmidt (18.9.2015)

 


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