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Beiträge 2018


19.5.2018: Zur Frage nach der Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen in „Unfallhaftpflichtprozessen" unter Berücksichtigung der Datenschutzgrundverordnung DSGVO

BGH, Urteil v. 15.5.2018 – VI ZR 233/17

Mit Urteil v. 15.5.2018 hat der BGH (VI ZR 233/17) nach Maßgabe des bis zum 24.5.2018 geltenden Rechts entschieden, dass Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess auch dann verwertbar sein können, wenn die Aufnahmen rechtswidrig erfolgten. Entscheidend sei eine Abwägung zwischen dem Interesse des Beweisführers (hier: des Geschädigten) an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, seinem im Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von der Filmaufnahme Betroffenen (hier: des Beweisgegners) in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ggf. als Recht am eigenen Bild andererseits. Der BGH sprach dem zuerst genannten Interesse das höhere Gewicht zu.
Ob das Urteil überzeugt, und ob die Entscheidungsgründe auch nach der ab dem 25.5.2018 geltenden DSGVO greifen, soll im Folgenden untersucht werden.

Dem Urteil des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde (abgewandelt, um die Probleme des Falls zu fokussieren): Die Fahrzeuge von A und B waren innerorts beim Linksabbiegen auf zwei nebeneinander verlaufenden Linksabbiegespuren seitlich kollidiert. Die Beteiligten stritten darüber, wer von beiden seine Spur verlassen und die Kollision herbeigeführt hatte. Die Fahrt vor der Kollision und die Kollision wurden von einer Dashcam („Frontscheibenkamera“) aufgezeichnet, die im Fahrzeug des A angebracht war. Diese war so konfiguriert, dass sie permanent und anlasslos das gesamte Geschehen auf und entlang der Fahrstrecke des A aufzeichnete. Im vorliegenden Fall ließ sich nur aufgrund der Aufzeichnung nachvollziehen, dass B einen Fahrfehler begangen hatte und die Kollision für A unvermeidbar gewesen war. Ohne die Dashcam-Aufzeichnung hätte der Beweis der Unfallverursachung nicht geführt werden können. B machte daher geltend, dass die Dashcam-Aufzeichnung wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts (hier: Recht am eigenen Bild) nicht verwertbar und die Klage daher abzuweisen sei.

Entscheidung des BGH: Der BGH entschied, dass die vorgelegte Videoaufzeichnung nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig gewesen sei. Sie habe gegen § 4 BDSG verstoßen, da sie ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgt sei und nicht auf § 6b I BDSG oder § 28 I BDSG gestützt werden konnte. Jedenfalls sei eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke zur Wahrnehmung von Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich, denn es sei technisch möglich, eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung unmittelbar des Unfallgeschehens zu gestalten, beispielsweise durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges.

Dennoch sei die vorgelegte Videoaufzeichnung als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar. Die Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Beweiserhebung führe im Zivilprozess nicht ohne weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Über die Frage der Verwertbarkeit sei vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden. Die Abwägung zwischen dem Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, seinem im Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ggf. als Recht am eigenen Bild andererseits führe zu einem Überwiegen der Interessen des A.

Das Geschehen habe sich im öffentlichen Straßenraum ereignet, in den sich B freiwillig begeben habe. Er habe sich durch seine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt. Es seien nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet worden, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar seien. Rechnung zu tragen sei auch der häufigen besonderen Beweisnot, die der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens geschuldet sei. Unfallanalytische Gutachten setzten verlässliche Anknüpfungstatsachen voraus, an denen es häufig fehle.

Der mögliche Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte anderer (mitgefilmter) Verkehrsteilnehmer führe nicht zu einer anderen Gewichtung. Denn ihrem Schutz sei vor allem durch die Regelungen des Datenschutzrechts Rechnung zu tragen, die nicht auf ein Beweisverwertungsverbot abzielten.

Verstöße gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen könnten mit hohen Geldbußen geahndet werden und vorsätzliche Handlungen gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht seien mit Freiheitsstrafe bedroht. Im Übrigen könne die Aufsichtsbehörde mit Maßnahmen zur Beseitigung von Datenschutzverstößen steuernd eingreifen.

Schließlich sei im Unfallhaftpflichtprozess zu beachten, dass das Gesetz den Beweisinteressen des Unfallgeschädigten durch die Regelung des § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) ein besonderes Gewicht zugewiesen habe. Danach müsse ein Unfallbeteiligter die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und die Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglichen. Nach § 34 StVO seien auf Verlangen der eigene Name und die eigene Anschrift anzugeben, der Führerschein und der Fahrzeugschein (redaktionelle Korrektur: Gemeint ist die Zulassungsbescheinigung I i.S.d. § 11 FZV, die 2005 den Fahrzeugschein abgelöst hat) vorzuweisen sowie Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen.

Bewertung: Der BGH unterscheidet zutreffend zwei Ebenen, die erste Ebene der Beweiserhebung und die zweite Ebene der (prozessualen) Beweisverwertung. Diese Unterscheidung ist dem deutschen (Prozess-)Recht generell nicht fremd.

Beweiserhebung: Der BGH gelangt zu Recht zu der Annahme einer verbotenen Beweiserhebung, da die permanente Videoüberwachung des öffentlichen (Verkehrs-)Raums gegen die genannten Vorschriften des Datenschutzrechts verstößt. Anders hätte es möglicherweise ausgesehen, wenn die Dashcam so konfiguriert gewesen wäre, dass die Aufnahmen automatisch wieder gelöscht worden wären, wenn nicht innerhalb einer bestimmten Zeit (30 Sekunden?) eine deutliche Erschütterung am Auto wahrgenommen worden wäre. Nur in diesem Fall wäre das Aufzeichnungssegment aus dem Zwischenspeicher dauerhaft auf die eingesetzte SD-Karte gespeichert worden. Für diese Art der Konfiguration lässt der BGH deutlich durchklingen, dass er von einer rechtmäßigen Datenerhebung ausgegangen wäre, was freilich die Frage aufgeworfen hätte, ob aus einer rechtmäßigen Beweiserhebung stets die Zulässigkeit auch der Beweisverwertung folgt.

Kommen wir zur Beweisverwertung: Sofern (wie in der vorliegenden Konstellation) kein gesetzliches Beweisverwertungsverbot besteht, entscheidet die Rechtsprechung unter Zugrundelegung der Abwägungstheorie. Geht es um eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, unterscheidet sie bei der Frage nach der Verwertbarkeit (rechtswidrig) gewonnener Beweismittel nach der betroffenen Persönlichkeitssphäre. Während - wie bereits im Aktuelles-Beitrag v. 11.4.2018 aufgezeigt - bei Beeinträchtigungen der Intimsphäre regelmäßig keine Verwertbarkeit angenommen wird, sind Beweismittel, die bei einem Eindringen in die Privatsphäre gewonnen werden, unter strengen Voraussetzungen verwertbar. Beweise, die beim Eindringen lediglich in die Sozialsphäre (und erst recht beim Eindringen lediglich in die Geschäftssphäre) erlangt wurden, unterliegen - wegen des Bezugs nach außen - weniger strengen Voraussetzungen (zur Sphärentheorie siehe R. Schmidt, Schuldrecht Besonderer Teil II, 12. Aufl. 2018, Rn. 666). Sollte man (mit dem Verfasser) der Sphärentheorie skeptisch gegenüberstehen (wegen der mitunter schwierigen Zuordnung zu einer Sphäre), kommt es primär darauf an, ob der Eingriff in den Kernbereich oder in den Randbereich erfolgt: Ist in den Kernbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eingegriffen worden, folgt aus der Absolutheit des Schutzes die Rechtswidrigkeit des Eingriffs, wobei auch hier nicht zweifelsfrei beantwortet werden kann, welche Gegenstände den Kernbereich ausmachen. Ist aber lediglich in den Randbereich (also den relativen Bereich) eingegriffen worden, findet eine Abwägung statt. Geht es um eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Private, bedarf es regelmäßig einer praktischen Konkordanz zwischen den Grundrechten des Eingreifenden (insbesondere Art. 5 I und 5 III GG, aber auch Vermögensinteressen) und denen des Betroffenen (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG) bzw. den Belangen der Allgemeinheit.

Auf welches Modell man auch abstellt, entscheidet bei der Frage nach der Verwertbarkeit vorliegend eine Abwägung (dazu R. Schmidt, Schuldrecht Besonderer Teil II, 12. Aufl. 2018, Rn. 666 ff. mit Verweis auf die zahlreich ergangene Rechtsprechung). Diese hat der BGH zugunsten des A an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, seinem im Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege entschieden.

Für die Rechtspraxis ist hinsichtlich des Einsatzes von Dashcams zu empfehlen, auf deren Einsatz zu verzichten. Hinsichtlich der Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen ist zu empfehlen, die Dashcam so zu konfigurieren, dass lediglich die letzten Sekunden vor dem schadensbegründenden Ereignis dauerhaft gespeichert werden. Auf keinen Fall sollten Dashcam-Aufzeichnungen auch über den Zweck der prozessualen Beweisführung hinaus verwendet werden, insbesondere nicht ins Internet gestellt werden.  

Ausblick: Ob diese BGH-Entscheidung vor dem Hintergrund der ab dem 25.5.2018 geltenden EU-Datenschutzgrundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 - DSGVO) Bestand hat, soll im Folgenden untersucht werden. Die DSGVO hat gem. Art. 288 II S. 1 AEUV allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat der EU (Art. 288 II S. 2 AEUV). Einer Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber, wie das bei EU-Richtlinien gem. Art. 288 III AEUV der Fall ist, bedarf es nicht. Freilich sind die Mitgliedstaaten befugt, den schmalen Abweichungs- und Gestaltungsspielraum, den die DSGVO einräumt, durch nationale Regelung auszuschöpfen. 

1. Datenverarbeitung i.S.d. DSGVO, Art. 4 DSGVO

Zunächst ist festzuhalten, dass auch die Datenerhebung und -speicherung Formen der Datenverarbeitung i.S.d. DSGVO sind (siehe Art. 4 Nr. 2 DSGVO). Relevant sind allein „personenbezogene Daten“, d.h. „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind" (Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Die Erfassung von Straßenverkehrsteilnehmern, und sei es auch nur von deren Kfz bzw. Kfz-Kennzeichen, fällt hierunter.

Art. 4 Nr. 2 DSGVO unterscheidet das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen und die Speicherung voneinander. Daraus wird man folgern müssen, dass auch die Erfassung  der personenbezogenen Daten im Zwischenspeicher („Prerecording durch Zwischenspeicherung im Arbeitsspeicher“) von der DSGVO erfasst sein soll, nicht nur die Speicherung der letzten Sekunden vor der Kollision im Speicherchip (der SD-Karte). Dann aber ergeben sich große Probleme in Bezug auf die Informations- und Dokumentationspflicht nach Art. 13 DSGVO (und §§ 4 und 32 BDSG). Darauf wird später zurückzukommen sein. 

2. Anwendbarkeit der DSGVO auf den Dashcam-Einsatz, Art. 2 und 3 DSGVO

Da die DSGVO für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen (Art. 2 I DSGVO), und durch den Dashcam-Einsatz auch nicht nur personenbezogene Daten zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeitenverarbeitet werden (Art. 2 II lit. c) DSGVO),ist die DSGVO auch sachlich anwendbar. Der räumliche Anwendungsbereich der DSGVO ist damit jedenfalls eröffnet, sofern der Dashcam-Einsatz auf dem Gebiet der EU erfolgt (Art. 3 DSGVO).

Damit ist also geklärt, dass Dashcam-Aufzeichnungen vom Anwendungsbereich der DSGVO erfasst sind.

3. Grundsätze für die Datenverarbeitung, Art. 5 DSGVO

Nach Art. 5 I lit. a) DSGVO dürfen personenbezogene Daten nur auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“). Hierbei wird man an die o.g. Anforderung anknüpfen müssen, wonach die Dashcam so zu konfigurieren ist, dass lediglich die letzten Sekunden vor dem schadensbegründenden Ereignis dauerhaft gespeichert werden.

Art. 5 I lit. b) Halbs. 1 DSGVO verlangt, dass Daten nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden dürfen. Auch das kann hinsichtlich des Dashcam-Einsatzes als Beweissicherungsmittel angenommen werden, wobei unklar ist, worin sich die „legitimen Zwecke" von der „rechtmäßigen Weise" und von „Treu und Glauben" i.S.d. Art. 5 I lit. a) DSGVO unterscheiden sollen.

Zudem muss gem. Art. 5 I lit. c) DSGVO der Dashcam-Einsatz dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung").

Der Dashcam-Einsatz muss gem. Art. 5 I lit. d) DSGVO sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“).

Die erhobenen Daten müssen gem. Art. 5 I lit. e) DSGVO in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“).

Art. 5 I lit. f) DSGVO verlangt schließlich, dass Daten in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“). Dies müsste der Dashcam-Betreiber gewährleisten.

Als „Verantwortlicher" i.S.d. DSGVO muss der Dashcam-Benutzer die Einhaltung der o.g. Grundsätze nachweisen können („Rechenschaftspflicht“), Art. 5 II DSGVO.

4. Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, Art. 6 DSGVO

Nach der Systematik der DSGVOmuss zur Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung mindestens eine der inArt. 6 I S. 1 DSGVOformulierten Bedingungen erfüllt sein.

Da die von der Dashcam-Aufzeichnung betroffene Person kaum ihre Einwilligung (siehe zu deren Voraussetzungen Art. 7 DSGVO) zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegeben haben wird, scheidet Art. 6 I S. 1 lit. a) DSGVO evident aus.

Auch ist die Verarbeitungnicht erforderlichfür die Erfüllung eines Vertrags, dessen (mögliche) Vertragspartei die betroffene Person ist, Art. 6 I S. 1 lit. b) DSGVO, da kein (möglicher) Vertragspartner existiert. Insbesondere ist der spätere Unfallgegner kein (möglicher) Vertragspartner.

Es besteht auch keine rechtliche Verpflichtung zum Einsatz einer Dashcam, Art. 6 I S. 1 lit. c) DSGVO.

Auch ist ein Dashcam-Einsatz nicht erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen, Art. 6 I S. 1 lit. d) DSGVO.

Die mit dem Dashcam-Einsatz verbundene Datenverarbeitung ist auch nicht für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, Art. 6 I S. 1 lit. e) DSGVO.

Allenfalls lässt sich begründen, dass die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, Art. 6 I S. 1 lit. f) DSGVO. Dies wäre dann mittels umfassender Güterabwägung festzustellen, dürfte aber ebenfalls zu verneinen sein. 

In jedem Fall muss der Dashcam-Betreiber die in Art. 6 IV DSGVO genannte Zweckbindung beachten.

5. Informationspflicht, Art. 13 DSGVO

Nach Art. 13 I, II DSGVO müssen zur Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung die in der Vorschrift formulierten Bedingungen erfüllt sein. So muss gem. Art. 13 I DSGVO derVerantwortliche (das ist der Dashcam-Benutzer, sofern keine andere Person dahinter steht, etwa bei Firmenfahrzeugen), derpersonenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhebt, der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten Folgendes mitteilen:

  • den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie ggf. seines Vertreters,
  • ggf. die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,
  • die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung,
  • wenn die Verarbeitung auf Art. 6 I lit. f) DSGVO beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden,
  • ggf. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten,
  • ggf. die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln (...).

Gemäß Art. 13 II DSGVO muss der Verantwortliche zusätzlich zu den Informationen gem. Art. 13 I DSGVO der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten folgende weitere Informationen zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten:

  • die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,
  • das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit,
  • wenn die Verarbeitung auf Art. 6 I lit. a) oder Art. 9 II lit. a) DSGVO beruht, das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird,
  • das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde,
  • ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche mögliche Folgen die Nichtbereitstellung hätte,
  • das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 I, IV DSGVO und - zumindest in diesen Fällen - aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden, stellt er gem. Art. 13 III DSGVO der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß Art. 13 II DSGVO zur Verfügung.

Reflektiert man also die in Art. 13 I-III DSGVO genannten Informationspflichten, wird deutlich, dass deren Einhaltung von Dashcam-Betreibernin der Praxis äußerst schwierig sein dürfte. Eine Ausnahme enthält zwar Art. 13 IV DSGVO, die aber kaum vorliegen dürfte.

6. Dokumentationspflichten, Art. 30 DSGVO

Zudem bestehen etliche Dokumentationspflichten. Gemäß Art. 30 I S. 1 DSGVO muss jeder Verantwortliche (und ggf. sein Vertreter) ein (schriftliches oder elektronisches, siehe Art. 30 III DSGVO) Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten führen, die seiner Zuständigkeit unterliegen. Dieses Verzeichnis hat gem. Art. 30 I S. 2 DSGVO folgende Angaben zu enthalten:

  • den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und ggf. des gemeinsam mit ihm Verantwortlichen, des Vertreters des Verantwortlichen sowie eines etwaigen Datenschutzbeauftragten,
  • die Zwecke der Verarbeitung,
  • eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien personenbezogener Daten,
  • die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, einschließlich Empfänger in Drittländern oder internationalen Organisationen,
  • ggf. Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation (...),
  • wenn möglich, die vorgesehenen Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien,
  • wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gem. Art. 32 I DSGVO.

Wie sich aus Art. 30 V Halbs. 1 DSGVO ergibt, besteht die Dokumentationspflicht in jedem Fall für Unternehmen oder Einrichtungen mit mind. 250 Beschäftigten. Das heißt aber nicht, dass Unternehmen bzw. Einrichtungen mit weniger als 250 Beschäftigten stets von der Dokumentationspflicht ausgenommen wären. Auch für diese gilt gem. Art. 30 V Halbs. 2 DSGVO die Dokumentationspflicht nach Art. 30 I, II DSGVO, wenn

  • die Verarbeitung der Daten ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen birgt,
  • die Verarbeitung nicht nur gelegentlich erfolgt oder
  • eine Verarbeitung besonderer Datenkategorien gem. Art. 9 I DSGVO (z.B. Daten zu religiösen und politischen Weltanschauungen) oder von Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gem. Art. 10 DSGVO erfolgt.

Liegt also auch nur eine dieser Gegenausnahmen vor, bleibt es bei der Dokumentationspflicht, unabhängig von der Größe des Unternehmens bzw. der Einrichtung.

Was bedeutet dies nun für Dashcam-Benutzer? Klar dürfte sein, dass die mit dem Betrieb der Dashcam verbundene Datenerhebung (und damit Datenverarbeitung i.S.d. Art. 4 Nr. 2 DSGVO) nicht nur gelegentlich erfolgt, was zur Annahme der genannten umfangreichen Dokumentationspflicht führen könnte. Allerdings ist Art. 30 DSGVO ganz offenbar auf Wirtschaftsteilnehmer zugeschnitten. Das ergibt sich auch aus Erwägungsgrund 13 der DSGVO, der von „Wirtschaftsteilnehmern einschließlich Kleinstunternehmen sowie kleiner und mittlerer Unternehmen" spricht. Rein private Dashcam-Benutzer dürften also von der Dokumentationspflicht ausgenommen sein. Ob der Begriff „Wirtschaftsteilnehmer" aber Berufspendler erfasst, also Personen, die mit ihrem Privat-Kfz zur Arbeitsstätte fahren, hängt davon ab, ob man den Begriff weit oder eng auslegt. Eine Auslegungshilfe bietet immerhin S. 4 des Erwägungsgrundes 13 der DSGVO, wonach die Organe und Einrichtungen der Union sowie die Mitgliedstaaten und deren Aufsichtsbehörden dazu angehalten werden, bei der Anwendung dieser Verordnung die besonderen Bedürfnisse von Kleinstunternehmen sowie von kleinen und mittleren Unternehmen zu berücksichtigen. Ob sich - gerade mit Blick auf die empfindlichen Sanktionen - die Aufsichtsbehörden tatsächlich daran orientieren oder zumindest von den Gerichten zu einer restriktiven Auslegung angehalten werden, bleibt abzuwarten.Das selbst gesteckte Ziel, mit der DSGVO „Rechtssicherheit" zu schaffen (S. 1 des Erwägungsgrundes 13 der DSGVO), dürfte jedenfalls insoweit eher als verfehlt anzusehen sein.

Zwischenfazit: Auch private Dashcam-Benutzer müssen die strengen Vorgaben der DSGVO beachten:

  • So darf der Einsatz nur zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erfolgen und muss die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, Art. 6 I S. 1 lit. f) DSGVO, was mittels umfassender Güterabwägung festzustellen wäre. Die Voraussetzungen für den Einsatz dürften aber zu verneinen sein.
  • Der Dashcam-Betreiber muss die in Art. 6 IV DSGVO genannte Zweckbindung beachten.
  • Er hat die in Art. 13 I-III DSGVO genannten Informationspflichten zu beachten (die in Art. 13 IV DSGVO genannte Ausnahme dürfte kaum vorliegen). Das gilt jedenfalls für die auf dem Festspeicher (d.h. der SD-Karte) gespeicherte Videosequenz und ist hinsichtlich der temporären Speicherung unklar, siehe dazu Punkt 8.
  • Ob dagegen der rein private Dashcam-Betreiber auch die nach Art. 30 I, II DSGVO umfangreichen Dokumentationspflichten (Verzeichnispflichten) hat, dürfte zu verneinen sein.   

7. Ergänzende Regelungen nach dem BDSG

Da es beim Dashcam-Einsatz um die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) geht, ist (auch) § 4 BDSG zu beachten, der den kleinen Gestaltungsspielraum der DSGVO ausschöpft. Gemäß Abs. 1 S. 1 Nr. 3 dieser Vorschrift ist die Videoüberwachung (nur) zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Aber auch hierbei sind gem. § 4 II BDSG der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen. Zudem ist gem. § 4 III S. 1 BDSG die Speicherung oder Verwendung der erhobenen Daten (nur) zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

Werden die durch den Dashcam-Einsatz erhobenen Daten einer bestimmten Person zugeordnet, besteht gem. § 4 IV S. 1 BDSG zunächst die (bereits dargestellte) Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gem. Art. 13 und 14 DSGVO. Allerdings ordnet § 4 IV S. 2 BDSG die entsprechende Geltung des § 32 BDSG an, der wiederum umfangreiche Informationspflichten, aber auch Ausnahmen enthält. Im Fall des Dashcam-Einsatzes kommt allein § 32 I Nr. 4 BDSG in Betracht. Danach besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person nicht, wenn die Erteilung der Information über die beabsichtigte Weiterverarbeitung die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen. Also auch hier findet die genannte Abwägung statt, die sich freilich an der DSGVO und deren Erwägungsgründen zu orientieren hat.

8. Teleologische Einschränkung des Begriffs der Datenerhebung

Da der Erlass der DSGVO maßgeblich von der bislang geltenden deutschen Rechtslage geprägt war, stellt sich die Frage, ob die dazu ergangene Auslegung des BVerfG fruchtbar gemacht werden kann. Konkret geht es um die Rechtsprechung bzgl. der präventivpolizeilichen automatisierten Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen zwecks Abgleichs mit dem Fahndungsbestand (d.h. um den Einsatz von Kennzeichenlesesystemen bei Verkehrskontrollen). Sofern dabei Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer Person unbegrenzt speicherbar und jederzeit und ohne Rücksicht auf Entfernungen in Sekundenschnelle abrufbar sind, liegt nach zutreffender Auffassung des BVerfG ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG) vor. Das gilt nach Auffassung des BVerfG auch dann, wenn das geschützte Rechtsgut nicht konkret beeinträchtigt ist. Denn eine Beeinträchtigung dieses Grundrechts könne auch im Vorfeld konkreter Bedrohung der informationellen Selbstbestimmung entstehen. Allein mit dem Bestehen vielfältiger Nutzungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten sei eine solche abstrakte Gefährdung des Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG gegeben (BVerfGE 120, 378, 397 ff.). Zu einem Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung komme es nur dann nicht, wenn der (automatisierte) Abgleich mit dem Fahndungsbestand unverzüglich vorgenommen werde und negativ ausfalle (also im sog. Nichttrefferfall) und zusätzlich rechtlich und technisch gewährleistet sei, dass die Daten anonym blieben und sofort gelöscht würden, ohne dass die Möglichkeit bestehe, einen Personenbezug herzustellen. Denn in diesen Fällen begründe die Datenerfassung keine Gefährdung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfGE 120, 378, 397 ff.; vgl. auch BVerwG NVwZ 2015, 806, 907 f.).

Überträgt man diese inhaltlich zutreffende Auslegung des Begriffs der Datenerhebung auf die DSGVO, lässt sich m.E. gut vertreten, die Erfassung anderer Verkehrsteilnehmer lediglich im Temporärspeicher (Arbeitsspeicher) der Dashcam nicht als "Erhebung" i.S.d. Art. 4 Nr. 2 DSGVO anzusehen. Dann wäre der Dashcam-Einsatz insoweit rechtmäßig und es bestünden zumindest in Bezug auf die Erfassung der personenbezogenen Daten im Zwischenspeicher (also das „Prerecording") auch keine Informations- und Dokumentationspflichten.

Folgt man diesem Gedanken nicht und liegt kein Entbehrlichkeitsgrund vor, ist der Einsatz der Dashcam generell unzulässig, wenn der Betreiber nicht die genannten strengen Vorgaben beachtet. Zwar würde sich dadurch wohl nichts an der Verwertbarkeit der Dashcam-Aufzeichnung für den Schadensersatzprozess ändern, allerdings wäre durch die Einbringung der Dashcam-Aufzeichnung als Beweismittel zugleich der Beweis für die rechtswidrige Verwendung der Dashcam gegeben. Die dann folgenden Sanktionen (Art. 83 DSGVO und Art. 84 DSGVO i.V.m. §§ 41-43 BDSG) könnten so schwerwiegend sein, dass man nur generell vom Einsatz von Dashcams abraten kann. Zu nennen ist insbesondere die Androhung von Geldbußen nach Art. 83 DSGVO. Zudem droht die präventivpolizeiliche Sicherstellung der Dashcam durch die Polizei wegen Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit.   

Es bleibt also abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung künftig positionieren wird.


R. Schmidt (19.5.2018)




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