Aktuelles 2020 Kuendigung von Fitnessstudio-Vertraegen

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03.08.2020: Kündigung von Fitnessstudio-Verträgen



AG Frankenthal, Urteil v. 05.06.2020 – 3c C 51/19

Das AG Frankenthal hat entschieden, dass für die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung eines Fitnessstudio-Vertrags Vorerkrankungen des Kunden dann keine Rolle spielen, wenn die zur Kündigung führenden Beschwerden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bestanden und das Auftreten für den Kunden nicht vorhersehbar war. Ob das Urteil überzeugt, soll im Folgenden untersucht werden.



I. Sachverhalt (leicht verändert)

A und B schlossen einen Mitgliedsvertrag über die Nutzung des von B betriebenen Fitnessstudios, dessen Laufzeit zunächst auf 2 Jahre begrenzt war. A litt zu diesem Zeitpunkt u.a. an Bewegungseinschränkungen im Rücken aufgrund einer operativen Versteifung der Wirbelsäule und aufgrund von degenerativen HWS-Veränderungen sowie an Arthrose in den Knien. Ein halbes Jahr nach Vertragsbeginn einigten sich die Parteien auf ein „Ruhen“ des Vertrags für 7 Wochen, wodurch sich die Laufzeit des Vertrags um diese Zeit verlängerte. Eine Woche nach Ende des „Ruhens“ erklärte A die krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung des Vertrags unter Bezugnahme auf ein drei Tage zuvor ausgestelltes ärztliches Attest, in dem A eine nach Abschluss des Vertrags erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands bescheinigt wurde. So seien seine chronischen, arthrosebedingten Beschwerden im linken Knie schlimmer geworden, v.a. aber seien Kribbeln und Taubheitsgefühle im linken Arm (Parästhesie) hinzugekommen, die es ihm unmöglich machten, die von B zur Verfügung gestellten Fitnessgeräte zu nutzen. Gleichwohl bestand B auf Zahlung der ausstehenden Mitgliedsbeiträge.

 

II. Rechtliche Ausgangslage

Bei einem Fitnessstudio-Vertrag handelt es sich nicht um einen reinen Typenvertrag (wie Kaufvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag, Dienstvertrag etc.), sondern um einen gemischttypischen Vertrag, da er Elemente eines Mietvertrags (in Bezug auf die Benutzung der Sportgeräte und anderer Einrichtungsgegenstände), eines Kaufvertrags (etwa, wenn Fertigprodukte an der Theke gekauft werden), eines Werkvertrags (etwa, wenn Fitnessdrinks an der Theke zubereitet werden) und eines Dienstvertrags (etwa, wenn Instruktionen des Fitnesstrainers eingeholt werden) vereint (vgl. zur Vertragseinstufung BGH NJW 2016, 3718; NJW 2012, 1431; OLG Hamm NJW-RR 2013, 397; AG Frankfurt/M 25.09.2019 – 31 C 2619/18 (17), wobei in allen Fällen der Schwerpunkt im Mietvertrag gesehen wurde, letztlich aber offenbleiben konnte, ob es sich um Miet-, Dienst- oder typengemischte Verträge handelt). Den Schwerpunkt bilden aber regelmäßig die Mietvertrags- und Dienstvertragskomponenten. Beide Komponenten sind auf länger andauernde und wiederkehrende Leistungserbringungen gerichtet. Insoweit spricht man auch von Dauerschuldverhältnissen. Ein Dauerschuldverhältnis liegt vor, wenn die Leistungspflicht mindestens einer Partei in einem dauernden Verhalten oder in regelmäßig wiederkehrenden Leistungen besteht und der Gesamtumfang der zu erbringenden (Haupt-)Leistungen von der Dauer der Zeit abhängt, während die Leistungen des Schuldners fortlaufend zu erbringen sind (Gaier, in: Münchener Kommentar zum BGB, § 314 Rn. 5). Die Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses erfolgt entweder durch Fristablauf (wenn also der Zeitraum, für den der Vertrag geschlossen wurde, verstrichen ist) oder durch Kündigung. Die Möglichkeit der Kündigung stellt sogar ein Wesenselement eines Dauerschuldverhältnisses dar, leuchtet es doch ein, dass wegen der mit einem jedenfalls unbefristeten Dauerschuldverhältnis verbundenen Rechtswirkungen eine „Bindung auf ewig“ nicht in Betracht kommen kann. Die Möglichkeit der „ordentlichen“ (d.h. mit einer Frist und regelmäßig auch mit dem Erfordernis eines Kündigungsgrundes versehenen) Kündigung ist folgerichtig im Normengefüge der jeweiligen Vertragstypen positivrechtlich geregelt; bei gemischten Verträgen richtet sie sich oftmals nach dem Normengefüge des den Vertragskern ausmachenden Teils.



     Beispiele: §§ 542 I, 568, 573 ff. BGB für den Mietvertrag, § 620 II BGB für den Arbeitsvertrag etc.



Daneben ist es allgemein anerkannt und mit § 314 BGB positivrechtlich geregelt, dass jedes Dauerschuldverhältnis von beiden Seiten auch aus wichtigem Grund „außer­ordentlich“ (d.h. ohne Einhaltung einer Frist) gekündigt werden kann, wobei wegen des grundsätzlich schutzwürdigen Vertrauens der anderen Partei in den Fortbestand des Vertrags strenge Voraussetzungen an die Kündigung zu stellen sind. § 314 BGB bringt dies mit dem Erfordernis des „wichtigen Grundes“ zum Ausdruck. Die Vorschrift hat jedoch nur für solche Dauerschuldverhältnisse Bedeutung, die nicht (oder nicht abschließend) von den gesetzlichen Sonderregelungen erfasst sind. Bei Fitnessstudio-Verträgen könnten also die o.g. Spezialregelungen greifen, weil der Schwerpunkt im Miet- bzw. Dienstvertragsrecht liegt. Gleichwohl geht die h.M. den Weg über § 314 BGB (siehe etwa BGH NJW 2012, 1431 f.).



III. Die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund, § 314 BGB

Voraussetzung für ein Kündigungsrecht nach § 314 BGB ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes, der die Fortsetzung des Schuldverhältnisses bis zum Ablauf der vereinbarten Zeit oder der Frist für eine ordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen für den Gläubiger unzumutbar macht (siehe dazu auch BT-Drs. 14/6040, S. 178; BGH NJW 2012, 1431 f.; NJW 2016, 3718, 3719). Es ist also eine Prüfung in zwei Stufen vorzunehmen:



  • Es muss ein wichtiger Grund vorliegen
  • und eine umfassende Interessenabwägung muss es gebieten, sich mit sofortiger Wirkung aus dem Vertragsverhältnis zu lösen. 



1. Vorliegen eines wichtigen Grundes

Ein wichtiger Grund ist gemäß der Legaldefinition des § 314 I S. 2 BGB gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrags für den Kündigenden unzumutbar machen (siehe BGHZ 41, 104, 108; 133, 316, 320; BGH NJW 2012, 376; NJW 2012, 1431 f.; NJW 2016, 3718, 3719). Streng genommen enthält die Legaldefinition des wichtigen Grundes bereits die gebotene Interessenabwägung. Gleichwohl erscheint es aus rechtsmethodischer Sicht vorzugswürdiger, zunächst den wichtigen Grund abstrakt zu bestimmen und sodann in einem zweiten Schritt die Interessenabwägung vorzunehmen.



Anerkannt ist, dass der wichtige Grund in der Verletzung einer Haupt- oder Nebenpflicht des Vertrags liegen kann (dazu näher R. Schmidt, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 13. Auflage 2019, Rn. 844 f.). Verschlechtert sich z.B. das Leistungsangebot des Fitnessstudios und entspricht nicht mehr dem im Vertrag zugesagten (d.h. vereinbarten) Leistungsumfang (Beispiele: Reduzierung der Anzahl der Geräte, der Kurse, der Sauna etc.) oder ist die Ausstattung des Fitnessstudios von Anfang an schlechter, als dies vom Betreiber beworben oder zugesagt wurde, kann eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein. Gleiches gilt bei Verschlechterung der Hygieneverhältnisse, wobei aber auch hier grundsätzlich eine Ermahnung und Fristsetzung zur Abhilfe vorrangig sind (siehe § 314 II S. 1 BGB; zu Ausnahmen siehe § 314 II S. 2 und 3 BGB).



Ein außerordentlicher Kündigungsgrund kann aber auch gegeben sein, wenn sich im Laufe des Vollzugs des Dauerschuldverhältnisses außerhalb des Vertrags liegende Umstände schwerwiegend verändert haben, was etwa bei Arbeitsplatzverlust, Krankheit, Unfall oder sonstiger Verhinderung des Kündigenden denkbar ist. Freilich darf dabei nicht übersehen werden, dass außerordentliche Kündigungen, die an besondere Umstände anknüpfen, die mit der Person des Vertragspartners nichts zu tun haben, das (ebenfalls schutzwürdige) Vertrauen des Vertragspartners in den (unveränderten) Bestand des Vertrags zerstören, weshalb eine restriktive Handhabung angezeigt ist (siehe R. Schmidt, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 13. Auflage 2019, Rn 849). Folgerichtig scheidet eine außerordentliche Kündigung aus, wenn sich die Störung durch Anpassung des Vertrags an die veränderten Umstände beseitigen lässt und den Parteien eine Fortsetzung des Vertrags zuzumuten ist. Hier bietet das Institut der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) i.d.R. adäquatere Lösungen wie bspw. Ruhenlassen des Vertrags, Anpassung des Beitrags etc. Auch hierdurch wird deutlich, dass eine außerordentliche Kündigung nur Ultima Ratio sein kann und sie besonderer Gründe bedarf.



Für das Vorliegen der Gründe, die zur außerordentlichen Kündigung berechtigen sollen, trägt schließlich derjenige, der sich auf deren Vor­liegen beruft, die Darlegungs- und Beweislast. Regelmäßig sind also Belege (ärztliche Atteste, Bescheinigungen etc.) beizubringen.



2. Interessenabwägung („Risikozuordnung“)

Dem Kündigenden darf die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum vereinbarten Vertragsende unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden können (§ 314 I S. 2 BGB).



Da die Parteien eigenverantwortlich einen Vertrag geschlossen haben und grundsätzlich daran gebunden bleiben sollen (pacta sunt servanda – Verträge sind einzuhalten), fällt im Allgemeinen die Abwägung nur dann zugunsten des Kündigenden aus, wenn Gründe, auf die die Kündigung gestützt werden kann, im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen. Anwendungsfälle sind bspw. vom Kündigungsgegner zu verantwortende Gefährdungen des Vertragszwecks (BGH NJW 1981, 1666, 1667). Denn dann ist dessen Vertrauen in den Fortbestand des Vertrags nicht schutzbedürftig. Gleiches gilt bei Verletzung von Vertragspflichten (s.o.). Wird der Kündigungsgrund hingegen aus Vorgängen hergeleitet, die dem Einfluss des Kündigungsgegners entzogen sind bzw. aus der eigenen Interessensphäre des Kündigenden herrühren, rechtfertigt dies grds. keine außerordentliche Kündigung (vgl. BGH NJW 2016, 3718, 3719; AG Bremen 16.10.2014 – 10 C 47/14; AG Freiburg 23.01.2013 – 1 C 2951/12; LG Gießen 15.02.2012 – 1 S 338/11). Anwendungsfälle sind bspw. private oder berufliche Veränderungen wie Arbeitsplatzverlust, Krankheit oder Unfall des Kündigenden. Aber auch hier kommt es letztlich auf die Zumutbarkeit an. Die Rechtsprechung fragt danach, welcher Partei das Festhalten am Vertrag eher zuzumuten ist (BGHZ 45, 104, 108; BGH NJW 2016, 3718, 3719; BGH NJW 2012, 1431 f.), was durch tatrichterliche Würdigung festzustellen ist. Somit wird deutlich, dass eine gewisse Unsicherheit über den Ausgang des Abwägungsprozesses besteht.



So ist es BGH-Rechtsprechung, dass ein Nutzer eines Fitnessstudios, der das Trainingsangebot infolge eines Wohnsitzwechsels wegen der Entfernung nicht mehr in Anspruch nehmen kann, ein nachvollziehbares Interesse daran hat, dem Leistungsanbieter kein Entgelt mehr entrichten zu müssen. Der Umstand, dass der Nutzer aufgrund seines Umzugs die Leistungen des Fitnessstudios nicht mehr in Anspruch nehmen kann, ist nach der Rechtsprechung aber grundsätzlich allein seinem Risikobereich zuzuordnen. Das gilt auch dann, wenn der Wohnsitzwechsel beruflich veranlasst ist (z.B. wegen Versetzung eines Polizisten oder Soldaten). Denn auch in diesem Fall ist der Umstand, dass der Nutzer das Leistungsangebot des Anbieters nicht mehr in zumutbarer Weise nutzen kann, nicht vom Anbieter beeinflussbar. Eine analoge Anwendung von Vorschriften, die bei einem Wohnungswechsel ein Sonderkündigungsrecht vorsehen (wie etwa § 46 VIII S. 3 TKG), lehnt der BGH in Ermangelung einer planwidrigen Regelungslücke ab (BGH NJW 2016, 3718, 3719). Jedoch bleibt Betroffenen ein kleiner „Hoffnungsschimmer“, der darin begründet ist, dass der BGH (lediglich) von „grundsätzlich“ spricht und auch bei einem bloßen Wohnungswechsel eine außerordentliche Kündigung nicht gänzlich ausschließt. Er verweist hierbei auf besondere Umstände, die die Übernahme des Verwendungsrisikos für den Nutzer gleichwohl als unzumutbar erscheinen lassen. Das wiederum macht der BGH an der Dauer der Restlaufzeit (und der damit verbundenen Beitragsgröße) fest sowie an dem Umstand, für die Dauer der Restlaufzeit die Angebote des Fitnessstudios überhaupt nicht nutzen zu können (BGH NJW 2016, 3718, 3719 f.). Demnach kann man also sagen: Je länger die Restlaufzeit beträgt, desto eher kommt eine Sonderkündigungsmöglichkeit in Betracht, wenn aufgrund der Entfernung eine Nutzung des Studios vollständig ausgeschlossen ist. Hat der Nutzer aber noch einen (Zweit-)Wohnsitz am Ort der Sportstätte, gibt er damit zu erkennen, noch eine – wenn auch eingeschränkte – Nutzungsmöglichkeit zu haben (so im Fall BGH NJW 2016, 3718). Insbesondere dieser zuletzt genannte Punkt wurde vom BGH als geeignet angesehen, die Frage nach dem wichtigen Grund zu Lasten des Kündigungswilligen zu beurteilen (siehe BGH NJW 2016, 3718, 3720: „...schon nicht hinreichend dargelegt hat, dass er die Angebote der Kl. überhaupt nicht mehr nutzen könne, obgleich er noch einen Wohnsitz in Hannover hatte“). Keinesfalls ist eine Kündigung wirksam, wenn der Vertrag mit einer Fitnessstudio-Kette geschlossen wurde und die Möglichkeit besteht, am neuen Wohnort die Leistungen eines Studios der Kette in Anspruch zu nehmen. Bei beruflicher Versetzung in das Ausland (insbesondere bei Bundeswehrsoldaten) ist eine Kündigung aber unproblematisch.



Auch eine Schwangerschaft stellt laut einigen Instanzgerichten grundsätzlich keinen Grund für eine außerordentlichen Kündigung dar (AG Hannover 28.05.2009 – 568 C 15608/08; AG München 09.06.2010 – 251 C 26718/09, NJW-RR 2011, 67 f.). So ist zunächst danach zu fragen, ob die Schwangere noch einen Teil der Angebote nutzen kann. Dabei kommt es aber in erheblichem Maße darauf an,ob sich die Schwangere aufgrund der Häufung der schwangerschaftsbedingten Beschwerden nicht mehr in der Lage sieht, die Einrichtungen des Fitnessstudios zu benutzen (AG München 09.06.2010 – 251 C 26718/09, NJW-RR 2011, 67 f.). Vorrangig vor einer Kündigung (da Ultima Ratio) kommt aber ein Ruhen des Vertrags in Betracht (etwa, weil vertraglich vorgesehen oder vom Anbieter nachträglich angeboten wie im Fall AG Hannover 28.05.2009 – 568 C 15608/08). Keinesfalls aber trägt eine außerordentliche Kündigung, wenn der Schwangeren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Schwangerschaft bekannt war. Auch der BGH anerkennt ein grundsätzliches Recht zur außerordentlichen Kündigung im Falle einer Schwangerschaft. Wie der BGH in diesem Zusammenhang zutreffend formuliert, wirken sich der besondere Schutz des Art. 6 IV GG und dessen wertsetzende Bedeutung auch auf die Frage des Bestehens eines Rechts auf außerordentliche Kündigung aus (BGH NJW 2016, 3718, 3719; BGH NJW 2012, 1431 f.). Orientiert man sich hieran, wird man im Zweifel ein Recht der Schwangeren zur außerordentlichen Kündigung bejahen müssen, wenn die Feststellung und Gewichtung der oben genannten Aspekte (Nutzungsmöglichkeit, Optionen der Anpassung oder des Ruhens des Vertrags) im konkreten Fall wenigstens nicht zulasten der Schwangeren ausfallen.



Ein finanzieller Engpass stellt keinen Kündigungsgrund dar. Das gilt selbst bei Arbeitsplatzverlust. Freilich bietet es sich auch hier an, mit dem Betreiber des Fitnessstudios zu sprechen, kann doch die Vollstreckung bei fehlender Vermögensmasse nicht in seinem Interesse sein.



Jedoch kann sich die Risikozuordnung im Einzelfall – insbesondere bei Krankheit oder Unfall – als sehr schwierig erweisen und auch die Rechtsprechung entscheidet nicht stets überzeugend, wie sich das im hier zu besprechenden Ausgangsfall zeigt.



IV. Lösung des Ausgangsfalls

Die von B geltend gemachte Zahlung der Mitgliedsbeiträge wäre berechtigt, wenn der Vertrag nach wie vor Bestand hätte. Jedoch könnten die Vertragspflichten und somit auch die Zahlungspflicht des A aufgrund der von ihm ausgesprochenen Kündigung erloschen sein. Da eine spezielle gesetzliche Kündigungsmöglichkeit nicht besteht und auch eine an sich vorrangige Anpassung des Vertrags gem. § 313 I BGB (dazu R. Schmidt, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 13. Auflage 2019, Rn. 860) nicht zielführend wäre, kommt eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 314 I S. 1 BGB in Betracht. Danach ist eine Kündigung auch ohne Einhaltung einer Frist zulässig, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum vereinbarten Vertragsende unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann, § 314 I S. 2 BGB (siehe dazu auch BT-Drs. 14/6040, S. 178; BGH NJW 2012, 1431 f.; NJW 2016, 3718, 3719).



Da aber die Parteien eigenverantwortlich einen Vertrag in Form eines Dauerschuldverhältnisses geschlossen haben und grundsätzlich daran gebunden bleiben sollen (pacta sunt servanda – dazu R. Schmidt, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 13. Auflage 2019, Rn. 785), fällt im Allgemeinen die Abwägung nur dann zugunsten des Kündigenden aus, wenn Gründe, auf die die Kündigung gestützt werden kann, im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen. Denn dann ist dessen Vertrauen in den Fortbestand des Vertrags nicht schutzbedürftig. Wird der Kündigungsgrund hingegen aus Vorgängen hergeleitet, die dem Einfluss des Kündigungsgegners entzogen sind bzw. aus der eigenen Interessensphäre des Kündigenden herrühren, rechtfertigt dies grds. keine außer­ordentliche Kündigung (vgl. BGH NJW 2016, 3718, 3719; AG Bremen 16.10.2014 – 10 C 47/14; AG Freiburg 23.01.2013 – 1 C 2951/12; LG Gießen 15.02.2012 – 1 S 338/11). Dies ist bspw. anzunehmen bei privaten oder beruflichen Veränderungen wie Arbeitsplatzverlust, Krankheit oder Unfall des Kündigenden. Aber auch hier kommt es letztlich auf die Zumutbarkeit an. Die Rechtsprechung fragt danach, welcher Partei das Festhalten am Vertrag eher zuzumuten ist (BGHZ 45, 104, 108; BGH NJW 2016, 3718, 3719; BGH NJW 2012, 1431 f.), was durch tatrichterliche Würdigung festzustellen ist. So kann bei Fitnessstudio-Verträgen dem Nutzer eines Fitnessstudios auch bei Umständen, die in seinem Risiko- und Verantwortungsbereich liegen, die weitere Nutzung der Leistungen des Studiobetreibers bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit unzumutbar sein (BGH NJW 2016, 3718, 3719; BGH NJW 2012, 1431 f.). Das ist etwa bei Eintritt einer Erkrankung der Fall, die ihm für die restliche Vertragslaufzeit die Nutzung der Einrichtungen des Fitnessstudios nicht ermöglicht (BGH NJW 2016, 3718, 3719; BGH NJW 2012, 1431 f.).



Nach diesen Maßstäben könnte A in der Tat wirksam gekündigt haben. So hat jedenfalls das Amtsgericht Frankenthal entschieden. Die Fortführung des Vertrags bis zum vertraglich vorgesehenen Kündigungszeitpunkt ohne Nutzungsmöglichkeit wesentlicher Elemente der vertraglichen Leistungen, nämlich des überwiegenden Teils der zur Verfügung gestellten Trainingsgeräte, sei für A nicht zumutbar, zumal es ihm nach seinen plausiblen Angaben ja gerade auf die Nutzung der Geräte zum Zwecke der Unterstützung der Oberkörpermuskulatur aufgrund der vorhandenen Vorerkrankungen angekommen sei.



Bewertung: Die Entscheidung überzeugt nicht. A hat eigenverantwortlich das Vertragsrisiko übernommen. Ihm waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses seine Vorerkrankungen (insbesondere die Versteifung der Wirbelsäule und die degenerativen HWS-Veränderungen) bekannt. Auch der Möglichkeit, dass sich sein Gesundheitszustand nicht bessern, ja sogar verschlimmern könnte, konnte er sich nicht verschließen. Dass sich sein Gesundheitszustand nach Vertragsschluss sodann erheblich verschlechterte, lag daher ausschließlich in seiner Risikosphäre. Im Zweifel hätte er vor Vertragsschluss ärztlichen Rat einholen sollen, ob ein Zwei-Jahres-Vertrag in einem Fitnessstudio hilfreich wäre. Er hätte das Vertragsrisiko aber zumindest durch Abschluss eines Vertrags mit kürzerer Laufzeit verringern können (oder ganz auf den Abschluss verzichten müssen, sofern kein Vertrag mit kürzerer Laufzeit möglich gewesen wäre).

 

Im Ergebnis ist es für A sehr wohl zumutbar, sich an seinem Vertrag festhalten zu lassen. Da das Tatgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes unzutreffend erfasst, die Umstände des Falls fehlerhaft gewürdigt und damit auch die Risikozuordnung unrichtig vorgenommen hat, ist seine Entscheidung abzulehnen.





Rolf Schmidt (03.08.2020)

 



 



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