Kfz-Unfallschäden

Kfz-Unfallschäden


Hier erfahren Sie alles Wesentliche über die Abwicklung von Kfz-Unfallschäden

Reparaturkostenerstattung, fiktive Abrechnung, Gutachterkosten, Rechtsanwaltskosten, Mietwagenkosten, Nutzungsausfallentschädigung, merkantiler Minderwert, 130%-Regelung - An dieser Stelle möchte ich Sie über Kfz-Schadensabrechnungsmethoden informieren, da hier in der Praxis oft Unklarheiten bestehen.

Ausgangslage: Erleidet man (unverschuldet) mit dem Fahrzeug einen Unfall im Straßenverkehr, stellt sich die Frage, welche Schadensersatzansprüche bestehen. Wichtigste Anspruchsgrundlage ist § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG), sog. Halterhaftung. Nach dieser Vorschrift hat der Halter (der nicht notwendig auch der Fahrer und Unfallverursacher sein muss) eines Kraftfahrzeugs ohne Rücksicht auf sein Verschulden die Schäden zu ersetzen, die dadurch entstanden sind, dass bei dem Betrieb des Fahrzeugs ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt worden sind.

Die genannte Schadens­ersatzpflicht des Halters tritt nur dann nicht ein, wenn
  • der Unfall durch höhere Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) oder durch ein unabwendbares Ereignis (§ 17 Abs. 3 StVG) verursacht wurde,
  • wenn jemand, der weder beim Halter angestellt ist noch das Fahrzeug oder den Anhän­ger von diesem überlassen bekommen hat, das Fahrzeug oder den Anhänger ohne Wissen und Wollen des Fahrzeughalters benutzt (sog. Schwarzfahrt) und dieser die Fremdnutzung auch nicht durch sein Verschulden (Steckenlassen des Schlüssels o.Ä.) ermöglicht hat (vgl. § 7 Abs. 3 StVG)
  • oder wenn einer der Ausschlusstatbestände des § 8 StVG (z.B.: unfallverursachendes Kfz hat eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h) vorliegt.
Aber auch in solchen Fälle ist der Geschädigte nicht schutzlos. Ihm stehen ggf. dann gegen den Fahrer des unfallverursachenden Kfz andere Anspruchsgrundlagen zur Verfügung, z.B. 18 StVG oder § 823 BGB, die allerdings ein Verschulden des Fahrers (Schädigers) voraussetzen.

Geht es um die Halterhaftung, ist zu beachten, dass der Halter - damit das Risiko von dessen Zahlungsunfähigkeit im Schadensfall vermieden und den Verkehrsopfern eine Mindestversorgung garantiert wird - verpflichtet ist, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, § 1 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG). Der Verletzte hat einen Direktanspruch gegen den Versicherer, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). (vgl. R. Schmidt, Schuldrecht Besonderer Teil II, 10. Aufl. 2015, Rn. 976/1133). In der Praxis wendet man sich als Geschädigter also i.d.R. direkt an den Versicherer des verantwortlichen Halters.

§ 7 Abs. 1 StVG gewährt im Ergebnis (d.h. dem Grunde nach) Schadensersatz, ohne aber die Art und den Umfang des Schadensersatzes festzulegen. Bei Personenschäden greifen hinsichtlich der Art und des Umfangs des Schadensersatzes die Spezialregelungen der §§ 10 ff. StVG. Bei Sachschäden ist es so, dass für die Frage nach dem Haftungsumfang die §§ 249 ff. BGB Anwendung finden. Bei der Frage nach den ersatzfähigen Schäden ist also kategorisch zwischen Personenschäden und Sachschäden (am eigenen Fahrzeug) zu unterscheiden.
 
A. Personenschäden

Im Fall der Tötung sind die Kosten einer versuchten Heilung zu ersetzen. Auch ist der Vermögensnachteil auszugleichen, den der Getötete dadurch erlitten hat, dass während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten war (§ 10 Abs. 1 S. 1 StVG). Der Ersatzpflichtige hat außerdem die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen (§ 10 Abs. 1 S. 2 StVG).
War der Getötete unterhaltspflichtig oder wäre er unterhaltspflichtig geworden, ist dem (potentiell) Unterhaltsberechtigten insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre (§ 10 Abs. 2 S. 1 StVG). Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war (§ 10 Abs. 2 S. 2 StVG).

Bei Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung sind Heilbehandlungskosten zu ersetzen (§ 11 S. 1 Halbs. 1 StVG). Zudem ist der Vermögensnachteil auszugleichen, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist (§ 11 S. 1 Halbs. 2 StVG). Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden (§ 11 S. 2 StVG). Das betrifft in erster Linie Schmerzensgeld.

Zu beachten ist, dass die aus § 7 Abs. 1 StVG folgende Garantiehaftung nicht in unbegrenzter Höhe besteht. Gerade weil ein Verschulden nicht erforderlich ist, hat der Gesetzgeber die Haftung der Höhe nach begrenzt (siehe § 12 StVG). So haftet der Ersatzpflichtige im Fall der Tötung des Verletzten bis 5 Mio. €; im Fall der Sachbeschädigung nur bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. €. Geht der Schaden darüber hinaus, greift nach der Systematik des Gesetzes nur die verschuldensabhängige Haftung nach z.B. § 823 Abs. 1 BGB. Freilich sehen die Versicherungsverträge der Haftpflichtversicherungen oftmals ohnehin höhere Haftungsgrenzen vor, sodass in der Praxis i.d.R. nicht auf § 823 Abs. 1 BGB zurückgegriffen werden muss. Dann bleibt es bei der verschuldensunabhängigen Halterhaftung; Schadensersatzansprüche können direkt gegen den Versicherer geltend gemacht werden.
 
B. Sachschäden

Hat der Schädiger bzw. (wegen § 115 VVG) dessen Kfz-Haftpflichtversicherung wegen der Beschädigung eines Kfz Schadensersatz zu leisten, stehen dem Geschädigten in Abhängigkeit des Verhältnisses zwischen dem Reparaturaufwand und dem Wiederbeschaffungsaufwand i.d.R. mehrere Wege zur Verfügung (zu den folgenden Ausführungen vgl. R. Schmidt, Schuldrecht Besonderer Teil II, 10. Aufl. 2015, Rn. 1133 ff.), wobei unter Reparaturaufwand die Reparaturkosten zzgl. der Wertminderung zu verstehen sind, und unter Wiederbeschaffungsaufwand der Wiederbeschaffungswert abzgl. des Restwerts. Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den der Geschädigte bezahlen muss, um bei einem seriösen Händler ein vergleichbares Fahrzeug zu beschaffen. Restwert ist der Wert, den der Wagen nach dem Unfall noch hat (BGH NJW 1992, 903).

I. Das "4-Stufen-Modell" des BGH

Hinsichtlich der Frage, welche Ansprüche dem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall zustehen, hat der BGH in Abhängigkeit des Verhältnisses von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand ein „4-Stufen-Modell“ entwickelt. Im Wesentlichen geht es dabei um folgende Abstufung der Möglichkeiten des Schadensersatzes:
  1. Reparaturaufwand ist geringer als der Wiederbeschaffungsaufwand; anders ausgedrückt: Wiederbeschaffungsaufwand ist geringer als die Differenz aus "Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert"
  2. Reparaturaufwand ist höher als der Wiederbeschaffungsaufwand, aber niedriger als der Wiederbeschaffungswert („100%-Bereich“); anders ausgedrückt: Reparaturaufwand liegt zwischen dem Wiederbeschaffungswert und der Differenz aus "Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert"
  3. Reparaturaufwand ist höher als der Wiederbeschaffungswert, aber niedriger als 130% des Wiederbeschaffungswerts („130%-Bereich“); anders ausgedrückt: Reparaturaufwand liegt zwischen 100% und 130% des Wiederbeschaffungswerts
  4. Reparaturaufwand ist höher als 130% des Wiederbeschaffungswerts
 
1. Reparaturaufwand ist geringer als Wiederbeschaffungsaufwand (Stufe 1)

Liegt der Reparaturaufwand unter dem Wiederbeschaffungsaufwand, sind eine Reparatur und deren Kostenersatz unproblematisch: Der Geschädigte kann wahlweise den Wagen reparieren lassen und gem. § 249 Abs. 2 BGB Ersatz der Reparaturkosten verlangen („konkrete Abrechnung“) oder (ebenfalls gem. § 249 Abs. 2 BGB) schlicht auf Basis des Sachverständigengutachtens (also „fiktiv“) abrechnen (zur fiktiven Abrechnung siehe unten). Auch steht ihm ein (nach § 251 Abs. 1 BGB zu gewährender) Ausgleich für die unfallbedingte merkantile Wertminderung (merkantiler Minderwert) zu. Der merkantile Minderwert er­gibt sich daraus, dass es sich trotz modernster Reparaturtechnik um einen wiederhergestellten Unfallwagen handelt, der am Markt einen geringeren Preis erzielt. § 251 Abs. 1 BGB ist dafür die Anspruchsgrundlage, weil Naturalrestitution in Bezug auf die Wertminderung unmöglich ist.

Beispiel 1: Der 18 Monate alte Wagen des G wurde durch einen von S verursachten Unfall beschädigt. Der von G beauftragte Sachverständige hat unter Zugrundelegung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt Reparaturkosten i.H.v. 10.700 € (inkl. Umsatzsteuer (USt) - umgangssprachlich auch als „Mehrwertsteuer“ bezeichnet) ermittelt. Den Wiederbeschaffungswert hat er mit 21.900 € angesetzt, den Restwert mit 8.500 €. Trotz ordnungsgemäß durchgeführter Reparatur hätte der Wagen einen merkantilen Minderwert i.H.v. 1.300 € im Vergleich zu einem unfallfreien Wagen desselben Typs.

Dieser Fall ist unproblematisch: Der Reparaturaufwand (12.000 €) liegt unterhalb des Wiederbeschaffungsaufwands (13.400 €). Lässt G daher den Wagen (nach Maßgabe des Sachverständigengutachtens) reparieren, kann er Reparaturkostenersatz i.H.v. 10.700 € und Ausgleich des merkantilen Minderwerts i.H.v. 1.300 € verlangen.

Achtung: Ist der Geschädigte gegenüber der Finanzverwaltung umsatzsteuervorabzugsberechtigt, kann er bei der Abrechnung lediglich den Netto-Betrag (im Beispiel also 8.991,60 €) geltend machen, da insoweit ja keine USt anfällt. Vom merkantilen Minderwert ist dagegen keine USt abzuziehen.

Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots und des Bereicherungsverbots: Stehen dem Geschädigten mehrere Mög­lichkeiten der Naturalres­titution zur Verfügung (etwa Reparatur oder Ersatzbe­schaffung), hat er grds. diejenige zu wählen, die in einer ihm zumutbaren Weise den geringsten Auf­wand erfordert (BGHZ 162, 161, 163 ff.), sog. Wirtschaft­lich­keits­gebot. Diese Einschränkung ergibt sich schon aus dem Begriff des Schadens (BGH NJW 2013, 1151). Denn die Einbuße des Geschädigten ist, auch unter Berücksichtigung des Erhaltungs- und Affekti­onsinteresses, nicht größer als das, was er aufwenden muss, um den be­schädigten oder zerstörten Ver­mögens­bestandteil in einen dem früheren wirtschaftlich gleichwertigen Zustand zu versetzen. Gesetzlich nieder­gelegt ist das Wirtschaftlich­keitsgebot im Tat­bestandsmerkmal der Erforderlich­keit des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (insoweit klarstellend BGH NJW 2015, 2110 f.). Der zu gewährende Schadensausgleich wird außerdem begrenzt durch das schadens­rechtliche Bereiche­rungsverbot, das besagt, dass der Geschädigte zwar vollen Ersatz verlangen kann, an dem Schadensfall aber nicht „verdienen“ soll (BGHZ 162, 161, 163 ff. Vgl. auch BGH NJW 2015, 468 ff.).

Um das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Bereicherungsverbot zu beachten, könnte man annehmen, dass der Geschädigte eine günstigere Reparaturwerkstatt beauftragen muss, statt eine teurere Markenwerkstatt zu wählen. Grundsätzlich braucht sich der Geschädigte nicht auf eine günstigere freie Werkstatt verweisen zu lassen, sondern hat Anspruch auf Reparatur in einer (teureren) markengebundenen Fachwerkstatt (vgl. grundlegend BGHZ 155, 1 ff. - sog. Porsche-Urteil). Das gilt jedenfalls bei Fahrzeugen, die nicht älter als 3 Jahre sind. Sollte es sich bei dem beschädigten Kfz aber um ein älteres Fahrzeug handeln (also älter als 3 Jahre), das zudem nicht regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet wurde, muss sich der Geschädigte unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots mitunter doch auf eine günstigere markenungebundene Werkstatt mit gleichwertiger Reparaturmöglichkeit verweisen lassen (BGH NJW 2013, 2817; NJW 2010, 606, 607 f.; BGH NJW 2015, 2110, 2111 mit Verweis auf BGH NJW 2010, 2951; 2010, 2727). Das ist nicht ganz unproblematisch angesichts fortschreitender Technologie gerade im Fahrzeugbau. Unzumutbar ist der Verweis auf eine freie Fachwerkstatt jedenfalls dann, wenn diese nur deshalb kostengünstiger ist, weil der Versicherer mit ihr eine vertragliche Rahmenvereinbarung über niedrigere Stundensätze geschlossen hat (BGH NJW 2015, 2110, 2111). Lässt der Geschädigte den Wagen gleichwohl von einer kostengünstigeren (freien) Werkstatt reparieren, kann er wegen des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots selbstverständlich nicht den Differenzbetrag zu den Reparaturkosten verlangen, den der Kfz-Sachverständige zuvor unter Zugrundelegung der höheren Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt ermittelt hat (BGH NJW 2014, 535 f. mit Verweis u.a. auf BGH NJW 2013, 1151; NJW 2012, 50; NJW 2009, 3713. Vgl. auch BGH NJW 2015, 2110 f.).

Das Wirtschaftlichkeitsgebot und das schadensrechtliche Bereicherungsverbot dürfen aller­dings das Integritätsinteresse des Geschädigten, nicht verkürzen, vgl. dazu unten, "130%-Bereich“. Zur Frage nach der Möglichkeit der Verringerung des Schadensersatzanspruchs durch Heraufsetzung des Restwerts vgl. unten Punkt 2.

Fiktive Abrechnung: Alternativ zur Reparaturkostenerstattung kann der Geschädigte auch „fiktiv“ abrechnen (Abrechnung auf Gutachtenbasis). Es kann durchaus sinnvoll sein, dass der Geschädigte auf eine Reparatur verzichtet und schlicht den zur Reparatur erforderlichen Geldbetrag verlangt. Insbesondere zwingt § 249 Abs. 2 BGB den Geschädigten nicht, den beschädigten Wagen tatsächlich reparieren zu lassen. Vielmehr besteht der Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der anfallenden Reparaturkosten grds. unabhängig davon, ob er den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt und das Geld bspw. spart oder davon etwas ganz anderes kauft (BGH NJW 2014, 535 f.; BGHZ 155, 1, 4 ff.; 66, 239, 241). Zu beachten ist, dass die Möglichkeit der fiktiven Abrechnung außerhalb von Kfz-Schäden nicht (ohne weiteres) gilt. Bei Gebäude- oder Hausratversicherungsfällen z.B. müssen die Versicherer lediglich angefallene erforderliche Reparaturkosten erstatten. In der Praxis lässt sich aber durch­aus „verhandeln“, d.h. der Geschädigte verzichtet auf eine Reparaturkostenerstattung und die Versicherung zahlt einen Teil der im Schadensgutachten berechneten Reparaturkosten, ohne auf die Ausführung von Reparaturarbeiten zu be­stehen.

Zurück zu den Kfz-Sachschäden: Verzichtet der Geschädigte auf die Reparatur, erfolgt die Abrechnung über die sog. „fiktiven Reparaturkosten“, d.h. es findet eine „fiktive Schadensabrechnung“ gemäß der vom Kfz-Sach­verständigen durchgeführten Berechnung statt (BGHZ 54, 82, 86 f.; 61, 56, 58; 61, 346, 347; 63, 182, 184; 66, 239, 241; BGH NJW 2013, 1151 f.; NJW 1997, 520; NJW 1989, 3009; NJW 2006, 2179, 2180; Bollweg, zfs-Sonderheft 2002, 1, 3; Wagner, NJW 2002, 2049, 2058). Bei dieser „Abrechnung auf Gutachtenbasis“ kann der Geschädigte die vom Gutachter ermittelten Reparaturkosten (allerdings ohne USt, vgl. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB) verlangen.

Beispiel 2: Im Beispiel 1 kann G statt den Wagen (nach Maßgabe des Sachverständigengutachtens) reparieren zu lassen, auch fiktiv abrechnen, d.h. schlicht die vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten ersetzt verlangen. Wegen § 249 Abs. 2 S. 2 BGB (dazu sogleich) sind aber lediglich die Netto-Reparaturkosten zu erstatten, da bei fiktiver Abrechnung ja insoweit keine USt anfällt. G kann also (lediglich) 8.991,60 € verlangen. Der (zusätzliche) Anspruch auf Ausgleich des merkantilen Minderwerts i.H.v. 1.300 € bleibt davon aber unberührt. Ebenso unberührt bleibt die Möglichkeit, die USt auf die Ersatzbeschaffung einzufordern (dazu sogleich).

Zur Umsatzsteuer: § 249 Abs. 2 S. 2 BGB betrifft also lediglich den Fall, dass bei Reparatur, Ersatzbeschaffung oder bei sonstigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Schadensabwicklung USt angefallen ist. Beschafft der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug (Folgefahrzeug), ist es auch bei fiktiver Abrechnung zulässig, die beim Kauf des anderen Fahrzeugs erhaltene Rechnung mit ausgewiesener USt vorzulegen, um die USt auf die vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten erstattet zu bekommen (vgl. BGH NJW 2013, 1151 f.). Der BGH führt aus, dass auch bei der fiktiven Schadensabrechnung nach einer Beschädigung von Sachen die fiktive USt als zu ersetzender Schadensposten zu erstatten sei, sofern sie (etwa beim Kauf eines Ersatzfahrzeugs, bei dem eine Rechnung mit ausgewiesener USt ausgestellt werde) tatsächlich anfalle.

Bei den für die Ermittlung des Wiederbeschaffungsaufwands maßgeblichen Werten (Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert, Restwert) sind nach dem BGH demgegenüber grds. jeweils die Brutto-Beträge (also inkl. USt) gegenüberzustellen (BGH NJW 2009, 1340). Denn in diesem Zusammenhang ja erstmal nur um die Ermittlung der Methode, nach der abgerechnet werden kann (konkret, fiktiv, auf Totalschadensbasis oder auf Basis des Integrationsinteresses), nicht um (nicht) anfallende USt.

Beispiel 3: Der Sachverständige hat voraussichtliche Reparaturkosten i.H.v. 15.000 € (inkl. USt) ermittelt. Den Wiederbeschaffungswert hat er mit 30.000 € (inkl. USt) angesetzt, den Restwert mit 12.000 €. Den merkantilen Minderwert beziffert er mit 2.000 €.

Hier liegt der Reparaturaufwand (17.000 € brutto) unter dem Wiederbe­schaffungs­aufwand (18.000 € brutto). Daher kann der Geschädigte unproblematisch auch fiktiv abrechnen. Wegen § 249 Abs. 2 S. 2 BGB kann er bei fiktiver Abrechnung aber lediglich die Netto-Reparaturkosten abrechnen, also 12.605,04 €. Daneben hat der Geschädigte aber einen Anspruch auf Ausgleich für den merkantilen Minderwert (vorliegend 2.000 €), insgesamt vorliegend also auf 14.605,04 €.

Auch bei der fiktiven Abrechnung kann der Geschädigte verlangen, dass bei der Ermittlung der (fiktiven) Reparaturkosten die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt in seiner Region zugrunde gelegt werden (BGH NJW 2014, 535 f.). Vgl. dazu oben. Im Übrigen existieren auf der Stufe 1 weder Haltefristen noch Verpflichtungen zu Reparaturnachweisen. Zur Frage nach der Möglichkeit der Verringerung des Schadensersatzanspruchs durch Heraufsetzung des Restwerts vgl. sogleich Punkt 2.
 
2. Reparaturaufwand ist höher als Wiederbeschaffungsaufwand, aber niedriger als Wiederbeschaffungswert (Stufe 2)

Ist der Reparaturaufwand höher als der Wiederbeschaffungsaufwand, aber niedriger als der Wiederbeschaffungswert („100%-Bereich“), kann gem. § 249 Abs. 2 BGB der Geschädigte  die Brutto-Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts ersetzt verlangen. Voraussetzung ist aber, dass der Wagen tatsächlich repariert wird (BGH NJW 2003, 2085; NJW 2009, 1340), wobei die Qualität der Re­paratur ebenso wenig eine Rolle spielt, wie der Umstand, dass der Geschädigte den Wagen (unmittelbar) nach der Reparatur veräußert (BGH NJW 2007, 588). Es gibt also (wie bei Stufe 1, aber anders als bei fiktiver Abrechnung in Stufe 2 und im „130%-Bereich“ der Stufe 3, dazu unten) keine „Haltefrist“. Allerdings ist auf Verlangen der Nachweis zu erbringen, dass der Wagen zumindest verkehrssicher wiederhergestellt worden ist.

Beispiel 4: Der 18 Monate alte Wagen des G wurde durch einen von S verursachten Unfall beschädigt. Der Sachverständige hat unter Zugrundelegung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt Reparaturkosten i.H.v. 10.700 € (inkl. USt) ermittelt. Den Wiederbeschaffungswert hat er mit 21.900 € angesetzt, den Restwert mit 12.750 €. Trotz ordnungsgemäß durchgeführter Reparatur hat der Wagen einen merkantilen Minderwert i.H.v. 1.300 €.

Hier ist der Reparaturaufwand (12.000 €) höher als der Wiederbeschaffungsaufwand (9.150 €), aber niedriger als der Wiederbeschaffungswert (21.900 €). G kann daher von S (bzw. von dessen Versicherung) Reparaturkostenersatz i.H.v. 10.700 € und Ausgleich des merkantilen Minderwerts i.H.v. 1.300 €, insgesamt also 12.000 € verlangen. Ob er den Wagen nach erfolgter Reparatur sogleich veräußert, spielt keine Rolle.

Alternativ kann der Geschädigte auch hier fiktiv abrechnen. Er kann die vom Gutachter ermittelten Reparaturkosten (ohne USt, vgl. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB) bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, allerdings nur, wenn er das Fahrzeug mindestens 6 Monate weiter nutzt (sog. „Haltefrist“) und zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil-)re­parieren lässt.

Beispiel 5: Veräußert der Geschädigte das verunfallte Fahrzeug also erst nach Ablauf von sechs Monaten, hat er Anspruch auf Erstattung der fiktiven Reparaturkosten (allerdings netto) bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts, im Beispiel 4 also 8.991,60 €. Zu welchem Preis er den Wagen nach Ablauf der Haltefrist veräußert, oder ob er ihn behält, ist irrelevant. Hinzu kommt der Ausgleich für den merkantilen Minderwert (1.300 €). G kann also 10.291,60 € verlangen.

Bei fiktiver Abrechnung ist nur dann der Restwert des beschädigten Wagens vom Wiederbeschaffungswert abzuziehen (und damit auf Totalschadenbasis abzurechnen), wenn der Geschädigte den Wagen innerhalb von 6 Monaten veräußert.

Beispiel 6: Veräußert der Geschädigte das verunfallte Fahrzeug also innerhalb von 6 Monaten, hat er nur Anspruch auf Abrechnung auf Totalschadenbasis, also auf Erstattung des Wiederbeschaffungsaufwands (= Wiederbeschaffungswert abzgl. des Restwerts), im Beispiel 4 also von 9.150 €. Da zudem ein merkantiler Minderwert bei einem Totalschaden nicht anfällt, wird deutlich, welche Relevanz die Nichteinhaltung der Haltefrist haben kann.

Da die fiktive Abrechnung bei einem wirtschaftlichen Totalschaden lediglich bis zum Wiederbeschaffungsaufwand möglich ist, hat die Versicherung des Schädigers im Rahmen eines „aktiven Schadensmanagements“ ein Interesse daran, den Restwert möglichst hoch anzusetzen, um auf diese Weise einen wirtschaftlichen Totalschaden annehmen und so den Schadensersatzanspruch verringern zu können Denn unter den o.g. Voraussetzungen ist die Versicherung berechtigt, dem Geschädigten ein (höheres) Restwertangebot zu unterbreiten; der Geschädigte ist grds. verpflichtet, sich darauf einzulassen bzw. diesen höheren Restwert zu akzeptieren (BGH NJW 2010, 2722 f.). Der Geschädigte steht sich dadurch mitunter schlechter.

Gelänge es der Versicherung, im Beispiel 5 (über eine Restwertbörse im Internet) einen Restwert von 15.000 € zu ermitteln und böte sie dem Geschädigten den Ankauf des verunfallten Fahrzeugs zu diesem Restwert an, ergäbe sich bei fiktiver Abrechnung lediglich ein Schadensersatzanspruch i.H.v. 6.900 € (21.900 € abzüglich 15.000 €). Da bei einem Totalschaden kein merkantiler Minderwert auszugleichen ist (s.o.), stünde die Versicherung im Falle des Beispiels 5 also um 3.390,60 € besser.

Möchte der Geschädigte das Fahrzeug aber für mindestens 6 Monate weiter benutzen, braucht er sich auf das höhere Restwertangebot nicht einzulassen und darf weiterhin den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zugrunde legen (BGH NJW 2007, 1674, 1675 f.; BGH NJW 2006, 2179, 2180. Vgl. auch BGH VersR 2008, 134 f.; VersR 2008, 135, 136; NJW 2011, 667, 668; Wellner, NJW 2012, 7, 8). Denn bei einer so langen Weiternutzung hat er sein Integritätsinteresse unter Beweis gestellt und der Abzug ist nicht gerechtfertigt, zumal die fiktive Abrechnung bis zum differenzbesteuerten Wiederbeschaffungswert möglich ist.

Möchte im obigen Beispiel 6 der Geschädigte also mindestens 6 Monate das Fahrzeug weiter benutzen, kann er unter Zugrundelegung des vom Sachverständigen ermittelten Restwerts fiktiv abrechnen, von der Versicherung also die berechneten Reparaturkosten verlangen, wegen § 249 Abs. 2 S. 2 BGB allerdings nur netto, d.h. ohne USt, im Ergebnis also 8.991,60 €. Daneben kann er den merkantilen Minderwert (1.300 €) ersetzt verlangen, insgesamt also 10.291,60 €. Insoweit ergibt sich also kein Unterschied zur Berechnung wie bei Beispiel 5.
 
3. Reparaturaufwand ist höher als Wiederbeschaffungsaufwand, aber niedriger als 130% des Wiederbeschaffungswerts (Stufe 3)

Auch wenn der Reparaturaufwand höher als der Wiederbeschaffungswert, aber noch niedriger als 130% des Wiederbeschaffungswerts („130%-Bereich“) kann der Geschädigte grds. frei wählen, auf welche Weise er abrechnet („Dispositionsfreiheit“). In diesem Fall hat er aber das sich aus dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ergebende schadensrechtliche Bereicherungsverbot bzw. das Wirtschaftlichkeitsgebot (dazu bereits oben) in besonderer Weise zu beachten: Danach hat der Geschädigte nur Anspruch auf solchen Schadensersatz, der vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheint (BGHZ 115, 364, 368). Kommen also mehrere Möglichkeiten des Schadensausgleichs in Betracht, hat der Geschädigte grundsätzlich diejenige Möglichkeit zu wählen, die den geringsten wirtschaftlichen Aufwand erfordert (BGHZ 154, 395, 397 f.; 115, 364, 368; vgl. auch BGH NJW 2014, 535, 536; BGH NJW 2015, 2958). Da das Schadensersatzrecht aber auch das Interesse des Geschädigten am Erhalt der Sache (sog. Integritätsinteresse) schützt, wird dem Geschädigten eines Kfz zugebilligt, dass er seinen Wagen auch dann reparieren lassen kann, wenn die Kosten höher liegen als beim Kauf eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs. Da das Integritätsinteresse aber mit dem Bereicherungsverbot bzw. mit dem Wirtschaftlichkeitspostulat kollidiert und daher nicht grenzenlos geschützt sein kann, ist die von der Rechtsprechung entwickelte 130%-Grenze zu beachten: Übersteigen die Reparaturkosten zzgl. der merkantilen Wertminderung den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30%, kann der Geschädigte nicht mehr sein Integritätsinteresse durchsetzen, sondern muss sich auf den Wiederbeschaffungsaufwand verweisen lassen (sog. wirtschaftlicher Totalschaden, vgl. BGHZ 154, 395, 397 f.; 115, 364, 371; 115, 375, 380; BGH MDR 1999, 293; OLG Hamm VersR 2001, 257; OLG Koblenz VersR 2001, 997; OLG Dresden OLG Report 2001, 341; OLG Frankfurt OLG Report 2002, 81). Liegen die Reparaturkosten hingegen innerhalb der 130%-Grenze, kann der Geschädigte die Reparaturkosten und Ersatz des merkantilen Minderwerts verlangen.

Integritätsinteresse be­deutet also, dass trotz an sich vorliegender „Reparaturunwürdigkeit“ aufgrund zu hoher Re­paraturkosten im Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert des Fahr­zeugs der Geschädigte die Reparaturkosten gleichwohl erstattet verlangen kann, etwa, weil das Fahrzeug für ihn einen ideellen Wert darstellt, er die Kosten und Mühen, die mit dem Finden eines anderen Fahr­zeugs ein­hergehen, vermeiden möchte, oder er einfach das Risiko, das mit dem Kauf eines Ge­brauchtwagens verbunden ist, nicht eingehen möchte. Daher hat der BGH ent­schieden, dass der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die Reparaturkosten bis zur Höhe von 130% des Wiederbeschaffungs­werts ohne Abzug des Restwerts verlangen kann, wenn er das Fahr­zeug tat­sächlich und nach den Vorgaben des Sachverständigengutachtens re­parieren lässt (BGH NJW 2005, 1108; NJW 2015, 2958) und weiter be­nutzt (BGH NJW 2006, 2179, 2180; BGH NJW 2007, 589. Vgl. auch Armbrüster, JuS 2007, 411, 412 f.). Eine fiktive Abrechnung ist im 130%-Bereich also nicht möglich, da hier kein Integritätsinteresse denkbar ist.

Beispiel 7: Der Wagen des G wurde durch einen von S verursachten Unfall beschädigt. Der Sachverständige hat Reparaturkosten i.H.v. 18.500 € (inkl. USt) ermittelt. Den Wiederbeschaffungswert hat er mit 21.900 € angesetzt, den Restwert mit 9.500 €. Trotz ordnungsgemäß durchgeführter Reparatur hat der Wagen einen merkantilen Minderwert i.H.v. 2.500 €.

Hier liegt an sich eine Reparaturunwürdigkeit vor, weil die Re­paraturkosten (18.500 €) zzgl. der merkantilen Wertminderung (2.500 €) den Wiederbeschaffungswert des Fahr­zeugs (21.900 €) abzgl. des Restwerts (9.500 €) übersteigen. Macht O aber ein Integritätsinteresse geltend, kann er Ersatz der Reparaturkosten bis zur Höhe von 130% des Wiederbeschaffungwerts ver­langen. Da der Wiederbeschaffungswert vorlie­gend 21.900 € beträgt, liegt die 130%-Grenze bei 28.470 €. G könnte also maximal diesen Betrag erstattet bekommen. Da der tat­sächliche Reparaturaufwand bei 21.000 € (18.500 € zzgl. 2.500 €) liegt, ist die 130%-Grenze beachtet. G kann also von S (bzw. von dessen Versicherung) Ersatz der Reparaturkosten i.H.v. 18.500 € zzgl. der merkantilen Wertminderung i.H.v. 2.500 € verlangen. Er muss nur die nach den Vorgaben des Sachverständigengutachtens durchgeführte Re­paratur (durch Vorlage der Reparaturrechnung) sowie das Integritätsinteresse (durch weitere Nutzung für mindestens 6 Monate) nachweisen.

Weiterführender Hinweis: Die Durchsetzung des Integritätsinteresses ist auch bei einer „Eigenreparatur“ möglich. Allerdings hat der Geschädigte eine ordnungsgemäße (d.h. sach- und fachgerechte) Instandsetzung nachzuweisen. Das kann namentlich durch Vorlage einer Bescheinigung eines Kfz-Sachverständigen über die ordnungsgemäß durchgeführte Instandsetzung („Reparaturbestätigung“) erfolgen. Anderenfalls bleibt nur die Möglichkeit einer Abrechnung des Fahrzeugschadens auf Totalschadenbasis. Hierzu ist der Wiederbeschaffungsaufwand (d.h. der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts) maßgeblich.

Lässt der Geschädigte den Wagen reparieren, darf er die 130%-Grenze nicht durch „Trickserei“ unterlaufen, indem er teilweise Gebrauchtteile verbauen lässt, v.a. aber auf den Anbau von Teilen verzichtet. Maßgeblich ist allein das Sachverständigengutachten. Liegen dort die Kosten einer ordnungsgemäßen Reparatur oberhalb von 130% des Wiederbeschaffungswerts, kommt ein voller Reparaturersatz nicht in Betracht (BGH NJW 2015, 2958).

Beispiel 8 (nach BGH NJW 2015, 2958): Der ältere Mercedes 200 D der Geschädigten G erlitt infolge eines von einem Dritten verursachten Verkehrsunfalls einen nicht unerheblichen Sachschaden. Die voraussichtlichen Reparaturkosten bei dem Wagen sollten dem Kfz-Sachverständigen­gutachten zufolge 186% des Wiederbeschaffungswerts betragen. Gleichwohl ließ G den Wagen reparieren. Weil sie jedoch u.a. eine gebrauchte Fahrertür einbauen ließ und auf den Austausch von Zierleisten und anderen (Klein-)Teilen verzichtete, konnten die Reparaturkosten auf unter 130% des Wiederbeschaffungswerts reduziert werden. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers lehnte die Übernahme der Reparaturrechnung ab mit dem Argument, die Einhaltung der 130%-Grenze sei nur durch „Trickserei“ erreicht worden, indem die Geschädigte teilweise Gebrauchtteile habe verbauen lassen, v.a. aber auf den Anbau von Teilen verzichtete. Maßgeblich sei allein die Berechnung im Sachverständigengutachten, wonach die Kosten einer ordnungsgemäßen Reparatur bei 186% des Wiederbeschaffungswerts lägen.

Der BGH teilte im Wesentlichen die Rechtsauffassung der Versicherung. Reparaturen seien nach den Vorgaben des Sachverständigen durchzuführen. Geschädigte dürften dann zwar auch altersentsprechende Gebrauchtteile einbauen lassen, um Kosten zu sparen. Teile weglassen dürften sie aber nicht, weil ansonsten die Berechnungsgrundlage des Gutachtens unterlaufen werde. Zudem drohe eine Manipulationsgefahr seitens der Werkstatt durch eine versteckte Rabattgewährung, zum Beispiel durch Herunterrechnen von Arbeitszeiten und nicht auf der Rechnung ausgewiesene Positionen.

Stellungnahme: Die 130%-Grenze hat sich bewährt; sie ist Ausfluss des Wirtschaftlichkeitspostulats und verhindert, dass zulasten des Schädigers bzw. von dessen Haftpflichtversicherung unrentable Reparaturen durchgeführt werden. Die Berechnungsgrundlage des Sachverständigengutachtens darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass der Geschädigte Teile weglässt, um die 130%-Grenze einzuhalten.
 
4. Reparaturaufwand ist höher als 130% des Wiederbeschaffungswerts (Stufe 4)

Liegt der (voraussichtliche) Reparaturaufwand über 130% des Wiederbeschaffungswerts, ist kein Integritätsinteresse ersichtlich, das geschützt werden könnte. Das beschädigte Fahrzeug ist schlicht nicht reparaturwürdig („wirtschaftlicher Totalschaden“); eine Reparatur wäre unverhältnismäßig. Es greift der Rechtsgedanke des § 251 Abs. 2 S. 1 BGB („unverhältnismäßig“): Statt einer Reparaturkostenübernahme kommt lediglich eine Geldentschädigung in Betracht, die sich nach dem Wiederbeschaffungswert abzgl. des Restwerts, und nicht nach den (höheren) noch verhältnismäßigen Reparaturkosten richtet (BGH NJW 2007, 2917). Ein Ersatz für merkantile Wertminderung scheidet aus.

II. Anschaffung eines Ersatzwagens

Unabhängig, auf welcher Stufe der Schaden einzuordnen ist, kann der Geschädigte sich aber auch einen (gleichwertigen) Wagen anschaffen und (gem. § 249 Abs. 2 BGB) Ersatz des Anschaffungspreises verlangen. Hinsichtlich der maximalen Höhe des erstattungsfähigen Betrags wird der Wiederbeschaffungsaufwand hinsichtlich des beschädigten Kfz zugrunde gelegt (OLG Frankfurt/M OLG Report 2002, 81; OLG Köln zfs 2002, 74; OLG Hamm VersR 2000, 1122; OLG Karlsruhe MDR 2000, 697; OLG Saarbrücken MDR 1998, 1346; OLG Düsseldorf NZV 1995, 232; OLG München zfs 1991, 303. Vgl. auch Heinrichs, NJW 2004, 1916 ff.).

Im Beispiel 1 liegt der Wiederbeschaffungsaufwand bei 13.400 €. Bis zu dieser Höhe sind also die Kosten für ein Ersatzfahrzeug zu erstatten. Das benachteiligt G nicht, da er ja den verunfallten Wagen behält bzw. veräußert und den Veräußerungserlös behalten darf. Die erstattungsfähige USt des Ersatzfahrzeugs ist aber auf den USt-Anteil des Wiederbeschaffungswerts des verunfallten Fahrzeugs begrenzt. Da der Wiederbeschaffungswert 21.900 € beträgt, sind dies 3.496,64 €. Zur Frage nach der Möglichkeit der Verringerung des Schadensersatzanspruchs durch Heraufsetzung des Restwerts vgl. auch hier die Ausführungen hinter Beispiel 6.

III. Heranziehung eines Sachverständigen

Oft kann die Schadenshöhe erst durch einen Sachverständigen ermittelt werden. Daher ist es allgemein anerkannt, dass der Geschädigte bei einem Unfall jedenfalls dann einen (von ihm selbst auszuwählenden) Sachverständigen heranziehen darf, wenn der Schaden eine Bagatell­grenze von 700-750 € übersteigt (unterhalb dieser Bagatellgrenze werden von den Versicherungen i.d.R. Reparaturrechnungen oder Kostenvoranschläge akzeptiert) und der Geschä­digte die Einholung eines Gutachtens im Zeitpunkt der Beauftragung zur Rechtsver­folgung auch im Übrigen für erforderlich halten durfte (vgl. dazu Vuia, NJW 2013, 1197, 1200). Die Kosten für die Erstellung eines Sachverständigen­gutachtens sind dann (wie die Rechtsanwaltskosten) als Kosten der Rechtsverfolgung erstattungs­fähig (BGH NJW 2005, 356; NJW 2014, 1947; Grüneberg, in: Palandt, § 249 Rn 58; Dresenkamp, JA 2012, 527, 532; Vuia, NJW 2013, 1197, 1200; Buller/Figgener, NJW 2015, 2913, 2915). Hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten ist jedoch zu beachten, dass zunächst nur die vorprozessualen Kosten erstattungsfähig sind. Sollte es zu einem Gerichtsver­fahren kommen und der Geschädigte (d.h. der Kläger) ganz oder teilweise unterliegen, gehen die Rechtsanwaltskosten ganz oder teilweise zu seinen Lasten. Es stellt also stets ein Kostenrisiko dar, wenn man die gegnerische Versicherung verklagt. Möglicher­weise hilft eine Rechtschutzversicherung.

IV. Nutzungsausfallentschädigung und Mietwagenkosten

Bei Kfz anerkennt die Rechtsprechung auch einen ersatz­fähigen Nutzungsausfall ohne weiteres. Das betrifft insbesondere den Fall, dass der Geschädigte für die Zeit der Reparatur auf sein Kfz verzichten muss. Hier entschied der BGH seinerzeit, dass der Eigentümer eines reparaturbedürftigen Kfz auch die Kosten für den Nutzungsausfall für die Zeit liquidieren könne, in welcher sich der Wagen in der Werkstatt befinde (BGHZ 40, 345, 347 ff.; 45, 212, 214 ff.; 56, 214, 215 ff.; 66, 239, 249; 85, 11, 12 ff.). Da die durch die Verfügbarkeit gewonnenen Vorteile Geldwert besitzen, der nicht durch Naturalrestitution zu ersetzen ist, ist gem. § 251 BGB Nutzungsausfallentschädigung zu leisten. Die Höhe des Schadensersatzes wegen Nutzungsausfalls richtet sich abstrakt nach der alljährlich der NJW (Neue Juristische Wochenschrift) beiliegenden Nutzungsausfalltabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch, die von der Rechtsprechung als verbindlich angesehen wird. Diese Tabelle fasst die verschiedenen Fahrzeugtypen zu Gruppen (A bis L) zusammen, wobei die Fahrzeuge der Gruppe A die mit dem niedrigsten täglichen Nutzwert darstellen und die Fahrzeuge der Gruppe L die mit dem höchsten Wert.

Mietet der Geschädigte aber einen Unfallersatzwagen, sind die Mietwagenkosten grundsätzlich als Schadensposten im Rahmen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erstattungsfähig. Wenn aber die Anmietung des Ersatzwagens für einen wirtschaftlich denkenden Geschädigten unvertretbar ist, muss in Anlehnung an die Zumutbarkeitsgrenze des § 251 Abs. 2 S. 1 BGB eine Unverhältnismäßigkeit angenommen werden mit der Folge, dass die Kosten des Ersatzwagens nicht anerkannt oder zumindest entsprechend gekürzt werden (Rolf Schmidt, Schuldrecht Besonderer Teil II, 10. Aufl. 2015, Rn. 1102). Vgl. auch BGH NJW 2013, 1149, wo der Geschädigte für die Reparaturdauer von 93 Tagen einen Mietwagen nahm, was Kosten i.H.v. 5.390 € verursachte, obwohl er in dieser Zeit nur durchschnittlich 6 km pro Tag gefahren war. Die gegnerische Versicherung war nur bereit, die fiktiven Taxikosten von 1.395 € zu ersetzen, und verwies dabei auf das Schadensminderungsgebot. 

Bei der Frage, welche Mietwagenkosten angemesen sind, ist das bereits erwähnte Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Das OLG Hamm hat dazu jüngst entschieden, dass als Schätzungsgrundlage für die nach einem Verkehrsunfall zu erstattenden Mietwagenkosten auf den Mittelwert der Marktpreiserhebungen nach der ʺSchwacke-Listeʺ und dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel abzustellen (Modell ʺFrackeʺ) sei (OLG Hamm, Urt. v. 18.3.2016 - 9 U 142/15). Im vorliegenden Fall sei nach der ʺSchwacke-Listeʺ ein Tarif von 1.142,52 € und nach dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel ein Wert von 490,51 € zu ermitteln. Der Mittelwert hieraus (816,52 €) weiche nur unerheblich von den angefallenen Mietwagenkosten (828 €) ab, sodass diese als ersatzfähig anzusehen seien (OLG Hamm a.a.O.). Auch für den Fall, dass der beschädigte Wagen noch verkehrssicher ist und daher bis zur Reparatur noch genutzt werden könnte, ist für die Zeitspanne bis zur Reparatur die Anmietung eines Ersatzwagens i.d.R. nicht erforderlich (OLG Hamm 23.1.2018 - I-7 U 46/17). 

V. Zur Umsatzsteuerersatzpflicht

Wie bereits ausgeführt, kann gem. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB die USt nur dann verlangt werden, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Dies gilt nach der amtlichen Begründung immer dann, wenn eine Restitution durch Herstellung der beschädigten Sache selbst oder durch Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache möglich ist (BT-Drs 14/7752 S. 13, 23). Nach diesem Ansatz gilt § 249 Abs. 2 S. 2 BGB auch, wenn für ein zerstörtes, entwendetes oder total beschädigtes Kfz Schadensersatz zu leisten ist und der Geschädigte Ersatz beschafft. Denn auch die Ersatzbeschaffung ist eine Art der Naturalrestitution (BGH NJW 2008, 2430 f.; BGHZ 154, 395, 397 f.; 115, 364, 368, 66, 239, 241). Ist also für eine Reparatur oder die Beschaffung einer Ersatzsache USt zu zahlen, ist diese zu ersetzen, allerdings nur bis zur Höhe des Brutto-Wiederbe­schaffungswerts des verunfallten Fahrzeugs (vgl. BGH NJW 2004, 1943, 1944).

Davon unabhängig gilt: Bei konkreter Schadensberechnung ist die USt-Ersatzpflicht ausgeschlossen, wenn der Geschädigte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Denn dann hat er auch zuvor keine Umsatzsteuer gezahlt. Bei Ankauf eines Ersatzfahrzeugs von einem privaten Anbieter fällt ebenfalls keine USt an, die zu erstatten wäre. Die USt ist weiterhin nicht zu ersetzen, wenn der Geschädigte fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnet (s.o.). Denn auch in diesem Fall fällt die USt nicht an; der Geschädigte bekommt nur den Netto-Betrag (d.h. den Schadensbetrag ohne USt) des durch den Kfz-Sachverstän­digen in dessen Gutachten ermittelten Sachschadens ersetzt (vgl. bereits R. Schmidt, Schuldrecht Besonderer Teil II, 2012; wie hier nun auch BGH NJW 2009, 3713).

Entsprechendes gilt, wenn der Geschädigte zwar auf Gutachtenbasis abrechnet, er dann aber doch repariert und bei der Reparatur keine USt anfällt, so etwa bei Selbstreparatur oder Reparatur durch einen Schwarzarbeiter (vgl. BT-Drs 14/7752 S. 23). Fällt bei der Selbstreparatur aber infolge des Kaufs von Ersatzteilen USt an, ist diese selbstverständlich erstattungsfähig.

Die genannten Ausschlusstatbestände gelten auch beim sog. wirtschaftlichen Totalschaden, also wenn die (voraussichtlichen) Reparaturkosten zzgl. der merkantilen Wertminderung höher sind als der Wiederbeschaffungswert. Wird in diesem Fall kein Ersatz beschafft oder keine Reparatur vorgenommen, fällt auch keine restitutionsbedingte USt an, die ersetzt werden könnte (BGH NJW 2004, 1943, 1944; LG Rottweil DAR 2003, 422; LG Hildesheim NJW 2003, 3355; LG Magdeburg NZV 2003, 536; LG Bochum NJW 2004, 235).

VI. Schadensregulierung auf Neuwagenbasis

Wurde ein neuwertiges Fahrzeug beschä­digt, kann der Geschädigte Schadensersatz auf Neuwagenbasis verlangen, selbst wenn eine Reparatur billiger wäre (BGH MDR 1982, 433; OLG Hamm MDR 2002, 89 (zurückgehend auf BGH NJW 1976, 1202, 1203). Demnach hat der Geschädigte einen Schadensersatzanspruch in Höhe des Neupreises gegen Herausgabe des beschädigten Fahrzeugs. Voraussetzung ist, dass der Geschädigte tatsächlich ein Ersatzfahrzeug anschafft und dass das Unfallfahrzeug einen erheblichen Schaden erlitten hat. Die Beantwortung der Frage, wann ein Gebrauchtwagen als neuwertig gilt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Hinsichtlich der gefahrenen Kilometer wird die Neuwertigkeitsgrenze allgemein bei ca. 1.000 km gezogen, hinsichtlich des Alters bei ca. einem Monat. Erheblich ist der Schaden, wenn z.B. Richtarbeiten an tragenden Teilen (Rahmen, Säulen etc.) vorgenommen werden müssen oder wenn der Schaden auch von einer Fachwerkstatt nicht vollständig beseitigt werden kann. Bloße „Unlustgefühle“ des Eigentümers, etwa dergestalt, dass er nicht mit einem wiederhergestellten Unfallwagen fahren möchte, genügen zur Schadensregulierung auf Neuwertbasis nicht (vgl. dazu OLG Hamm MDR 2002, 89). Bei Nutzfahrzeugen scheidet eine Schadensregulierung auf Neuwertbasis generell aus (OLG Naumburg JP 2001, 28).

VII. Fiktive Abrechnung von Unfallschäden in der Fahrzeugkaskoversicherung

Bei einer fiktiven Abrechnung von Unfallschäden in der Fahrzeugkaskoversicherung sind unter bestimmten Voraussetzungen die Aufwendungen, die bei Durchführung der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden, ersatzfähig und der Versicherungsnehmer muss sich nicht von seinem Versicherer auf die niedrigeren Kosten einer nicht markengebundenen, also „freien“ Werkstatt verweisen lassen (vgl. BGH v. 11.11.2015 – IV ZR 426/14). Voraussetzung ist das Vorliegen mindestens einer der folgenden, vom BGH genannten Voraussetzungen:
  • Eine vollständige und fachgerechte Instandsetzung des Fahrzeugs ist nur in einer markengebundenen Fachwerkstatt möglich.
  • Es handelt sich um ein neueres Fahrzeug (hier wird man in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zur Abrechnung von Kfz-Haftpflichtschäden von einem Fahrzeugalter bis 3 Jahre ausgehen müssen).
  • Es handelt sich um ein Fahrzeug, das der Versicherungsnehmer bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen.

VIII. Glossar: Terminologisch gilt es zu unterscheiden:


  • Wiederbeschaffungswert: Das ist der Betrag, den der Geschädigte bezahlen muss, um bei einem seriösen Händler ein vergleichbares Fahrzeug zu beschaffen.
  • Restwert: Das ist der verbleibende Wert eines Kfz nach erlittenem Unfallschaden. Der Restwert wird i.d.R. von einem Kfz-Sachverständigen ermittelt.
  • Wiederbeschaffungsaufwand: Das ist der (Netto-)Wiederbeschaffungswert abzgl. des Restwerts des beschädigten Kfz. Maßgeblich bei der Berechnung sind grds. die Brutto-Werte (also Werte inkl. USt). Die Netto-Werte sind aber dann anzusetzen, wenn der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt ist (OLG München NJW 2018, 960, 961).
  • Merkantiler Minderwert: Das ist der Schaden, der dadurch entsteht, dass es sich bei dem reparierten Fahrzeug nun um einen (wenn auch wiederhergestellten) Unfallwagen handelt, der weniger wert ist als ein entsprechendes unfallfreies Fahrzeug. Denn bei einem wiederhergestellten Unfallwagen sind verborgene Mängel nicht auszuschließen. Aber auch bei fachgerechter Reparatur (Teileaustausch statt Ausbeulen und Richten) haftet dem Wagen der (psychisch wirkende) Makel an, ein Unfallwagen zu sein, was sich in der Höhe des Wiederverkaufswerts niederschlägt. Dieser merkantile Minderwert ist (gem. § 251 Abs. 1 BGB) in Geld zu entschädigen.
  • Reparaturaufwand: Das sind die Reparaturkosten zzgl. des merkantilen Minderwerts.
  • Totalschaden: Kann der Wagen infolge Art und Umgang der Beschädigung nicht mehr repariert werden, spricht man von einem technischen Totalschaden. Wäre der Wagen zwar aus technischer Sicht reparaturfähig, liegt gleichwohl ein sog. wirtschaftlicher Totalschaden vor, wenn eine Reparatur wirtschaftlich außer Verhältnis zum Wert des Wagens stünde. Das ist der Fall, wenn die (voraussichtlichen) Brutto-Reparaturkosten zzgl. der Wertminderung höher sind als der Wiederbeschaffungswert abzgl. des Restwerts.
R. Schmidt (Mai 2018)



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